Urteil des BVerwG vom 05.09.2003

Investitionsförderung, Verordnung, Pflege, Sozialhilfeleistung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 60.03
OVG 16 A 2789/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2003 wird zurückgewie-
sen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1 267,05 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde kann nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen werden.
Die Beschwerde macht als klärungsbedürftig geltend, "ob die Bereitstellung von
Pflegewohngeld für Pflegeheimbewohner entgegen den Vorgaben aus dem SGB XI
- insb. § 9 Satz 3 SGB XI - durch ein Landesgesetz vom vorherigen Einsatz von Ver-
mögen abhängig gemacht werden kann". Es kann offen bleiben, ob damit in einer
den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise eine im
Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage des revisiblen Rechts dargelegt ist.
Unter Berufung auf Bestimmungen des SGB XI geht es der Beschwerde erkennbar
um eine Überprüfung der als solchen nicht revisiblen Auslegung landesrechtlicher
Regelungen (§ 14 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versiche-
rungsgesetzes vom 19. März
1996, GVBl NW 1996 S. 137; Verordnung über Pflegewohngeld
verordnung - PfGWGVO> vom 4. Juni 1996) durch das Berufungsgericht dahin, dass
bei der Entscheidung über die Gewährung des Pflegewohngeldes neben dem Ein-
kommen des Pflegebedürftigen auch dessen Vermögen zu berücksichtigen sei, am
Maßstab des Bundesrechts, letztlich "um die einheitliche Anwendung und Auslegung
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der bundesrechtlichen Vorgaben aus den § 1 SGB I i.V.m. §§ 8, 9, 11, 75, 82 SGB XI
im Zusammenhang mit der landesrechtlichen Umsetzung in § 14 Abs. 1 PflWG NRW
in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der dazu ergangenen Verordnung". Die bloße
Benennung bundesgesetzlicher Regelungen und Ausführungen zu ihrer Auslegung
ersetzen indes nicht gebotene Darlegungen einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage
revisiblen Rechts.
Die in der Beschwerde angesprochenen Rechtsfragen rechtfertigen jedenfalls die
Revisionszulassung deswegen nicht, weil sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt,
dass Bundesrecht der Berücksichtigung des Vermögens eines Pflegebedürftigen bei
einer (zusätzlichen) bedarfsabhängigen, personenbezogenen (subjektorientierten)
landesgesetzlichen Förderung der Investitionskosten nicht entgegensteht. § 9 Satz 3
SGB XI, nach dem "Zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeein-
richtungen (…) Einsparungen eingesetzt werden (sollen), die den Trägern der Sozial-
hilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen", enthält bereits nach
seinem Wortlaut weder für sich noch in Verbindung mit der in § 82 Abs. 3 SGB XI
geregelten gesonderten Berechnung solcher betriebsnotwendiger Investitionsauf-
wendungen oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von
Gebäuden oder sonstiger abschreibungsfähiger Anlagegüter, die durch öffentliche
Förderung nach § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt sind, den Landesgesetzgeber
bindende bundesgesetzliche Vorgaben für die Ausgestaltung der Investitionsförde-
rung nach Förderzielen, -gegenständen, -bereichen, -methoden, -höhe, -voraus-
setzungen und -ansätzen, welche für die Einzelantragsförderung über ein Pflege-
wohngeld eine Berücksichtigung auch des Vermögens der Pflegebedürftigen aus-
schlösse. Es ist nach § 9 Satz 2 SGB XI Sache der Länder, wie sie im Rahmen des
dualen Finanzierungssystems ihrer aus § 9 Satz 1 SGB XI folgenden Verantwortung
für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirt-
schaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur nachkommen. Das Berufungsgericht
hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Bundesgesetzgeber für wei-
tergehende Bindungen des Landesgesetzgebers zu Art und Weise sowie Höhe der
Investitionsförderung keine Gesetzgebungskompetenz zusteht und die von der Be-
schwerde herangezogene Regelung des § 82 Abs. 3 SGB XI, nach dem die Pflege-
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einrichtungen den Pflegebedürftigen die nicht durch öffentliche Förderung nach § 9
SGB XI gedeckten Investitionsaufwendungen gesondert in Rechnung stellen können,
auch bundesgesetzlich voraussetzt, dass die öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI
nicht notwendig zur vollständigen Deckung der betriebsnotwendigen Investitionsauf-
wendungen führen muss. Zudem belässt § 9 Satz 3 SGB XI den Ländern die
Entscheidung, in welchem Umfange sie Einsparungen, die den Trägern der Sozialhil-
fe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen, zur finanziellen Förderung
der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen einsetzen.
§ 82 Abs. 3 SGB XI ermöglicht allerdings durch den gesonderten Ausweis der Inves-
titionskosten eine (ergänzende) Investitionsförderung, die über ein bedarfsabhängi-
ges Pflegewohngeld gewährt wird. Die Regelung beschränkt aber nach Wortlaut,
systematischer Stellung oder Sinn und Zweck nicht die Gestaltungsfreiheit des Lan-
desgesetzgebers, bei der Bedarfsprüfung auch auf das Vermögen der Pflegebedürf-
tigen abzustellen. Ob bzw. in welchem Umfange der zur Gestaltung berufene Lan-
desgesetzgeber das auf Bundesebene mit der Einführung der Pflegeversicherung
verfolgte sozialpolitische Ziel, die Sozialhilfebedürftigkeit von Pflegebedürftigen na-
mentlich in stationären Einrichtungen zu vermindern, auch im Bereich der Investiti-
onsförderung verfolgt, obliegt dabei allein seiner Entscheidung. Die grundgesetzlich
garantierte Etathoheit der Länder, die durch die einfachgesetzlichen Regelungen des
SGB XI nicht eingeschränkt werden kann, belässt es den Ländern auch zu bestim-
men, inwieweit Pflegebedürftige - entgegen der Zielsetzung des Pflegeversiche-
rungsgesetzes (s. BTDrucks 13/3419) - an den Investitionskosten beteiligt werden.
Für eine von der Beschwerde angestrebte "bundesfreundliche Auslegung" ist ange-
sichts dieser klaren Kompetenzzuweisung umso weniger Raum, als - wie die Be-
schwerde im Ansatz zutreffend erkennt - es sich bei der Gewährung des Pflege-
wohngeldes nicht um eine Sozialhilfeleistung handelt und auch der Rückgriff auf un-
terhaltsverpflichtete Angehörige ausgeschlossen ist.
Von einer weiteren Begründung, insbesondere hinsichtlich des Vorbringens im
Schriftsatz vom 7. Juli 2003, wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO abge-
sehen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus
§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 GKG.
Dr. Säcker
Dr. Franke
Prof. Dr. Berlit