Urteil des BVerwG vom 26.09.2007

Persönliche Anhörung, Rechtliches Gehör, Faires Verfahren, Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 6.07
OVG 2 A 2663/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2006
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 11 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf Verfahrens- und Divergenzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 2 VwGO) ge-
stützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde begründete es keinen Verfah-
rensfehler im Sinne eines Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht
(§ 86 Abs. 1 VwGO), dass das Oberverwaltungsgericht über die Frage des Vor-
liegens der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG (Fähigkeit ein einfa-
ches Gespräch auf Deutsch zu führen) auf der Grundlage des am 23. August
2001 vor der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Almaty vorgenom-
menen und protokollierten Sprachtests entschieden hat, nachdem die Klägerin,
deren persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden war, trotz entspre-
chender gerichtlicher Hinweise auf die Ratsamkeit ihres persönlichen Erschei-
nens ohne nähere Begründung nicht zur Verhandlung angereist war. Soweit die
Beschwerde demgegenüber geltend macht, das Gericht hätte nicht ohne per-
sönliche Anhörung der Klägerin entscheiden dürfen und dies hätte durch eine
gerichtliche Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin sicherge-
stellt werden müssen, verkennt sie die rechtliche Bedeutung der Mitwirkungsob-
liegenheit der Klägerin.
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Das Gericht war auch nicht, wie die Beschwerde meint, verpflichtet, zwecks
„Inaugenscheinnahme der Klägerin“ eine Beweisaufnahme in Kasachstan
- abgesehen von deren rechtlicher Möglichkeit - durchzuführen, nachdem die
Klägerin ohne Angabe von zwingenden Hinderungsgründen nicht zur mündli-
chen Verhandlung erschienen ist. Der Hinweis in der Ladung weist nicht darauf,
dass das Berufungsgericht an sich die Notwendigkeit gesehen hätte, den
Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären, indem es die Klägerin anhört
oder vernehmen lässt (s.a. Beschluss vom 28. Oktober 2002 - BVerwG 5 B
225.02 -).
Die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter sind auf die möglichen nachteili-
gen Folgen eines Ausbleibens der Klägerin auch nachdrücklich hingewiesen
worden, so dass auch keine sogenannte Überraschungsentscheidung vorliegt.
Es ist nicht zu erkennen, dass das Berufungsgericht hinsichtlich des Nichter-
scheinens der Klägerin zur mündlichen Verhandlung von einem unzutreffenden
Sachverhalt ausgegangen wäre. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der
Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungs-
gericht am 9. November 2006 lediglich erklärt, die Klägerin habe ihm mitgeteilt,
dass sie zum Termin nicht erscheinen werde. Er hat aber hierzu nicht unter
Darlegung von Hinderungsgründen sowie der Bereitschaft der Klägerin, sich
einer Überprüfung ihrer deutschen Sprachkenntnisse durch das Gericht zu un-
terziehen, Anträge auf Vertagung zwecks weiterer Beweisaufnahme gestellt, so
dass nicht zu erkennen ist, warum sich dem Gericht bei dieser Verfahrenslage
eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Unter diesen Umständen
durfte das Gericht vielmehr, wie auf Seite 13 des Urteils dargelegt, seine Ent-
scheidung ohne weitere Sachverhaltsermittlung und ohne eine persönliche An-
hörung der Klägerin auf das als hinreichend aussagekräftig angesehene Er-
gebnis des Sprachtests stützen.
Soweit der Prozessbevollmächtigte, der auch dies nicht zum Anlass für einen
Vertagungs- oder Beweisantrag genommen hat, mit der Beschwerde vorträgt,
die Klägerin hätte kein Visum nach Deutschland bekommen können, fehlt schon
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jeder konkretisierende Vortrag, dass sie sich überhaupt entsprechend den ge-
richtlichen Hinweisen um ein Visum bemüht hat. Das Gleiche gilt für das erst
nachträgliche Vorbringen, die Teilnahme am Termin hätte die Klägerin mehr als
zwei Jahresgehälter gekostet und sie habe von der Möglichkeit, einen
Kostenvorschuss zu verlangen, keinen Gebrauch machen können.
2. Der hinsichtlich der Verwendung des Sprachtests gerügte Verstoß gegen den
Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren ist schon
nicht schlüssig dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das Berufungsgericht
durfte die in den Niederschriften zu dem Sprachtest enthaltenen tatsächlichen
Feststellungen zum Sprachvermögen der Klägerin, zu denen diese hinreichend
Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, für seine Entscheidungsfindung
verwenden (s. etwa Beschlüsse vom 30. März 1999 - BVerwG 5 B 4.99
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juris
und vom 28. Oktober 2002 - BVerwG 5 B 225.02 - stRspr). Die Beschwerde
macht hierzu im Wesentlichen geltend, das Gericht habe sich lediglich mit
einem Teil des Sprachtests befasst und daraus in fehlerhafter Weise geschlos-
sen, die Klägerin habe im Sprachkurs auswendig gelernte Antworten gegeben;
hätte es die gesamte Akte und den gesamten Vortrag der Klägerin berücksich-
tigt, hätte es zwingend zu einem anderen Ergebnis kommen müssen. Damit
wird lediglich eine fehlerhafte Beweiswürdigung behauptet, der die Beschwerde
eine eigene Würdigung entgegensetzt. Ein Gehörsverstoß lässt sich hiermit
nicht begründen.
3. Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Diver-
genz zugelassen werden. Die Beschwerde behauptet zwar eine Divergenz zu
den in dem angefochtenen Urteil angeführten Urteilen des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 4. September 2003 (- BVerwG 5 C 33.02 - BVerwGE 119, 6 und
- BVerwG 5 C 11.03 - DVBl 2004, 448), zeigt aber nicht wie erforderlich (vgl.
Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712)
auf, dass das Berufungsgericht, das für die Anforderungen ausdrücklich die von
der Beschwerde herangezogene Rechtsprechung zu Grunde gelegt hat, diesen
rechtlichen Ansatz gleichwohl verlassen hat, mit einem tragenden abstrakten
Rechtssatz von einem in der angeführten Entscheidung in Anwendung
derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen
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ist. Die Beschwerde beschränkt sich vielmehr darauf, einzelne Feststellungen
des angegriffenen Urteils (etwa dass die Klägerin „nur mit einfachsten Sätzen
geantwortet“ habe) als divergierende Rechtssätze zu bezeichnen und der
Würdigung durch das Berufungsgericht eine abweichende eigene entge-
genzusetzen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1, § 39 GKG (Ansatz des Auffangwer-
tes von 5 000 € für die Klägerin sowie von je 2 000 € für die Einbeziehung des
Ehemannes sowie der Abkömmlinge der Klägerin in den Aufnahmebescheid
nach § 27 Abs. 1 und 2 BVFG; vgl. zuletzt Streitwertbeschluss zum Urteil vom
18. Januar 2007 - BVerwG 5 C 9.06 - unter Bezugnahme auf den Beschluss
vom 12. Dezember 2005 - BVerwG 5 B 54.05 -).
Hund Dr. Franke Prof. Dr. Berlit
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