Urteil des BVerwG vom 03.08.2012

Gewerbe, Handwerk, Einheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 57.12
VG 8 K 1177/10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt
(Oder) vom 25. April 2012 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 2 090,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechts-
sache gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsan-
forderungen genügt.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für
die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen
Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts
revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchst-
richterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen
Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die
allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl.
Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14). Daran fehlt es hier. Die Kläger formulieren keine
Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung. Stattdessen legen sie dar,
dass aus ihrer Sicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, Gläubiger der
Grundschuld sei die Bank für Handwerk und Gewerbe, unzutreffend sei. Mit der
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Behauptung, das angefochtene Urteil sei fehlerhaft, wird eine rechtsgrundsätzli-
che Frage aber nicht aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Wertes des Streitgegenstandes findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 sowie § 52 Abs. 3 GKG.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer
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