Urteil des BVerwG vom 01.02.2007

Hund, Rechtsgrundlage, Kinderbetreuung, Überschreitung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 58.06
OVG 4 Bf 287/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts Hamburg vom 3. März 2006 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
gestützte Beschwerde ist unbegründet. Sie entspricht schon nicht den Darle-
gungserfordernissen des § 133 Abs. 3 VwGO (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss
vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26) und führt auch nicht auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu-
tung.
1. Die Beschwerde hält zunächst für grundsätzlich bedeutsam die Frage, „ob
§ 48 Abs. 2 BAföG i.V.m. Teilziffer 48.2.1 2. Abs. in Fällen angewandt werden
kann, in denen ein Auszubildender eines Studienganges ohne punktuelle Zwi-
schenprüfung in seinem 4. immatrikulierten Semester an Leistungen aus frühe-
ren Semestern scheitert, ohne mit den Leistungen des 4. Fachsemesters be-
gonnen zu haben“ (Beschwerdebegründung unter 1., S. 1 f. <2>). Mit dieser
Fragestellung bezeichnet die Beschwerde keine fallübergreifend klärungsfähige
und klärungsbedürftige Rechtsfrage zur Auslegung des § 48 Abs. 2 BAföG. Sie
wendet sich vielmehr lediglich gegen eine nach ihrer Ansicht „falsche“ Anwen-
dung des Gesetzes und Heranziehung der Verwaltungsvorschriften im vorlie-
genden Einzelfall.
Dem Beschwerdevorbringen lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Be-
schwerde in diesem Zusammenhang eine weitere Klärung des Merkmals der
späteren Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG
anstrebt. Hierzu hätte sie im Übrigen darlegen müssen, ob und in welcher Be-
ziehung die vom Oberverwaltungsgericht hierzu in Bezug genommenen Grund-
sätze des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des § 15 Abs. 3 BAföG im
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Urteil vom 28. Juni 1995 - BVerwG 11 C 25.94 - (Buchholz 436.36 § 15 BAföG
Nr. 42) einer weitergehenden oder erneuten Klärung in einem Revisionsverfah-
ren bedürfen.
2. Auch das weitere Beschwerdevorbringen (Beschwerdebegründung unter 2.,
S. 3) führt nicht auf eine im Interesse der Rechtseinheit klärungsbedürftige Fra-
ge von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Vielmehr wendet sich die Beschwerde auch insoweit nur in der Art einer Beru-
fungsbegründung gegen die von ihr unterstellte und beanstandete „Auffassung,
aus der wegen Kinderbetreuung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG zu gewährenden
Verlängerungszeit sei quasi als Zins wegen der fortdauernden Betreuung eine
nochmalige Verlängerungszeit mit derselben Rechtsgrundlage abzuleiten und
zu gewähren“. Damit und mit den weiteren Ausführungen hierzu lässt sich eine
über den Einzelfall hinausreichende Grundsatzbedeutung nicht begründen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskosten-
freiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Hund Dr. Franke Dr. Brunn
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