Urteil des BVerwG vom 27.06.2006

Rechtliches Gehör, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 59.06 (5 B 7.06, 5 B 28.06)
OVG 2 MB 42/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Be-
schluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2006
wird verworfen.
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Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens über die
Anhörungsrüge. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge, die § 152a VwGO eröffnet, wenn das Gericht den An-
spruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
Weise verletzt hat, ist unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule erhoben worden ist (§ 152a
Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 1 VwGO). Das Vertretungserfordernis ist dem An-
tragsteller zumindest durch den Beschluss des Senats vom 10. Februar 2006,
der eine Anhörungsrüge des Antragstellers betrifft, bekannt.
Die Anhörungsrüge könnte im Übrigen auch in der Sache keinen Erfolg haben.
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 5. Mai 2006 das Vorbringen des An-
tragstellers zu dem Ablehnungsgesuch ersichtlich zur Kenntnis genommen - der
Antragsteller selbst gesteht dem Senat zu, er habe die „Ablehnungsgründe
korrekt nachvollzogen bzw. inhaltlich korrekt zusammengefasst“ - und erwogen
und diesen Beschluss auch begründet; dabei ist er auch auf das Vorbringen
eingegangen, die eingeholten dienstlichen Äußerungen seien nicht ausreichend
gewesen, dem er in der Sache indes nicht gefolgt ist. Keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs begründet, wenn der Antragsteller diese Begründung nicht
für ausreichend oder in der Sache überzeugend halten mag bzw. die rechtliche
Bewertung des von dem Senat zur Kenntnis genommenen Vorbringens für
unzutreffend hält.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskosten-
freiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Prof. Dr. Berlit
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