Urteil des BVerwG vom 01.04.2004
Verdacht, Überzeugung, Aufklärungspflicht, Verwaltungsverfahren
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 59.03
OVG 12 A 10590/03
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-
Pfalz vom 25. April 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-
schließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die für die Zulassung der Revision geltend ge-
machten Gründe liegen nicht vor.
1. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
kommt der Rechtssache nicht zu.
Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam zur Klärung gestellte
Frage
"liegt eine ermessensfehlerhafte Ermessensausübung der Hauptfürsorgestelle
anlässlich der Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung gemäß § 15
Schwerbehindertengesetz vor, wenn diese sich hinsichtlich des Vorliegens ei-
nes Kündigungsgrundes auf bloße Verdachtsmomente beruft und eine ab-
schließende Feststellung, ob ein ehrverletzendes, beleidigendes Schreiben tat-
sächlich dem Schwerbehinderten zuzuordnen ist, nicht vornimmt?"
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Wie der beschließende Senat bereits
wiederholt ausgeführt hat, hat die Hauptfürsorgestelle im Zustimmungsverfahren
nach § 15 SchwBG, um ihre Ermessensentscheidung in sachgerechter Weise treffen
zu können, anknüpfend an den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung und von ihm
ausgehend von Amts wegen all das zu ermitteln und dann auch zu berücksichtigen,
was erforderlich ist, um die gegensätzlichen Interessen des Schwerbehinderten und
- 3 -
seines Arbeitgebers gegeneinander abwägen zu können. Die der Hauptfürsorgestelle
dabei durch § 20 SGB X auferlegte Aufklärungspflicht gewinnt ihre Konturen und
Reichweite aus dem materiellen Recht. Soweit ein Umstand materiellrechtlich für die
gebotene Interessenabwägung Bedeutung hat, unterliegt er der Aufklärungspflicht.
Welche Umstände im Einzelnen und mit welchem Gewicht für die Interessenabwä-
gung maßgebend sind, lässt sich nicht allgemein bestimmen; entscheidend sind der
Bezug zur Behinderung und die an der Zweckrichtung des behindertenrechtlichen
Sonderkündigungsschutzes gemessene Bedeutung (BVerwGE 99, 336 <338 f.>
m.w.N.).
Die Vorinstanz hat - insoweit von der Beschwerde nicht beanstandet - dargelegt,
dass die Hauptfürsorgestelle und der Widerspruchsausschuss des Landesamtes für
Soziales, Jugend und Versorgung sich für die Frage, ob der Kläger Urheber der
(anonymen) Telefaxschreiben vom 6. und 14. Februar 2001 war, nicht mit einem
Verdacht begnügen durften, sondern die Frage von Amts wegen abschließend prüfen
und entscheiden mussten (vgl. S. 12, 19 des Urteils). Dies begründet jedoch auf der
Grundlage der von der Vorinstanz in Würdigung der Entscheidung des Wider-
spruchsausschusses getroffenen Feststellungen deshalb keinen Ermessensfehler,
weil danach für den Widerspruchsausschuss "bezüglich der Urheberschaft des Klä-
gers an den beiden Telefaxschreiben … zumindest ein 'so dringender Verdacht
vor(lag)' bzw. hierfür ... 'Beweisanzeichen … wirklich mit einer (so) großen Wahr-
scheinlichkeit' (sprachen), dass er im Rahmen der Abwägung der entgegenstehen-
den Interessen von der Urheberschaft des Klägers an den beiden Telefaxschreiben
ausgegangen ist" (S. 19 des Urteils). Mit der Frage, welcher Grad von Wahrschein-
lichkeit für die Feststellung der Urheberschaft erforderlich war, ist nach diesen Fest-
stellungen lediglich ein Aufklärungsdefizit im Verwaltungsverfahren, nicht aber ein
Abwägungsfehler im Rahmen der Ermessensentscheidung dargetan. Insoweit hat
das Oberverwaltungsgericht im Rahmen der ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegen-
den Aufklärungspflicht unter Einbeziehung der in den zwischenzeitlich ergangenen
arbeitsgerichtlichen Urteilen getroffenen Feststellungen sowie der vom Verwaltungs-
gericht durchgeführten Zeugenvernehmung die volle Überzeugung gewonnen, dass
der Kläger der Urheber der beiden Telefaxschreiben sei (vgl. S. 12 des Urteils). Das
von der Vorinstanz beanstandete Ermittlungsdefizit im Verwaltungsverfahren wirkte
sich somit nicht auf den Gegenstand und Inhalt der Abwägungsentscheidung aus,
- 4 -
sondern betraf lediglich die vorgelagerte Frage des Umfangs der erforderlichen Tat-
sachenermittlungen. Da sich nach der vom Berufungsgericht auf der Grundlage der
inzwischen durchgeführten weiteren Ermittlungen gewonnenen Überzeugung der
"dringende" Verdacht gegen den Kläger bestätigt hatte, waren die auf - an sich unzu-
reichender - Tatsachengrundlage eines "dringenden Verdachts" getroffenen Ermes-
senserwägungen als solche nicht in Frage gestellt, sondern in ihrer Richtigkeit bestä-
tigt worden. Die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage ist demnach
- ohne dass es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte - dahin-
gehend zu beantworten, dass - vom gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt her gese-
hen - die der Ermessensentscheidung zu Grunde liegenden Ermittlungen im behörd-
lichen Entscheidungszeitpunkt zwar ein Aufklärungsdefizit aufwiesen, die inhaltliche
Richtigkeit der der Ermessensentscheidung zu Grunde liegenden tatsächlichen An-
nahmen hierdurch jedoch - wie sich allerdings erst später mit der erforderlichen Ge-
wissheit herausstellte - unberührt blieb.
2. Eine Zulassung der Revision kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines
Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in Betracht.
Die hinsichtlich der Zeitangabe in dem Sendebericht zu dem Telefaxschreiben vom
14. Februar 2001 mit dem Ausdruck "10.14 Uhr" getroffene Feststellung des Ober-
verwaltungsgerichts, die Zeiteinstellung eines Telefax-Gerätes sei frei einstellbar, so
dass die ausgedruckte Empfangs- und Absendezeit keine objektiv unzweifelhaft zu-
treffende Zeitangabe darstelle und nicht belege, dass das Telefax bei objektiver
Zeitmessung tatsächlich erst um 10.14 Uhr im Insel-Hotel G. abgesendet worden sei,
werden von der Beschwerde mit der Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) angegrif-
fen; dem Gericht hätte sich eine weitergehende Sachaufklärung dahin aufdrängen
müssen, ob das Telefax-Gerät des fraglichen Hotels eine - verglichen mit der objek-
tiven Zeitmessung - veränderte Zeiteinstellung aufgewiesen habe.
Die Beschwerde legt insoweit jedoch schon nicht dar, wie die Vorinstanz zu einem
über zwei Jahre nach dem fraglichen Sendevorgang liegenden Zeitpunkt hätte ermit-
teln können, ob das Telefaxgerät im Sendezeitpunkt eine veränderte Zeiteinstellung
aufwies, und wieso diese weitergehende Sachverhaltsaufklärung sich dem Beru-
fungsgericht hätte aufdrängen müssen; sie setzt sich auch nicht damit auseinander,
- 5 -
dass die von der Vorinstanz gewonnene Überzeugung von der Urheberschaft des
Klägers sich nicht lediglich auf die Feststellungen zu der Zeitangabe auf dem Tele-
faxschreiben, sondern auch auf weitere Umstände wie namentlich die Feststellung
stützt, der Kläger habe mit seinem schnellen Pkw Porsche die fragliche Strecke von
G. bis zum Treffpunkt mit dem Entlastungszeugen des Klägers in kürzerer Zeit als
den vom Internet-Routenplaner veranschlagten 34 bis 35 Minuten bewältigen und
dort - selbst unter Berücksichtigung eines Staus - noch "wenige Minuten" nach
10.30 Uhr ankommen können, wie der vom Kläger benannte Zeuge angegeben hat-
te.
Soweit die Beschwerde mit der Aufklärungsrüge geltend macht, das Gericht habe
den Absender des Telefaxschreibens vom 6. Februar 2001 "…" - nach den Feststel-
lungen des Gerichts "ersichtlich ein auch zur Abgabe von Telefaxschreiben von je-
dermann benutzbares so genanntes Call-Center" (S. 19 des Urteils) - nicht ermittelt,
enthält sie keine substantiierten Angaben dazu, warum sich dem Berufungsgericht
die Einholung eines Gutachtens zur Feststellung des Absenders hätte aufdrängen
müssen und zu welchen konkreten für den Kläger günstigeren Feststellungen ein
solches Gutachten hätte führen können (vgl. zu diesen Anforderungen etwa schon
BVerwGE 31, 212, <217 f.> sowie Urteil vom 13. Dezember 1988 - BVerwG 1 C
44.86 - ; Beschluss des Senats vom 24. September 2002
- BVerwG 5 B 54.02 -); insbesondere setzt die Beschwerde sich nicht damit ausein-
ander, dass die Vorinstanz es mit der Begründung, zum Absenden dieses Schrei-
bens könne der Kläger sich "ohne weiteres einer anderen Person bedient haben"
(S. 19 des Urteils), als unerheblich angesehen hat, ob der Kläger das fragliche Tele-
faxschreiben persönlich abgegeben habe.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Gerichts-
kostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke