Urteil des BVerwG vom 03.04.2012

Treu Und Glauben, Rechtliches Gehör, Vermögensübertragung, Rücknahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 59.11
OVG 12 A 2236/09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. September
2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Be-
schwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung angeführten Gesichts-
punkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Dazu hätte die
Beschwerde in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genü-
genden Weise darlegen müssen, dass für die Entscheidung des Oberverwal-
tungsgerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage bedeutsam war, die
auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren
höchstrichterliche Klärung zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung oder zu
einer Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. Beschluss
vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1
VwGO Nr. 19). Das ist nicht der Fall.
a) Die Beschwerde hält zunächst für klärungsbedürftig,
„- ob eine Behörde dadurch gegen den Grundsatz von
Treu und Glauben verstößt und deshalb das Recht auf
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Rücknahme auch eines rechtswidrigen Bewilligungsbe-
scheides verliert, weil sie erst 32 Monate nach Bekannt-
werden der Inanspruchnahme eines Freistellungsauftra-
ges den Empfänger erstmals zu einer Darlegung seines
damaligen Vermögens auffordert und den Rücknahmebe-
scheid weitere sechs Wochen später erlässt, bzw.,
- ob nach Kenntnis des Freistellungsauftrages dennoch
ohne weitere Nachfrage erlassene weitere Bewilligungs-
bescheide zurückgenommen werden können, selbst wenn
unzutreffende Angaben gemacht worden sein sollten, die
bei einer Nachfrage wegen des Freistellungsauftrages als
solche erkannt worden wären“ (Beschwerdebegründung
S. 1 f.).
Diese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache schon deshalb nicht, weil die Beschwerde nicht
hinreichend darlegt, dass sie in einem Revisionsverfahren einer rechtsgrund-
sätzlichen Klärung bedürfen. Die mit ihnen im Kern angesprochene Rechtsfra-
ge, unter welchen Umständen eine Behörde „gegen den Grundsatz von Treu
und Glauben verstößt und deshalb das Recht auf Rücknahme auch eines
rechtswidrigen Bewilligungsbescheides verliert“, ist bereits rechtsgrundsätzlich
geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich wiederholt damit befasst, unter
welchen Voraussetzungen eine Behörde ihre Befugnis zur Rücknahme eines
rechtswidrigen Verwaltungsakts nach den Grundsätzen von Treu und Glauben
verwirkt. Danach setzt die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots
widersprüchlichen Verhaltens voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendma-
chung des Rechts längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzu-
getreten sind, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen
lassen (Beschlüsse vom 23. November 2010 - BVerwG 3 B 26.10 - ZOV 2011,
40 f. und vom 17. August 2011 - BVerwG 3 B 36.11 - ZOV 2011, 222 f.). Letzte-
res ist im Hinblick auf die Rücknahmebefugnis der Fall, wenn Umstände einge-
treten sind, aus denen der die Rechtswidrigkeit kennende Begünstigte berech-
tigterweise den Schluss ziehen durfte, der Verwaltungsakt werde nicht mehr
zurückgenommen, obwohl die Behörde dessen Rücknehmbarkeit erkannt hat,
der Begünstigte ferner darauf vertraut hat, dass die Rücknahmebefugnis nicht
ausgeübt werde und dieses Vertrauen in einer Weise betätigt hat, dass ihm mit
der sodann gleichwohl erfolgten Rücknahme ein unzumutbarer Nachteil ent-
stünde (Urteil vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 42.98 - BVerwGE 110,
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226 <236> = Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 97; Beschluss vom 23. November
2010 a.a.O. jeweils m.w.N.). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungs-
gericht (UA S. 21 f.) ausgegangen. Die Beschwerde setzt sich hiermit weder
auseinander noch zeigt sie im Hinblick auf die Grundsätze der Verwirkung ei-
nen erneuten oder weitergehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Sie
wendet sich im Ergebnis, indem sie aus der behördlichen Kenntnis der Freistel-
lungsaufträge andere Schlussfolgerungen ziehen will als das Berufungsgericht,
gegen die konkrete Rechtsanwendung im Einzelfall. Dies reicht für die Darle-
gung einer Grundsatzbedeutung nicht aus.
Darüber hinaus legt die Beschwerde auch nicht schlüssig dar, dass sich die von
ihr aufgeworfenen Fragen auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vertre-
tenen Rechtsansicht in einem Revisionsverfahren so stellen würden. Denn sie
berücksichtigt nicht, dass das Berufungsgericht ein schutzwürdiges Vertrauen
der Klägerin verneint hat, ohne dass es dabei nach seiner materiellrechtlichen
Ansicht darauf ankam, zu welchem Zeitpunkt die Behörde von dem Freistel-
lungsauftrag der Klägerin erfahren hat. Die Voraussetzungen für eine Verwir-
kung lägen nämlich - so das Berufungsgericht (UA S. 22) - schon deshalb nicht
vor, weil es der Klägerin an einer ausreichenden Vertrauensgrundlage für den
Schluss gefehlt habe, der Beklagte werde ihre Rücknahmebefugnis nicht mehr
ausüben. Die Klägerin habe ein entsprechendes Vertrauen nicht bilden können,
weil sie von dem Datenabgleich erst durch das Schreiben des Beklagten vom
12. März 2008 erfahren habe. Bei Zugrundelegung dieser - von der Beschwer-
de als solcher nicht angegriffenen - die angegriffene Entscheidung tragenden
Erwägung würden sich die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen in ei-
nem Revisionsverfahren nicht stellen.
b) Die Zulassung der Revision wegen Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht, soweit die Beschwerde des Weiteren
für klärungsbedürftig hält,
„- ob auch Zahlungen zur Rettung von Familienangehöri-
gen bzw. zur gesundheitlichen Pflege und Fürsorge von
Angehörigen, denen eine andere Finanzierungsmöglich-
keit nicht zur Verfügung steht, eine rechtsmissbräuchliche
Vermögensübertragung indizieren bzw.
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- ob auch Vermögensübertragungen, die der medizini-
schen Versorgung von auf diese Zahlung angewiesenen
Familienangehörigen gedient haben, als fiktives Vermö-
gen angerechnet werden dürfen“ (Beschwerdebegründung
S. 3 f.).
Auch insoweit zeigt die Beschwerde die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfe-
nen Fragen nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
genügenden Weise auf. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich - worauf auch
das Berufungsgericht (UA S. 9) Bezug nimmt - bereits wiederholt damit befasst,
ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine rechtsmissbräuch-
liche Vermögensübertragung im Ausbildungsförderungsrecht in Betracht zu zie-
hen ist (Urteile vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36
§ 26 BAföG Nr. 1 und vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - BVerwGE
132, 21 Rn. 15 = Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 4; Beschluss vom 19. Mai
2009 - BVerwG 5 B 111.08 - juris Rn. 2). Hiermit setzt sich die Beschwerde
nicht auseinander und legt auch nicht dar, ob und inwieweit diese Grundsätze
einer weitergehenden rechtsgrundsätzlichen Klärung bedürfen. Die einzelfallbe-
zogenen Ausführungen der Beschwerde zu den „Vermögensübertragungen, die
der medizinischen Versorgung von auf diese Zahlung angewiesenen Familien-
angehörigen gedient haben“ (Beschwerdebegründung S. 4), reichen hierzu
nicht aus.
Aus diesen Ausführungen lässt sich zudem nicht in schlüssiger Weise entneh-
men, dass und in welcher Weise es darauf auf der Grundlage der materiell-
rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts in einem etwaigen Revisionsverfahren
entscheidungserheblich ankommt. Soweit die Beschwerde hierzu geltend
macht, das „zurückgezahlte Darlehen“ sei „unstreitig zur Finanzierung gesund-
heitlicher Aufwendungen von nahen Angehörigen verwendet worden“ (Be-
schwerdebegründung S. 3), lässt sie die entscheidungstragende Begründung
des Berufungsgerichts außer Acht. Dieses ist nämlich unter Heranziehung der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Wirksamkeit von (Ver-
wandten-)Darlehen zu dem eingehend begründeten Ergebnis gelangt, dass die
Vermögensübertragung auf das Konto des Großvaters am 29. September 2003
unentgeltlich erfolgte, da ein rechtswirksamer Darlehensvertrag zwischen der
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Klägerin und diesem nicht zustande gekommen sei (UA S. 11 ff.). Insofern kam
es nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts für die Bejahung der objekti-
ven Rechtsmissbräuchlichkeit der Vermögensübertragung nicht darauf an, zu
welchen Zwecken der Großvater das ihm übertragene Vermögen verwenden
wollte oder verwendet hat. Ebenso schloss nach der Begründung des Beru-
fungsgerichts (UA S. 17) der Umstand, dass die unentgeltliche Übertragung des
Vermögens an den Großvater diesem wiederum zu den genannten familiären
Zwecken (Deckung der Operationskosten eines Familienmitglieds) dienen soll-
te, es nicht aus, dass die Klägerin die Vermögensübertragung in der Absicht
vorgenommen hat, die ausbildungsförderungsrechtliche Anrechnung dieses
Vermögens rechtsmissbräuchlich zu vermeiden. Entscheidend für die Bejahung
dieses subjektiven Elements des Rechtsmissbrauchs war nach der Rechtsan-
sicht des Berufungsgerichts vielmehr der Umstand, dass die hier in Rede ste-
hende Absicht durch den (objektiv) engen zeitlichen Zusammenhang mit der
Beantragung der Förderungsleistungen indiziert werde (UA S. 10, 17). Mithin ist
ungewiss, ob sich die von der Klägerin im Rahmen ihrer Grundsatzrüge aufge-
worfenen Fragen überhaupt in einem Revisionsverfahren stellen würden. Dies
hat die Klägerin jedenfalls nicht in der gebotenen Weise dargelegt.
2. Einen Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision gemäß § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnte, zeigt die Beschwerde ebenfalls nicht auf.
Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe wesentlichen Sachvortrag
übergangen, den die Klägerin (ausweislich S. 5 des Sitzungsprotokolls) in der
mündlichen Verhandlung zu den Umständen und zum Zeitpunkt der Auflösung
des Wertpapierdepots vorgebracht habe (Beschwerdebegründung S. 4 f.). Bei
Berücksichtigung dieses Vortrags hätte das Berufungsgericht - so die Be-
schwerde - davon ausgehen müssen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der
Rückzahlung der Verbindlichkeiten an den Großvater, also „bei Rückzahlung
des Darlehens keinerlei Absicht der Vermögensminderung im Hinblick auf die
Beantragung von Ausbildungsförderung“ gehabt habe und „die indizielle Wir-
kung des engen zeitlichen Zusammenhangs für das subjektive Element“ nicht
vorliege (Beschwerdebegründung S. 5).
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Damit ist, auch wenn davon ausgegangen wird, dass die Beschwerde eine Ver-
letzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108
Abs. 2 VwGO) rügen will, ein Verfahrensfehler nicht in einer den Anforderungen
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise bezeichnet.
Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Ge-
richt, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in
Erwägung zu ziehen. Er ist allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall
klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn
grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Parteivorbringen
auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfG, u.a.
Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 - BVerfGE 40, 101 <104 f.>). Die
Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entschei-
dungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, u.a. Beschluss vom
5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 <368>). Deshalb müssen,
wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzel-
fall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteilig-
ten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Ent-
scheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, u.a. Beschlüsse vom
19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146> und vom 1. Februar 1978
- 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 <187 f.>). Ein solcher Fall ist hier nicht dar-
getan.
Denn auf das als übergangen gerügte Vorbringen zu den (zeitlichen) Umstän-
den der Auflösung des Wertpapierdepots ist das Berufungsgericht neben der
allgemeinen Bezugnahme auf das Sitzungsprotokoll und das Ergebnis der Be-
weisaufnahme (UA S. 7) teilweise ausdrücklich in seinen Entscheidungsgrün-
den (UA S. 10) eingegangen, indem es ausgeführt hat:
„Die Behauptung der Klägerin in der mündlichen Verhand-
lung vor dem Senat, sie habe bei der Auflösung des Wert-
papierdepots am 29. September 2003 noch nicht an die
- schon am 16. Oktober 2003 erfolgte - Beantragung von
Ausbildungsförderung für die Anfang Oktober 2003 be-
gonnene Ausbildung gedacht, sondern habe an die Auf-
nahme eines auch nicht näher konkretisierten 400,-€-Jobs
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gedacht, ist angesichts des unmittelbaren zeitlichen Zu-
sammenhangs und der finanziellen Versiertheit der Kläge-
rin und ihrer Familie lebensfremd und kann ihr nicht ge-
glaubt werden.“
Soweit das Berufungsgericht dabei nicht sämtliche Einzelheiten des umfangrei-
chen Vortrags der Klägerin ausdrücklich erwähnt hat, lässt dies vor diesem Hin-
tergrund nicht darauf schließen, dass es diesen Vortrag nicht zur Kenntnis ge-
nommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Ebenso wenig kann die-
ser Schluss daraus gezogen werden, dass das Berufungsgericht auf diese Um-
stände nicht (nochmals) im Rahmen der Prüfung der subjektiven Seite des
Rechtsmissbrauchs (UA S. 17) eingegangen ist, zumal die Beschwerde nicht
hinreichend darlegt, dass es insoweit nach der materiellrechtlichen Ansicht des
Berufungsgerichts auf die als „übergangen“ gerügten Umstände zur Auflösung
des Wertpapierdepots überhaupt ankam. Die Frage, ob das vorinstanzliche Ver-
fahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist nämlich vom materiellrechtlichen
Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt
sein sollte (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 -
BVerwGE 106, 115 <119>; Beschluss vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B
38.04 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 22). Das Berufungsgericht hat je-
doch - entgegen den Ausführungen der Beschwerde (Beschwerdebegründung
S. 4 f.) - das Bestehen einer rechtswirksamen Verbindlichkeit in Gestalt eines
Darlehensvertrags zwischen der Klägerin und ihrem Großvater gerade abge-
lehnt (UA S. 11 ff.) und die subjektive Seite des Rechtsmissbrauchs durch den
(objektiv) engen zeitlichen Zusammenhang mit der Beantragung der Förde-
rungsleistungen als indiziert angesehen (UA S. 17). Hiermit setzt sich die Be-
schwerde nicht hinreichend auseinander.
3. Das ergänzende Vorbringen der Beschwerde im Schriftsatz vom 27. Februar
2012 rechtfertigt eine andere Bewertung zur Zulassung der Revision weder im
Hinblick auf die Grundsatzrügen noch im Hinblick auf die Verfahrensrüge. So-
weit damit weitere Zulassungsgründe vorgebracht werden sollten, wäre dies
ohnehin unbeachtlich, weil zum Zeitpunkt des Zugangs dieses Schriftsatzes bei
dem Revisionsgericht die Frist zur Begründung der Beschwerde bereits abge-
laufen war.
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4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskosten-
freiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Vormeier
Dr. Störmer
Dr. Häußler
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