Urteil des BVerwG vom 15.01.2014

Rechtliches Gehör, Verfahrensmangel, Grundstück, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 57.13
VG 1 K 1284/10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Januar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Chemnitz vom 8. Mai 2013 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 28 205,29 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(1.), der Divergenz (2.) und des Verfahrensmangels (3.) gestützte Beschwerde
ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO genügt.
1. Der Kläger zeigt zunächst nicht in einer den Darlegungsanforderungen ge-
recht werdenden Weise auf, dass der Rechtssache die von ihm angenommene
grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zukommt.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer
Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung er-
hebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und
Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungs-
erfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung ei-
ner bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsent-
scheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die
Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Be-
deutung besteht (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
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Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 2. Juni 2008 - BVerwG
5 B 188.07 - juris). Dem genügt die Beschwerde nicht.
In der Beschwerdebegründung vom 22. Juli 2013 wird zur Grundsatzbedeutung
vorgetragen:
„Bereits in der BT-Drucksache 15/1180 ist festgestellt
worden, dass noch zahlreiche gleichgelagerte Fälle zur
Entschädigung von Teilflächen zu entscheiden sind. Eine
grundsätzliche Bedeutung wird auch darin gesehen, dass
das Gesetz (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbsatz EntschG) ei-
nen Wertungswiderspruch über die Faktoren nach Wert
und Beschaffenheit der Teile eines Gesamtgrundstückes
aufweisen. Die Rechtsprechung hat mit dem prozentualen
Teilflächenansatz neben dem Einheitswert einen gesetz-
lich nicht vorgesehenen Faktor in die Ermittlung der Be-
messungsgrundlage eingeführt.“ (Beschwerdebegründung
S. 8)
Mit diesem Vorbringen erfüllt die Beschwerde schon deshalb nicht die Darle-
gungsanforderungen, weil sie keine klärungsbedürftige Rechtsfrage formuliert.
Sie übt vielmehr der Sache nach lediglich Kritik an der (überdies insoweit nicht
näher bezeichneten) Rechtsprechung und lässt zudem schlüssige Ausführun-
gen zur Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit vermissen.
Soweit der Kläger im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12. Sep-
tember 2013 (S. 6 f.), mit dem er zur schriftlichen Erwiderung der Beklagten auf
die Beschwerdebegründung Stellung genommen hat, erstmals eine Rechtsfra-
ge formuliert hat, kann dies keine Berücksichtigung finden. Denn diese weitere
Begründung des Klägers ist - weil das von ihm angegriffene Urteil des Verwal-
tungsgerichts seinen Prozessbevollmächtigten am 22. Mai 2013 zugestellt wor-
den ist - nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1
VwGO) eingegangen. Das in diesem Schriftsatz enthaltene neue Vorbringen zu
den gesetzlichen Zulassungsgründen ist deshalb im Beschwerdeverfahren nicht
mehr zu berücksichtigen (vgl. etwa Beschlüsse vom 2. März 1992 - BVerwG
9 B 256.91 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 2 und vom 2. August 2010
- BVerwG 4 BN 36.10 - juris Rn. 5).
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Hierzu gehört auch die im Schriftsatz vom 12. September 2013 (S. 6 f.) erst-
mals in dieser Form für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Aussage,
„dass neben dem nutzungsabhängigen Vervielfältiger des Gesamtgrundstückes
gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbsatz EntschG eine Einbeziehung des prozen-
tualen Flächenanteils in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gesetzlich
nicht zulässig“ sei „und dies dem gesetzlichen Gebot der Berücksichtigung von
Wert und Beschaffenheit des Grundstücksteiles sowie der zwingenden Anwen-
dung des Einheitswertes (mit seinen Bestandteilen) als Maßstab hierfür“ wider-
spreche.
Selbst wenn der Senat dieses (verspätete) Beschwerdevorbringen zu berück-
sichtigen hätte, genügte es nicht den Darlegungsanforderungen an eine Grund-
satzrüge, da die Beschwerde auch insoweit nicht schlüssig aufzeigt, dass und
inwiefern eine Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgericht-
lich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage beitragen könnte. Die
Beschwerde trägt vielmehr auch in ihrem Schriftsatz vom 12. September 2013
vor, dass mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2006
(- BVerwG 3 B 148.05 - Buchholz 428.41 § 3 EntschG Nr. 2) eine höchstrichter-
liche Entscheidung zur Frage der Teilflächenberechnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4
EntschG getroffen worden sei. Diese stehe aber zur gesetzlichen Regelung im
Widerspruch. Mit dem Vorbringen der Beschwerde, die Beibehaltung der
Grundsätze dieses Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht ge-
rechtfertigt (Schriftsatz vom 12. September 2013 S. 4, 6), ist weder eine klä-
rungsbedürftige Grundsatzfrage dargelegt noch wird damit in schlüssiger Form
ein weiterer Klärungsbedarf hinsichtlich der im Beschluss vom 31. Mai 2006
(a.a.O.) formulierten Rechtssätze aufgezeigt (vgl. zu deren Bestätigung: Be-
schluss vom 29. Oktober 2013 - BVerwG 5 B 71.13 - juris Rn. 4 ff.).
2. Das Vorbringen der Beschwerde zu der von ihr geltend gemachten Diver-
genz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanfor-
derungen.
Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinrei-
chend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die ange-
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fochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die
Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (bzw.
eines der anderen in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte) aufgestell-
ten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden
Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl.
etwa Beschlüsse vom 19. August 1997 a.a.O. und vom 4. April 2012 - BVerwG
5 B 61.11 - juris Rn. 7). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde nicht.
In der Beschwerdebegründung vom 22. Juli 2013 (S. 2) trägt sie dazu vor, das
angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts weise „in Bezug auf den dieser
Entscheidung zugrunde gelegten Beschluss des 3. Senates des BVerwG vom
31.05.2006“ (a.a.O.) eine Divergenz auf. Die behauptete Abweichung begrün-
det die Beschwerde in erster Linie damit, dass sich diese Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts auf ein Grundstück beziehe, welches nach der
Schädigung geteilt worden sei, während dies bei dem zu entschädigenden
Grundstücksteil im vorliegenden Fall nicht so gewesen sei, da das hier streitige
Flurstück als einheitliches Gesamtgrundstück erhalten geblieben sei.
Auf der Grundlage dieses Vortrags ist eine Divergenz im Sinne von § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO bereits deshalb nicht dargelegt, weil sich der in Bezug ge-
nommene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2006
(a.a.O.) und das hier angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts in einem nach
Ansicht der Beschwerde maßgeblichen Punkt - nämlich der nach der Schädi-
gung erfolgenden Grundstücksteilung - so unterschieden, dass sie nicht mitei-
nander vergleichbar wären. Unabhängig von diesem argumentativen Defizit
berücksichtigt die Beschwerde nicht, dass das Verwaltungsgericht die in dem
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2006 (a.a.O.) formulier-
ten Grundsätze wiedergegeben hat, ihnen gefolgt ist (UA S. 12 f.) und sie mit
dem Ergebnis auf den Streitfall übertragen hat, dass es nach seiner Rechtsan-
sicht für die Berücksichtigungsfähigkeit eines für das Gesamtgrundstück festge-
stellten Einheitswertes zum Zeitpunkt der Schädigung keinen Unterschied ma-
chen könne, ob das Grundstück nach der Schädigung tatsächlich katastermä-
ßig geteilt worden sei oder lediglich die Entschädigung für eine Teilfläche eines
ungeteilten Flurstücks zu berechnen sei (UA S. 13). Jedenfalls legt die Be-
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schwerde nicht ansatzweise eine - wie es erforderlich gewesen wäre - Rechts-
satzdivergenz in dem Sinne dar, dass sie einen vom Bundesverwaltungsgericht
im Beschluss vom 31. Mai 2006 (a.a.O.) aufgestellten Rechtssatz nennt und
dem einen Rechtssatz gegenüberstellt, mit dem das Verwaltungsgericht in dem
angegriffenen Urteil in Anwendung derselben Vorschrift von jenem des Bun-
desverwaltungsgerichts abgewichen sein soll.
Soweit die Beschwerde in ihrem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist
eingegangenen Schriftsatz vom 12. September 2013 (S. 7) erstmals vorträgt,
das angegriffene Urteil weise eine Divergenz zu dem Beschluss des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 24. September 2002 (- BVerwG 3 B 139.02 - ZOV
2002, 367 f.) auf, ist das entsprechende Vorbringen - wie bereits oben erläu-
tert - im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Selbst wenn der
Senat diese neue Divergenzrüge einbezieht, genügt auch der (neue) Vortrag
den Darlegungsanforderungen nicht. Das erforderliche schlüssige Aufzeigen
einer Rechtssatzdivergenz, die sich auf voneinander abweichende Rechtssätze
bezieht, die in Anwendung derselben Rechtsvorschrift gebildet worden sind, ist
auch dem (verspäteten) Schriftsatz nicht zu entnehmen. Insoweit lässt die Be-
schwerde insbesondere unberücksichtigt, dass der Beschluss des Bundesver-
waltungsgerichts vom 24. September 2002 (a.a.O.) noch zur alten Rechtslage
ergangen und damit durch die folgende Änderung des Entschädigungsgesetzes
und den darauf fußenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
31. Mai 2006 (a.a.O.) überholt worden ist. Gegenstand der Nichtzulassungsbe-
schwerde im Beschluss vom 24. September 2002 (a.a.O.) war § 3 EntschG in
der Fassung, die bis zum Inkrafttreten des Entschädigungsrechtsänderungsge-
setzes (EntschRÄndG) vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471) galt. Dage-
gen ist § 3 EntschG hier - wie auch im Streitfall des Beschlusses vom 31. Mai
2006 (a.a.O.) - in der Fassung anzuwenden, welche die Vorschrift durch die ab
dem 17. Dezember 2003 geltende Änderung erhalten hatte. Durch Art. 1 Nr. 2
EntschRÄndG war an § 3 Abs. 1 Satz 1 EntschG der folgende Halbsatz ange-
fügt worden: „sind nur Teilflächen eines Grundstücks zu entschädigen, richtet
sich der Vervielfältiger nach der Nutzungsart des Gesamtgrundstücks zum Zeit-
punkt der Schädigung“. Mit dieser Klarstellung hatte der Gesetzgeber auf den
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2002 reagiert
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und der dort vertretenen Rechtsauffassung die Grundlage entzogen (vgl. Be-
schluss vom 31. Mai 2006 a.a.O. unter Hinweis auf BTDrucks 15/1180 S. 18).
Den Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes ge-
nügte die Beschwerde auch dann nicht, wenn die Divergenzrüge in eine Grund-
satzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) umgedeutet würde. Über die - zur Be-
zeichnung einer Grundsatzbedeutung nicht ausreichende - bloße Geltendma-
chung einer fehlerhaften Rechtsanwendung hinaus ergibt sich aus dem Vor-
bringen der Beschwerde nicht in schlüssiger Weise, dass in dem von ihr ange-
strebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklär-
ten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall
hinausgehenden, klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu
erwarten ist.
3. Schließlich ist auch ein Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in
einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Wei-
se bezeichnet.
Mit der Rüge der Beschwerde, ein Verfahrensmangel bestehe „insoweit, als das
Verwaltungsgericht die Tatsache nicht berücksichtigt hat, dass der unbebaute
Teil des Flurstücks 830 von A selbstständig zum Teilgrundstück geworden war
und dieser Zustand noch nach dem 03.10.1990 gegeben war“ (Beschwerdebe-
gründung vom 22. Juli 2013 S. 8) wie auch mit ihren weiteren Ausführungen
wird weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2
VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) noch ein sonstiger Verfahrensfehler des Verwal-
tungsgerichts schlüssig dargelegt.
Zum einen verkennt die Beschwerde, dass die Frage, ob das vorinstanzliche
Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, vom materiellrechtlichen Stand-
punkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen ist, selbst wenn dieser - was hier
nicht erkennbar ist - verfehlt sein sollte (vgl. etwa Urteil vom 14. Januar 1998
- BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119> = Buchholz 451.171 § 7 AtG
Nr. 5 S. 58; Beschluss vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B 38.04 - Buchholz
406.25 § 43 BImSchG Nr. 22). Zum anderen hat sich das Verwaltungsgericht in
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der angegriffenen Entscheidung mit dem von der Beschwerde als „unberück-
sichtigt“ gerügten Umstand ausdrücklich befasst. Es hat den entsprechenden
Vortrag des Klägers sowohl im Tatbestand wiedergegeben (UA S. 7 ff.) als
auch in den Urteilsgründen (UA S. 13) gewürdigt. Es hat ihn nur in rechtlicher
Hinsicht anders bewertet, als dies der Kläger für zutreffend hält. Mit dem Vor-
bringen der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe eine Tatsache rechtlich
nicht zutreffend bewertet, lässt sich aber ein Verfahrensmangel im Sinne von
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht darlegen.
Das gilt auch, soweit die Beschwerde im Schriftsatz vom 12. September 2013
(S. 8) erstmals ausdrücklich eine Verletzung des Aufklärungsgrundsatzes (§ 86
Abs. 1 VwGO) rügt. Auch wenn diese Rüge - obgleich erst nach Ablauf der Be-
schwerdebegründungsfrist erhoben - noch zu berücksichtigen wäre, hätte die
Beschwerde mit dem entsprechenden Vorbringen einen Verfahrensfehler be-
reits deshalb nicht dargelegt, weil sie damit in der Sache nicht die mangelnde
Aufklärung bzw. fehlerhafte Feststellung der genannten Tatsache, sondern de-
ren materiellrechtliche Bewertung durch das Verwaltungsgericht angreift. Zu-
dem genügte das Beschwerdevorbringen auch sonst nicht ansatzweise den
Darlegungsanforderungen an eine sog. Aufklärungsrüge (vgl. dazu etwa Be-
schluss vom 21. September 2011 - BVerwG 5 B 11.11 - juris Rn. 15 m.w.N.).
4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung
über den Streitwert beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 3
Satz 1 GKG.
Vormeier
Dr. Störmer
Dr. Häußler
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