Urteil des BVerwG vom 25.08.2015

Zahl, Form, Eng, Subsumtion

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 58.15
OVG 12 A 103/13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. August 2015
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 2015 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
1. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssa-
che gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer
Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebli-
che Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und
der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darle-
gungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulie-
rung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisi-
onsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem
die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern
die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht
beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen
kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz
310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Diese Anforderungen sind hier nicht er-
füllt.
Die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 1 f.) hält folgende drei Fragen für
rechtsgrundsätzlich bedeutsam:
"Ist die Bildung mehrerer Vergleichsgruppen im Sinne des
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Teilerlassverordnung erforderlich,
wenn die Beibehaltung des Grundprinzips nach § 5 Abs. 1
Satz 1 Teilerlassverordnung, wonach alle Prüfungsabsol-
venten eines Studiengangs eine einheitliche Vergleichs-
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gruppe bilden, dazu führt, dass die Abschlussprüfungen in
den einzelnen Untergruppen nicht mehr vergleichbar ist?
... ob die Bildung mehrerer Vergleichsgruppen in diesem
Sinne ‘erforderlich ist‘, wenn auf die Prüfungsergebnisse
des aktuellen Jahrgangs abzustellen ist oder die Ergeb-
nisse der Folgejahre in den Blick zu nehmen sind?
... ob die Bildung mehrerer Vergleichsgruppen allein dann
erforderlich ist, wenn die Prüfungsanforderungen bei bei-
den Schwerpunktgruppen in erheblichem Maße voneinan-
der abweichen oder ob·es ausreichend ist, dass die Prü-
fungsergebnisse verschiedener Schwerpunktbereiche in-
nerhalb eines Studienganges deutlich voneinander abwei-
chen?"
Mit dem Aufwerfen dieser Fragen und ihrem weiteren Vorbringen wird die Be-
schwerde den Anforderungen an die Darlegung der Grundsatzbedeutung nicht
gerecht.
a) Im Hinblick auf die erste Frage zeigt die Beschwerde die Klärungsbedürftig-
keit der Rechtsfrage nicht auf. Sie macht weder geltend noch legt sie dar, dass
die von ihr aufgeworfene Frage anders zu beantworten ist, als dies das Ober-
verwaltungsgericht getan hat. Dieses hat im Sinne der Beschwerde ausgeführt
(UA S. 13 f.): "Die Bildung mehrerer Vergleichsgruppen ist i. S. d. § 5 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 TeilerlassV ‘erforderlich‘, wenn die Beibehaltung des Grundprinzips
nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TeilerlassV - in jedem Ausbildungs- oder Studiengang
bilden alle Prüfungsabsolventen eines Kalenderjahres eine einheitliche Ver-
gleichsgruppe - dazu führt, dass die Abschlussprüfungen in
einzelnen Unter-
gruppen nicht (mehr) vergleichbar sind.
" Diesen Rechtssatz hat die Beschwerde
nicht in Zweifel gezogen. Soweit sie vorbringt, die aufgeworfene Frage sei "im
Sinne der Klägerin zu entscheiden", wendet sie sich nicht gegen den vom
Oberverwaltungsgericht rechtsgrundsätzlich aufgestellten Maßstab, sondern
der Sache nach gegen dessen Tatsachenwürdigung und Subsumtion. Mit An-
griffen gegen Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im Einzelfall lässt sich
jedoch die Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage nicht begründen.
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b) Hinsichtlich der zweiten Frage spricht die auf eine eng begrenzte Fallgestal-
tung zugeschnittene Fragestellung dafür, dass die Klägerin nicht - wie es erfor-
derlich wäre - eine fallübergreifende Rechtsfrage beantwortet haben möchte,
sondern die Klärung einer auf den streitigen Einzelfall bezogenen Frage er-
strebt.
Jedenfalls fehlt es an der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage in einem
Revisionsverfahren, weil sie sich bereits dem Oberverwaltungsgericht mit dem
von der Beschwerde formulierten Inhalt in dieser Form nicht gestellt hat. Das
Oberverwaltungsgericht hat nicht danach gefragt, ob auf die Prüfungsergebnis-
se des aktuellen Jahrgangs abzustellen ist oder die Ergebnisse der Folgejahre
in den Blick zu nehmen sind. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht für sei-
ne Bewertung, dass "gewichtige Unterschiede, die es erforderlich erscheinen
ließen, getrennte Vergleichsgruppen zu bilden, für die Vertiefungsrichtungen
'Applied Chemistry' und 'Chemical Processing' nicht auszumachen" sind
(UA S. 14), sowohl auf die Ergebnisse des in Rede stehenden (Prüfungs-)
Jahrgangs (nämlich 2005) abgestellt als auch auf die der Folgejahre. Dies er-
schließt sich aus seinen Ausführungen (UA S. 16): "Auch der Umstand, dass
die Absolventen der Vertiefungsrichtung 'Chemical Processing' in der Spitzen-
gruppe des Abschlussjahrgangs 2005 deutlich unterrepräsentiert waren, gab
der Prüfungsstelle keine Veranlassung, separate Vergleichsgruppen zu bilden.
Denn insbesondere bei einer - wie hier - geringen Zahl von Absolventen (in
2005: 34) kann ein 'ungleiches' Leistungsbild auf Umstände zurückzuführen
sein, die in keinem Zusammenhang mit der unterschiedlichen Ausgestaltung
der Studien- und Prüfungsinhalte der Vertiefungsrichtungen stehen, wie es be-
reits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat." Soweit das Oberverwaltungsge-
richt darüber hinaus auf die Ergebnisse der Folgejahre Bezug nimmt, sind dies
keine allein tragenden, sondern zusätzliche Erwägungen. Dies hat es mit der
Verwendung des Wortes "auch" zum Ausdruck gebracht und seine diesbezügli-
chen Ausführungen wie folgt eingeleitet: "Letztlich zeigen auch die dem Gericht
vorliegenden Rangfolgenlisten für die Abschlussjahre 2006 bis 2010 keine klare
Prävalenz der 'Applied Chemistry' in den jeweiligen Spitzengruppen."
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c) Die dritte Frage verhilft der Beschwerde jedenfalls deshalb nicht zum Erfolg,
weil sie sich auf einen Sachverhalt bezieht, der vom Berufungsgericht nicht
festgestellt worden ist. Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache nicht fest-
gestellt hat, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde
angesprochenen Rechtsfrage in dem erstrebten Revisionsverfahren erheblich
sein würde (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 6 B 27.06 - Buchholz 310
§ 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 35 m.w.N.). So aber liegt es hier. Denn das
Oberverwaltungsgericht hat weder festgestellt, dass die Prüfungsanforderungen
bei beiden Schwerpunktgruppen in erheblichem Maße voneinander abweichen
noch dass die Prüfungsergebnisse verschiedener Schwerpunktbereiche inner-
halb eines Studienganges deutlich voneinander abweichen. Vielmehr ist es von
der gegenteiligen Annahme ausgegangen. Auch die dritte Frage würde sich
deshalb so in einem Revisionsverfahren nicht stellen und könnte vom Revisi-
onsgericht, das an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz gebunden ist
(§ 137 Abs. 2 VwGO), nicht geklärt werden.
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO abgesehen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 Halbs. 1
VwGO.
Stengelhofen
Dr. Störmer
Dr. Fleuß
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