Urteil des BVerwG vom 19.01.2005

Rechtliches Gehör, Rüge, Hochschule, Rechtsgrundlage

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 6.05 (5 B 118.04)
OVG 16 A 3856/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde und die Anhörungsrüge des Klägers gegen den
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Dezember
2004 werden verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens über die Beschwer-
de und die Anhörungsrüge. Gerichtskosten werden nicht erho-
ben.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Gegen Beschlüsse des Bundesverwal-
tungsgerichts lässt das Gesetz keine Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht
zu.
Versteht man die Beschwerde des Klägers als Gegenvorstellung, rechtfertigt sie
nicht, den angegriffenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zu ändern. Ent-
gegen der Auffassung des Klägers gehört der von ihm angefochtene Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Oktober 2004
nicht zu den Entscheidungen, die nach § 152 Abs. 1 VwGO mit der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können. Soweit der Kläger
Rechtsverstöße des Verwaltungsgerichts Minden rügt, ist dafür eine Beschwerde
zum Bundesverwaltungsgericht nicht gegeben. Auch für die vom Kläger beantragte
"Rücküberweisung an das VG Minden" enthält das Gesetz keine Rechtsgrundlage.
Die Anhörungsrüge, die § 152a VwGO eröffnet, wenn das Gericht den Anspruch ei-
nes Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat,
ist unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule erhoben worden ist (§ 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 1
VwGO). Für eine formgerechte Erhebung der Anhörungsrüge könnte dem Kläger
Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil eine solche Rüge keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg böte (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Denn der Kläger hat insoweit le-
diglich behauptet, gegen zwei weitere Anträge habe das Gericht überhaupt nicht
Stellung bezogen, aber keinerlei Angaben dazu gemacht, welche Anträge das seien.
Auch sonst ist nicht ersichtlich, welche Anträge - es müssten entscheidungserhebli-
che sein (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO) - das sein sollten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit
auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Prof. Dr. Berlit