Urteil des BVerwG vom 23.01.2004

Leiter, Einfluss, Sowjetunion, Beweislastumkehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 6.03
OVG 2 A 958/01
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. Be r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 2002 wird zurück-
gewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 12 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung.
Die Beklagte macht geltend, durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsge-
richts vom 29. März 2001 - BVerwG 5 C 15.00 u.a. - und 12. April 2001 - BVerwG
5 C 19.00 - sei "noch nicht abschließend geklärt, welche beruflichen Funktionen au-
ßer hauptamtlichen Parteifunktionen geeignet (seien), den Ausschlusstatbestand des
§ 5 Nr. 2 b BVFG zu erfüllen. Außerdem (sei) der Umfang der Darlegungs- und Be-
weislast hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 b BVFG noch
nicht genügend abgegrenzt."
Diese Fragen sind jedoch - namentlich durch das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 29. März 2001 - BVerwG 5 C 15.00 -
DVBl 2001, 156>, welches eine Tätigkeit als "Staatsanwalt-Kriminalist" im Justizsys-
tem der früheren Sowjetunion betrifft - auf rechtsgrundsätzlicher Ebene geklärt. Das
Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung ausgeführt, "dass § 5
Nr. 2 b BVFG in Bezug auf die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschafts-
- 3 -
systems maßgeblich auf eine konkret ausgeübte Funktion abstellt und nicht auf die
gesamte Einrichtung, in der die Funktion ausgeübt wird"; dem Ausschlusstatbestand
genüge nicht schon "jede Funktion auf einer mit Entscheidungs- und Leitungskompe-
tenz ausgestatteten Ebene einer staatlichen Einrichtung, die aufgrund der Organisa-
tionsstruktur des kommunistischen Herrschaftssystems dessen Aufrechterhaltung
diente". Ungeachtet des Umstandes, dass die Partei auf die staatlichen, wirtschaftli-
chen und anderen Einrichtungen Einfluss habe nehmen können und genommen ha-
be, könnten "grundsätzlich alle diejenigen Funktionen, die auch in anderen, nicht-
kommunistischen Staats- oder Gesellschaftsordnungen erforderlich sind und ausge-
übt werden, nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssys-
tems gewöhnlich bedeutsam geltend angesehen werden" (a.a.O. S. 13).
Es bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu klären, dass die-
se Grundsätze auch für eine Funktion im Bereich der Wirtschaft in der früheren Sow-
jetunion gelten.
Indem die Beschwerde geltend macht, dass bei einer Konstellation wie derjenigen im
vorliegenden Fall "die unmittelbare Lenkung der Tätigkeit (des Klägers zu 1 in seiner
Funktion als wirtschaftlicher Leiter eines mittleren Wirtschaftsbetriebes und seiner
Eigenschaft als Mitglied der KPdSU) durch die KPdSU geradezu exemplarisch ver-
deutlicht" werde, geht sie von einem Sachverhalt aus, der so von der Vorinstanz ge-
rade nicht festgestellt wurde. Das Oberverwaltungsgericht hat vielmehr darauf abge-
stellt, dass der Kläger zu 1 keine "Funktion mit einem politischen Aufgabenbereich
zum Zwecke der Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems" aus-
geübt habe, sondern dass ihm "ein vom Parteikomitee gewählter und bezahlter Par-
teisekretär zur Seite stand, der in politischen Angelegenheiten ebenso wie der haupt-
amtliche Gewerkschaftssekretär des Betriebes durch entsprechende Weisungen in
den Betriebsablauf tatsächlich eingreifen konnte". Bei dieser Sachlage spricht nichts
für eine die von der Beschwerde behauptete "unmittelbare Lenkung der Tätigkeit
(des Aufnahmebewerbers) durch die KPdSU".
Ob bei dieser Konstellation - wie die Beklagte rügt - "der durch die Vorschrift des § 5
Nr. 2 b BVFG vorgegebene Umfang der Darlegungs- und Beweislast überschritten"
wurde, indem das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung darauf gestützt hat,
- 4 -
dass "die Beklagte ... keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen (hat), dass
im Fall des Klägers zu 1 in tatsächlicher Hinsicht etwas anderes angenommen wer-
den müsste", ist keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, sondern betrifft
die Würdigung des Sachverhalts im Einzelfall.
Ob "die aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgende Forde-
rung, zur Prüfung des Ausschlusstatbestandes ... die konkret ausgeübte Funktion zu
betrachten, ... dahingehend verstanden werden (darf), dass die Außenwirkung nach
den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist", beantwortet sich schon unmittel-
bar aus dem Wortlaut des Gesetzes ("... gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf
Grund der Umstände des Einzelfalles war") und bedarf deshalb keiner Klärung in
einem Revisionsverfahren.
Dass die Aussage, "Funktionen, die auch in anderen, nicht kommunistischen Staats-
und Gesellschaftsordnungen erforderlich sind und ausgeübt werden, (dürften) vom
Grundsatz her" nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschafts-
systems gewöhnlich bedeutsam gewertet werden, "nicht dahingehend verstanden
werden (darf), dass der Ausschlusstatbestand ausnahmslos nur dann angenommen
werden kann, wenn der Aufnahmebewerber hauptamtliche Parteifunktionen ausgeübt
hat", ergibt sich sodann schon aus dem bereits angeführten Urteil des Senats vom
29. März 2001 - BVerwG 5 C 15.00 - (a.a.O.); dort wurde klargestellt, dass einerseits
"Parteifunktionen mit der Aufgabe, den Willen der Partei in staatlichen, wirt-
schaftlichen und anderen gesellschaftlichen Einrichtungen durchzusetzen, für die
Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeut-
sam galten", dass dies (andererseits aber) "nicht gleichermaßen für alle Funktionen
in den staatlichen, wirtschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Einrichtungen
(gilt), auf die die Partei Einfluss nehmen konnte und genommen hat". Danach können
also an sich auch Funktionen von Personen ohne Parteimitgliedschaft unter den
Ausschlusstatbestand fallen (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 28. Oktober
2002 - BVerwG 5 B 226.02 - zur Tätigkeit als Berufsoffizier der Streitkräfte im Rang
eines Oberstleutnants).
Soweit die Beschwerde unter Bezugnahme auf Gutachten zur Funktion eines Sow-
chosdirektors u.a. geltend macht, "zentrales konkretes Ziel jedes Betriebsleiters sei
- 5 -
die Planerfüllung gewesen, dass ihm zugeordnete Parteiorgan habe für das gleiche
Ziel ´gekämpft´ ", "jeder Wirtschaftsfunktionär" sei "ein Teil des Staates" gewesen
und "ohne Zustimmung des Gebietskomitees der Partei (habe) der Direktor eines
Betriebes weder ernannt noch abberufen werden" können, ist auf Umstände hinge-
wiesen, die, für sich allein betrachtet, nach den oben genannten Grundsätzen zur
Annahme einer "Funktion auf einer mit Entscheidungs- und Leitungskompetenz aus-
gestatteten Ebene einer staatlichen Einrichtung, die aufgrund der Organisations-
struktur des kommunistischen Herrschaftssystems dessen Aufrechterhaltung diente",
noch nicht ausreichen.
Indem die Beklagte behauptet, dass "die seit 1984 ausgeübten Funktionen des Klä-
gers nicht vergleichbar mit Leitungsaufgaben waren, die auch in nichtkommunisti-
schen Wirtschaftsordnungen typischerweise wahrgenommen werden, sie (ließen)
sich nicht in ein marktwirtschaftliches System übertragen, sondern (hätten) ... eine
spezifische Bedeutung für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Wirtschafts-
systems", der Kläger sei "als verlängerter Arm der Partei in einem sensiblen für die
Aufrechterhaltung des kommunistischen Systems wichtigen Wirtschaftsunternehmen
tätig" gewesen, wendet die Beklagte sich zum einen abermals gegen die tatrichterli-
che Würdigung des Einzelfalles und setzt zum anderen - unzulässigerweise - die
Aufrechterhaltung des kommunistischen "Wirtschaftssystems" mit einer Aufrechter-
haltung des kommunistischen "Herrschaftssystems" im Sinne von § 5 Nr. 2 b BVFG
gleich.
Auf der Grundlage der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
29. März 2001 - BVerwG 5 C 15.00 - besteht auch kein Anlass, wegen der generellen
Durchlässigkeit des sowjetischen Systems für politische Einflussnahmen eine
Beweislastumkehr zu Lasten des Aufnahmebewerbers in Betracht zu ziehen. Die aus
der Mitwirkungspflicht herzuleitenden Auskunftspflichten des Aufnahmebewerbers
über Art und Umstände seiner Tätigkeit u.U. in Verbindung mit objektiv nach-
prüfbaren Unterlagen ermöglichen eine gerichtliche Kontrolle; eine rechtliche Grund-
lage für eine weitergehende Vermutung dahingehend, dass mit einer Tätigkeit als
Leiter eines Wirtschaftsbetriebes eine für die Aufrechterhaltung des kommunistischen
Herrschaftssystems bedeutsame Funktion verbunden gewesen wäre, enthält das
Gesetz nicht.
- 6 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwert-
festsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.
Dr. Säcker
Dr. Rothkegel
Prof. Dr. Berlit