Urteil des BVerwG vom 03.03.2005

Spiel, Berufungskläger, Sport, Begriff

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 58.04
OVG 4 A 591/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Brandenburg vom 13. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Ge-
richtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die allein auf die Behauptung eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)
gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts ist nicht begründet. Der behauptete Verfahrensfehler liegt
nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht wegen
des Fehlens einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung verworfen (§ 125 Abs. 2
Satz 1 VwGO).
Nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO muss die Berufungsbegründung u.a. die im Ein-
zelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Dazu
muss der Berufungskläger angeben, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtli-
cher Art und warum das angefochtene Urteil nach seiner Ansicht unrichtig ist und
welche Gründe er dem entgegensetzt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003,
§ 124a Rn. 34). Erforderlich ist mithin, soweit nicht die Berufung auf neue Tatsachen
oder Erkenntnisse gestützt wird, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Grün-
den der angefochtenen Entscheidung (vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl. 2000,
§ 124a Rn. 60). Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde macht zwar geltend, dass aus der Berufungsbegründung hervorge-
he, dass der Berufungskläger an seiner Auffassung festhalte, wonach die von ihm
durchgeführten Maßnahmen dem sachlichen Geltungsbereich des Kinder- und Ju-
gendhilfegesetzes unterfallen, dass er damit gezeigt habe, dass er an seiner erstin-
stanzlich bereits dargelegten Rechtsauffassung festhalte und eine Überprüfung durch
das Oberverwaltungsgericht wünsche; insoweit habe er konkludent Bezug ge-
nommen auf den erstinstanzlichen Vortrag. Entgegen der Auffassung der Beschwer-
de ist dem Begründungserfordernis aus § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO dadurch aber
nicht genügt. In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2004
- BVerwG 4 C 6.03 - (Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26 = NVwZ-RR 2004, 541),
auf das die Beschwerde ihre Ansicht stützt, wird zwar "eine Bezugnahme auf das
Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz (für) zulässig" gehalten, doch be-
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trifft dies nur die Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen, also auf die Begrün-
dung im Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung, nicht hingegen auf die Be-
gründung im erstinstanzlichen Klageverfahren. Insoweit gilt mithin, dass die pau-
schale Bezugnahme auf einen gegenüber der Vorinstanz eingenommenen Rechts-
standpunkt eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen ihrer Entscheidung
nicht ersetzen kann. Abgesehen davon hatten die Beteiligten vor dem Verwaltungs-
gericht im Wesentlichen darüber gestritten, ob der Kläger nach der Richtlinie zur
Förderung der außerschulischen Arbeit in Zirkeln und Arbeitsgemeinschaften finan-
ziell förderungsfähig und diese Richtlinie wirksam sei. Demgegenüber hat das Ver-
waltungsgericht das Vorliegen der materiellen Förderungsvoraussetzungen deswe-
gen verneint, weil die vom Kläger unterhaltene Arbeitsgemeinschaft "Fitness" nicht
dem sachlichen Geltungsbereich des Achten Buches Sozialgesetzbuch unterfalle.
Das Verwaltungsgericht hat dementsprechend die Berufung zugelassen, weil die
Frage "streitentscheidend" sei, ob es sich hier um "Jugendarbeit im Spiel" oder um
"Jugendarbeit in Geselligkeit" handelt, die "notwendigerweise die vorrangig zu be-
antwortende Frage (betreffe), was unter Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit
begrifflich zu verstehen ist", und weil diese Frage "obergerichtlich bisher nicht ent-
schieden worden" sei. Zur Begründung seiner Berufung hat der Kläger zwar geltend
gemacht, "entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (unterfalle) die Maß-
nahme (des Klägers) dem sachlichen Geltungsbereich des SGB VIII, ebenso (unter-
fielen) die teilnehmenden Kinder und Jugendlichen dem personellen Geltungsbereich
des SGB VIII". Die Berufungsbegründung lässt dadurch also erkennen, dass es dem
Kläger mit der Durchführung des Berufungsverfahrens um eine ihm günstige, der
Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts im Ergebnis entgegengesetzte Klärung der
Zuordnung der hier in Rede stehenden Maßnahme zu den Leistungen des Achten
Buches Sozialgesetzbuch geht. Die Beschwerde gibt aber nicht an, wie sie ihren
entgegengesetzten Rechtsstandpunkt begründet. Insbesondere lässt sie nicht er-
kennen, weswegen der Kläger es nicht gegen sich gelten lassen will, dass und in
welchem Sinne das Verwaltungsgericht sich mit dem Begriff der "Jugendarbeit" im
Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII befasst hat. Der Beschwerdebegründung ist
ebenso wenig zu entnehmen, dass und in welchem Sinne der Kläger schon im Kla-
geverfahren gerade zu dieser nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts streit-
entscheidenden Frage Stellung bezogen hat. Anstatt dem Rechtsstandpunkt des
Verwaltungsgerichts in irgendeiner Weise argumentativ entgegenzutreten, wird ledig-
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lich mitgeteilt, dass ein entgegengesetzter Rechtsstandpunkt eingenommen werde.
Dies genügt dem Begründungserfordernis aus § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit
beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel