Urteil des BVerwG vom 05.03.2010

Hund, Verfahrensmangel, Verfügung, Aufklärungspflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 6.10, 5 PKH 19.09
VG 4 A 136.08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. März 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
im Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Novem-
ber 2009 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 21 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die
vom Kläger angebrachte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
im Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. November 2009 keine hinrei-
chende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1
ZPO).
2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Ver-
waltungsgerichts Berlin vom 13. November 2009 ist unzulässig. Denn in der
Beschwerdebegründung vom 26. Januar 2010 wird nicht in der nach § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von
§ 132 Abs. 2 VwGO dargelegt. Auch ist nicht ersichtlich, dass ein Zulassungs-
grund vorliegen könnte.
Eine Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird nicht erhoben. Die Be-
schwerde wird vielmehr auf einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)
in Form einer Verletzung der Aufklärungspflicht und ein Abweichen von ein-
schlägiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2
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VwGO), insbesondere von den Urteilen vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C
20.04 - (BVerwGE 123, 142) sowie vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C
39.05 - (BVerwGE 127, 56) gestützt. Mit den hierauf bezogenen umfangreichen
Ausführungen der Beschwerdebegründung wird indessen - was nach der stän-
digen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für eine erfolgreiche
Aufklärungsrüge erforderlich wäre (vgl. z.B. Beschluss vom 12. Januar 2009
- BVerwG 5 B 48.08 - juris m.w.N.) - nicht substantiiert dargelegt, welche Tat-
sachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwal-
tungsgerichts, auf die es allein ankommt, ermittlungsbedürftig gewesen wären,
welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hät-
ten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte,
inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der mate-
riellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung
beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise vor dem Tatsachenge-
richt hingewirkt worden ist oder weshalb sich die unterbliebene Beweisaufnah-
me dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Ebenso wenig zeigt die Beschwerde
- wie es für eine ordnungsgemäße Divergenzrüge notwendig wäre (stRspr, vgl.
z.B. Beschluss vom 29. August 2007 - BVerwG 5 B 77.07 - Buchholz 436.62
§ 84 SGB IX Nr. 1 = NJW 2008, 166) - einen vom Verwaltungsgericht
aufgestellten, seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz auf, mit
dem dieses von einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen
ist. Auf eine - von der Beschwerde der Sache nach behauptete - fehlerhafte
oder unterbliebene Anwendung höchstrichterlicher Rechtssätze im Einzelfall
kann eine Divergenzrüge nicht gestützt werden (vgl. Beschluss vom 29. Januar
2008 - BVerwG 5 B 97.06 - ZOV 2008, 107 = juris). Soweit die Beschwerde im
Übrigen rügt, das Urteil des Verwaltungsgerichts verletze teilweise auch
Denkgesetze, lässt die Beschwerdebegründung bereits nicht erkennen, ob dar-
aus ein Verfahrensmangel oder eine Verletzung des sachlichen Rechts abgelei-
tet werden soll. Davon abgesehen legt sie nicht dar, dass und inwiefern das
Verwaltungsgericht einen Schluss gezogen hat, der schlechterdings nicht ge-
zogen werden kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).
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Insgesamt erschöpft sich die Beschwerdebegründung der Sache nach darin,
die Entscheidung des Verwaltungsgerichts als rechtsfehlerhaft anzugreifen und
der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts eine ei-
gene, davon abweichende Bewertung entgegenzusetzen. Damit verkennt die
Beschwerde den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Begründung einer
Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Streitwertes ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Hund
Dr. Brunn
Stengelhofen
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