Urteil des BVerwG vom 13.11.2009

Prüfungsordnung, Wichtiger Grund, Berufsausbildung, Kurs

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 57.09
OVG 2 A 3597/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni 2009 wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO), der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und eines Verfahrensman-
gels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die mit der Be-
schwerde aufgeworfenen Fragen,
„a) Welche Prüfungsordnung ist zugrunde zu legen, wenn
der Bildungsanbieter auf dem Weg zum eigentlich ange-
strebten Abschluss noch einen weiteren, für sich allein
nach dem AFBG aber nicht förderfähigen, Abschluss zwi-
schenschaltet und insoweit § 6 Abs. 1 Satz 5 AFBG ein-
schlägig ist? Ist auf die Fortbildungseinheit und damit auf
die Prüfungsordnung des eigentlich angestrebten und dem
Grunde nach förderfähigen Fortbildungsabschluss sowie
dessen Zulassungsvoraussetzungen oder auf die
Prüfungsordnung des an und für sich nicht angestrebten
und für sich allein auch nicht förderfähigen Fortbildungs-
abschlusses abzustellen, insbesondere dann wenn die
Prüfungsordnung niedrigere Zulassungsvoraussetzungen
normiert?
b) Können an Teilnehmer/innen, die an Vorbereitungs-
maßnahmen auf ein und denselben Fortbildungsabschluss
teilnehmen, nur deshalb unterschiedliche Zulas-
sungsvoraussetzungen gestellt werden, weil ein Bildungs-
anbieter auf dem Weg zum eigentlich angestrebten Fort-
bildungsabschluss noch einen weiteren, nach dem AFBG
nicht förderfähigen Abschluss dazwischen schiebt? Ist es
gerechtfertigt, obwohl der zwischengeschobene Abschluss
nicht nach dem AFBG förderfähig ist, die niedrigeren
Zulassungsvoraussetzungen wie z.B. eine vierjährige
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sachdienliche Berufspraxis dieses - für sich allein eindeu-
tig nicht förderfähigen - Abschlusses zugrunde zu legen,
obwohl nach dem eigentlich angestrebten Fortbildungsab-
schluss nach der Prüfungsordnung eine sechsjährige
sachdienliche Berufspraxis erforderlich ist und auch diese
zugrunde gelegt wird, wenn ein Bildungsanbieter nur auf
den eigentlich angestrebten Abschluss vorbereitet und
kein weiterer zwischengeschalteter Abschluss vermittelt
wird?
c) Ist das Aufstiegsniveau einer Fortbildungsmaßnahme
abstrakt nach den Zulassungsvoraussetzungen der jewei-
ligen Prüfungsordnung des angestrebten Fortbildungsziels
zu ermitteln oder kann, wenn einzelne Zulassungsvoraus-
setzungen nicht das erforderliche Aufstiegsniveau aufwei-
sen, dieses fehlende Niveau der Prüfungsordnung da-
durch kompensiert werden, dass tatsächlich überwiegend
Personen an dem konkreten Kurs teilnehmen, die über
eine hinreichende Vorqualifikation verfügen?
d) Welche Anforderung ist an das ‚hinreichende Auf-
stiegsniveau’ in den Fällen zu stellen, in denen ein Bil-
dungsanbieter auf die Zulassungsvoraussetzungen in der
Prüfungsordnung zur Zulassung zur Prüfung abstellt oder
gar eigene Vorqualifikationserfordernisse definiert? Es ist
zu klären, ob das ‚hinreichende Vorqualifikationsniveau’
bereits dann zu bejahen ist, wenn Personen zugelassen
werden, die zwar über eine abgeschlossene Berufsausbil-
dung, nicht jedoch über die in der Prüfungsordnung gefor-
derte einschlägige Berufsausbildung und/oder die not-
wendige sachdienliche Berufspraxis verfügen.
e) Kann ein Aufstiegsniveau einer Maßnahme über die
jeweilige Kurszusammensetzung bejaht werden, wenn das
für den Kurs zugrunde gelegte Vorqualifikationsniveau
nicht dem in der Prüfungsordnung normierten entspricht
und damit zum Kurs zugelassene Personen gar nicht zur
Prüfung des angestrebten Abschlusses zugelassen wer-
den, weil sie weder über die in der Prüfungsordnung des
angestrebten Abschlusses normierten speziellen Be-
rufsausbildungen noch die dort vorgegebene längere
sachdienliche Berufspraxis verfügen?
f) Kann aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG ge-
schlussfolgert werden, dass zwischen den Zulassungs-
voraussetzungen zur Teilnahme und denen zur Prüfung
zu differenzieren ist, und der Bildungsanbieter in den Fäl-
len, in denen nicht alle Zulassungsvoraussetzungen der
Prüfungsordnung das erforderliche Aufstiegsniveau auf-
weisen, die Prüfungsordnung aber selber keine Regelung
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zur Zulassung zur Teilnahme an der Maßnahme enthält,
das fehlende Aufstiegsniveau kompensieren kann, wenn
er auf eigene Vorqualifikationserfordernisse nach § 2
Abs. 1 Nr. 1 AFBG abstellt?
g) Soll ein Bildungsanbieter Maßnahmen, die nach der
Prüfungsordnung eindeutig Erstausbildungsniveau haben,
eigenständig allein dadurch zu förderfähigen Aufstiegs-
maßnahmen erheben können, dass er nur Personen mit
abgeschlossener Berufsausbildung zulässt?
h) Ist bei der Ermittlung der erforderlichen Fortbildungs-
dichte im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1c und 2c AFBG
die im Fortbildungsplan angegebene, aber nicht durchge-
führte Fortbildungsmaßnahme zugrunde zu legen oder ist
auf die tatsächlich durchgeführte, geänderte Fortbildung
und ihre Dauer abzustellen?
i) Ist bei der Ermittlung der Fortbildungsdichte auf die Brut-
tobetrachtung abzustellen, bei der die einzelnen Maß-
nahmeabschnitte nebst den dazwischen liegenden unter-
richtsfreien Zeiten/Unterbrechungszeiten zugrunde gelegt
werden, oder ist die Nettobetrachtung einschlägig, bei der
lediglich die einzelnen Maßnahmeabschnitte ohne die da-
zwischen liegenden unterrichtsfreien Zeiten/Unterbre-
chungszeiten berücksichtigt werden?
j) Ist eine Unterbrechung der ursprünglich im Fortbil-
dungsplan angegebenen Maßnahme auch zulässig, wenn
weder eine Krankheit noch eine Schwangerschaft bzw. ein
wichtiger Grund im Sinne des § 7 AFBG vorliegen?
k) Ist es sachgemäß, bei der Ermittlung der einer abge-
schlossenen Berufsausbildung entsprechenden berufli-
chen Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG auf
das zweifache der gesetzlichen Mindestausbildungszeit
abzustellen oder müsste nicht vielmehr auf das zweifache
(§ 40 Abs. 2 BBiG bis 2005) bzw. eineinhalbfache der
Regelausbildungszeit (§ 45 Abs. 2 BBiG) der nach der
jeweiligen Prüfungsordnung einschlägigen Berufsausbil-
dung abgestellt werden?“,
rechtfertigen die Revision nicht.
1.1 Soweit die Fragen überhaupt einen hinreichend erkennbaren Bezug zu
rechtlichen Problemen aufweisen, die sich in dem vorliegenden Verfahren auf-
grund des Streitgegenstandes bzw. der tatsächlichen Feststellungen des Beru-
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fungsgerichts als entscheidungserheblich stellen, zielen sie im Kern darauf, mit
dem Argument, in dem den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückver-
weisenden Urteil des Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 17.08 -
seien „wichtige Aspekte nicht berücksichtigt worden, welche aber zu einer an-
deren Bewertung der bereits vom 5. Senat entschiedenen Rechtsfragen füh-
ren“, so dass „eine erneute Befassung des Bundesverwaltungsgerichts mit die-
sen Rechtsfragen angezeigt und erforderlich“ sei, den Senat in einem neuerli-
chen Revisionsverfahren zur Aufgabe oder doch Änderung der in dem o.g. Ur-
teil vom 11. Dezember 2008 entwickelten Auslegung des § 2 Abs. 1 AFBG zu
bewegen.
Dieses Vorbringen ist bereits im Ansatz nicht geeignet, die Zulassung der Revi-
sion wegen grundsätzlicher Bedeutung herbeizuführen. Denn nach § 144
Abs. 6 VwGO hatte nicht nur das Berufungsgericht, an das der Senat den vor-
liegenden Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zu-
rückverwiesen hatte, in seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Se-
nats zugrunde zu legen; auch der Senat selbst wäre bei einer neuerlichen Be-
fassung grundsätzlich in demselben Umfang wie die Vorinstanz an die
Rechtsauffassung seiner ersten zurückverweisenden Entscheidung gebunden
(stRspr, vgl. Urteil vom 22. Februar 1973 - BVerwG 3 C 31.72 - Buchholz 310
§ 144 VwGO Nr. 23). Umstände, welche zum Wegfall der Selbstbindung des
Bundesverwaltungsgerichts führen könnten (s. Berlit, in: Posser/Wolff, VwGO,
§ 144 Rn. 59 ff.), sind nicht darlegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) oder sonst er-
sichtlich; insbesondere hat der Senat seine der Zurückverweisung zugrunde
liegende Rechtsauffassung inzwischen nicht geändert (GmSOGB, Urteil vom
6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72 - BVerwGE 41, 363).
1.2 Unabhängig davon sind die aufgeworfenen Fragen, soweit sie entschei-
dungserheblich sind, durch das im Revisionsverfahren ergangene Urteil des
Senats überwiegend ausdrücklich und im Übrigen der Sache nach geklärt, ohne
dass das Vorbringen der Beklagten, das im Kern die gefundenen Klärungen für
nicht zutreffend hält, weitergehenden oder neuerlichen Klärungsbedarf darlegt
(§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der Senat hat die aus Sicht der Beklagten
vermeintlich „nicht berücksichtigten Aspekte“ sehr wohl erwogen, hat aber dar-
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aus eben nicht die von der Beklagten für vorzugswürdig erachteten rechtlichen
Schlussfolgerungen gezogen.
Der Rechtssache kommt eine grundsätzliche Bedeutung vor allem nicht im Hin-
blick auf die von der Beklagten unter Buchstabe d) aufgeworfene Frage deshalb
zu, weil das Berufungsgericht bei der Ermittlung der Zahl der zugelassenen
Personen ohne erforderliche Vorqualifikation jedweden berufsqualifizierenden
Ausbildungsabschluss für ausreichend angesehen hat. Die Beklagte beruft sich
insoweit ohne Erfolg darauf, dass im Rahmen der Prüfung, ob auszuschließen
sei, dass die rechtliche Möglichkeit der Zulassung nicht hinreichend
vorqualifizierter Fortbildungsbewerber/innen tatsächlich einen nennenswerten
Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der
Fortbildungsmaßnahme habe, eine hinreichende Vorqualifikation nur bei Aus-
bildungsabschlüssen in einem einschlägigen, in der Prüfungsordnung aufge-
zählten Beruf angenommen werden dürfe. Diese Auffassung verkennt, dass der
Gesetzgeber selbst zwischen den (objektiven) Voraussetzungen der Förde-
rungsfähigkeit der Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme und dem Fort-
bildungsziel, auf dessen Erreichung eine Fortbildungsmaßnahme vorbereitet,
systematisch unterscheidet. Die Förderungsfähigkeit der Teilnahme an einer
Maßnahme bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Soweit danach
die hinreichende Vorqualifikation durch eine abgeschlossene Erstausbildung
nachgewiesen werden kann (Alternative 1 und 2), verlangt das Gesetz nicht,
dass der Ausbildungsabschluss in der fachlichen Richtung erworben worden ist,
auf die sich das Fortbildungsziel erstreckt. Ob etwas anderes zu gelten hat,
wenn der Fortbildungsträger im Rahmen von ihm aufgestellter Vorqualifikati-
onserfordernisse für den Zugang zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme
einen einschlägigen Ausbildungsabschluss verlangt, bedarf vorliegend keiner
Klärung. Ebenso wenig ist zu prüfen, ob eine derartige Zugangsvoraussetzung
mit den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG vereinbar ist.
Denn das Berufungsgericht hat gerade festgestellt, dass es an einer konkreten
Regelung des Vorqualifikationserfordernisses fehlt (UA S. 9). Das schließt auch
das Vorliegen einer eigenständigen Regelung der Zugangsvoraussetzungen zur
Fortbildungsmaßnahme durch den Fortbildungsträger selbst aus. Bei dieser
Sachlage ist es jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das
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Berufungsgericht bei der Prüfung der Förderungsunschädlichkeit einer mögli-
chen Zulassung von Personen ohne die erforderliche Vorqualifikation eine sol-
che auch bei einem fachfremden berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss
bejaht.
Dies verkennen auch die Fragen, die an eine - aus Sicht der Beklagten - zu
hohe Quote von Teilnehmerinnen und Teilnehmern ohne hinreichende Vorqua-
lifikation (Frage zu c)), das „Zwischenschalten“ für sich allein nicht förderungs-
fähiger Fortbildungsabschnitte (Fragen a) und b)) oder daran anknüpfen, dass
das Berufungsgericht auf eine unzutreffende Prüfungsordnung abgestellt habe
(Frage zu a)). Für die Fragen zu e), f) und k), die teils zudem verkennen, dass
bei für die Zulassung zur Maßnahme hinreichender, ggf. auch fachfremder Vor-
qualifikation die für die Zulassung zur Abschlussprüfung erforderlichen Voraus-
setzungen auch während der Dauer der Fortbildungsmaßnahme geschaffen
bzw. erworben werden können, ist die Beklagte ebenfalls auf die ihr bekannten
Ausführungen in den Urteilen vom 11. Dezember 2008 zu verweisen. Die Frage
zu g) wäre nur dann erheblich, wenn festgestellt wäre, dass die Fortbildungs-
maßnahme „nach der Prüfungsordnung eindeutig Erstausbildungsniveau“ habe;
dies ist gerade nicht der Fall.
1.3 Die zur Ermittlung der für die Förderungsfähigkeit der Maßnahme erforderli-
chen Fortbildungsdichte aufgeworfenen Fragen (Fragen zu h) bis j)) knüpfen
durchweg an eine Abweichung des tatsächlichen Fortbildungsverlaufs von der
durch den Maßnahmenträger vorgegebenen und der nach dem insoweit maß-
geblichen Fortbildungsplan geplanten Maßnahme an. Die Beklagte selbst hat es
als „unkritisch“ bezeichnet, dass das Berufungsgericht „bei seiner Entscheidung
zur Ermittlung der nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2c AFBG notwendigen Fort-
dungsplan angegeben hat, abgestellt“ habe (Beschwerdebegründung S. 23),
und als Besonderheit hervorgehoben,
dass der Kläger „vielmehr von seiner ursprünglichen, im
Fortbildungsplan angegebenen Planung, nach der der
Gesamtkurs von April 2003 bis Januar 2006 dauern sollte,
deutlich abgewichen [ist], indem er den zweiten Maßnah-
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meabschnitt um fünfzehn Monate nach hinten verschoben
hat und statt im Januar 2004 erst im Mai 2005 mit diesem
begonnen hat, so dass die Maßnahme insgesamt von Ap-
ril 2003 bis Februar 2006 dauerte“.
Diese Besonderheit lässt revisionsgerichtlich klärungsbedürftige Rechtsfragen
für die - prospektiv zu beurteilende - Frage der Förderungsfähigkeit einer Maß-
nahme selbst in Bezug auf die Fortbildungsdichte nicht erkennen. Das Vorbrin-
gen der Beklagten (Beschwerdebegründung S. 24), das Berufungsgericht habe
bei seiner Entscheidung verkannt,
„dass in den Fällen, in denen die Fortbildungsteilnehmer
von ihrem ursprünglichen Fortbildungsplan abweichen, auf
die neue Fortbildungsmaßnahme und deren Konzeption
abgestellt werden muss. Bei der Abweichung vom Fortbil-
dungsplan handelt es sich nämlich um einen Umstand, der
förderrechtliche Konsequenzen haben kann. Denn gemäß
§ 6 Abs. 2 AFBG ist eine Abweichung vom Fortbil-
dungsplan nur unter bestimmten Voraussetzungen zuläs-
sig und nur dann förderunschädlich, wenn auch die neue
Fortbildungsplanung, d.h. die Maßnahme unter Berück-
sichtigung der neuen Konzeption die AFBG-Fördervoraus-
setzungen erfüllt.“,
vermengt die - maßnahmenbezogene - Frage der Förderungsfähigkeit einer
Maßnahme nach § 2 Abs. 3 AFBG, die das Berufungsgericht hier (auch) zu
beurteilen hatte, mit den in § 6 AFBG geregelten individuellen Förderungsvor-
aussetzungen. Für die Förderung im Einzelfall folgt unmittelbar aus § 6 Abs. 2,
§§ 7, 11 AFBG, dass bei einer in mehreren Abschnitten durchgeführten Maß-
nahme, die nach dem Konzept des Maßnahmenträgers und dem vorgelegten
Fortbildungsplan - prospektiv - auch nach der Fortbildungsdichte förderungsfä-
hig ist, die Förderungsfähigkeit der Maßnahme nicht - retrospektiv - insgesamt
entfällt, wenn der Teilnehmer die Maßnahme ohne wichtigen Grund zu einem
späteren Zeitpunkt als im Ausbildungsplan vorgesehen fortsetzt; dies unter-
streicht auch § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG. Streitgegenstand ist im vorliegenden
Verfahren indes allein eine Förderung für die Zeit von Mai 2003 bis Janu-
ar 2004, also für einen Zeitraum, in dem die Maßnahme entsprechend dem
Fortbildungsplan mit im Sinne des § 2 Abs. 3 AFBG hinreichender Fortbil-
dungsdichte durchlaufen worden ist. Mangels entsprechender tatsächlicher
Feststellungen des Berufungsgerichts und entsprechenden Vorbringens der
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Beklagten ist nicht zu beurteilen, ob dies auch dann gilt, wenn der Teilnehmer
bereits zu Beginn der Maßnahme geplant hatte, bei der Maßnahmendurchfüh-
rung vom vorgelegten Fortbildungsplan abzuweichen.
1.4 Schließlich stützt die Beklagte die geltend gemachte Grundsatzrüge in ihren
Schriftsätzen vom 28. und 29. Oktober 2009 ohne Erfolg darauf, dass der Senat
in seinem Beschluss vom 28. Mai 2009 - BVerwG 5 B 90.08 - von seinen
Urteilen vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 17.08 und BVerwG 5 C 10.08 -
abweiche. Dabei kann offen bleiben, ob dieses nach Ablauf der Beschwerde-
begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO unterbreitete Vorbringen
(noch) als Ergänzung zu bereits geltend gemachten Zulassungsgründen zu
werten und daher zu berücksichtigen ist. Denn die Ausführungen in den Schrift-
sätzen vom 28. und 29. Oktober 2009 genügen nicht den nach § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO an die Darlegung einer Grundsatzrüge zu stellenden Anforderun-
gen. Die Beklagte leitet die grundsätzliche Bedeutung daraus her, dass der er-
kennende Senat in dem Verfahren BVerwG 5 B 90.08 in konsequenter Umset-
zung seiner Urteile vom 11. Dezember 2008 die Beschwerde gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 19. Juni 2008 nicht hätte zurückweisen dürfen, sondern die Revision hätte
zulassen und den Rechtsstreit zur Ermittlung, welcher Teilnehmer des streitbe-
fangenen Lehrgangs das Vorqualifikationserfordernis in seiner Person erfülle
bzw. nicht erfülle, an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hätte zurückver-
weisen müssen. Die Beklagte verkennt insoweit, dass der erkennende Senat in
dem Beschluss vom 28. Mai 2009 auf die in den Urteilen vom 11. Dezember
2008 aufgestellten Rechtssätze nicht eingegangen, geschweige denn von die-
sen abgewichen ist. Die Zulassung der Revision scheiterte vielmehr daran, dass
der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sein Urteil auf mehrere selbstständig
tragende Erwägungen gestützt hatte und nicht im Hinblick auf jede Begründung
ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wurde und
vorlag. Abgesehen davon lassen die Ausführungen der Beklagten in den
Schriftsätzen vom 28. und 29. Oktober 2009 nicht erkennen, welche konkrete
Rechtsfrage einer erneuten grundsätzlichen Klärung in einem Revisions-
verfahren durch den Senat bedürfte.
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2. Die Revision ist auch nicht gem. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz
zuzulassen.
2.1 Divergenz im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn das vorinstanzliche
Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tra-
genden (abstrakten) Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz abgewi-
chen ist, der in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ge-
nannten übergeordneten Gerichte aufgestellt worden ist. Die Beschwerdebe-
gründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. Be-
schluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132
Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 m.w.N.). Diese Darlegungserfordernisse erfüllt die
Beschwerde nicht.
2.2 Mit dem Vorbringen, das Berufungsgericht habe
„gemäß den Vorgaben des BVerwG auf die Prüfungsord-
nung zum ‚Fachberater für Finanzdienstleistungen’ und
die in der Prüfungsordnung aufgestellten Voraussetzun-
gen für die Zulassung zur Prüfung abgestellt. Diese Vor-
gehensweise ist nach Maßgabe des BVerwG zutreffend,
da der Bildungsträger nicht auf eigene, sondern die in der
Prüfungsordnung normierten Voraussetzungen zurückge-
griffen hat. […] Doch hat das Gericht dabei Vorqualifikati-
onserfordernisse als hinreichend angesehen, die nicht
hinreichend sind“ (Beschwerdebegründung S. 34),
macht die Beschwerde keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO, sondern eine im Einzelfall unzutreffende Anwendung der vom Beru-
fungsgericht im rechtlichen Ansatz zugrunde gelegten Rechtsprechung des Se-
nats geltend. Die Beklagte geht bei ihren Einwendungen gegen das Berufungs-
urteil zudem von dem auch nach der Rechtsprechung des Senats für die Beur-
teilung der Förderungsfähigkeit dem Grunde nach unzutreffenden rechtlichen
Ansatz aus, dass auch bei Maßnahmeteilnehmern, die über eine nach § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 oder 2 AFBG hinreichende Vorqualifikation verfügen,
„selbst bei Abstellen auf die Prüfungsordnung zum ‚Fach-
berater für Finanzdienstleistung’ (richtig wäre ‚Fachwirt für
Finanzdienstleistung’ gewesen) nicht jede x-beliebige Be-
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rufsausbildung, sondern nur spezifische kaufmännische
Berufsausbildungen zuzüglich einer unterschiedlich langen
sachdienlichen Berufspraxis oder eine rein sachdienliche
Berufstätigkeit in Vollzeit von mindestens vier Jahren
(zweijährige des Fachwirtes ist nach BVerwG und OVG
unstreitig nicht ausreichend) zur Zulassung berechtigten“
(Beschwerdebegründung a.a.O.).
Im Übrigen hat das Berufungsgericht auch nicht - wovon die Beklagte ausgeht -
festgestellt, dass der Fortbildungsträger eigene Zugangs- und Vorqualifikati-
onsanforderungen in Anknüpfung an die Prüfungszulassungsvoraussetzungen
aufgestellt hat.
3. Die Revision ist schließlich auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen
eines Verfahrensfehlers zuzulassen.
3.1 Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs.1 Satz 1
VwGO) ist mit dem Vorbringen, das Berufungsgericht habe aus dem Sachver-
halt falsche Schlussfolgerungen gezogen, schon nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO). Denn die Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung
sind jedenfalls in aller Regel revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzuord-
nen (vgl. Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310
§ 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines mög-
lichen Ausnahmefalles einer gegen Denkgesetze verstoßenden oder sonst von
Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung sind von der Beschwerde nicht dar-
getan.
3.2 Auch mit dem Vorbringen, dass „zumindest ein Verstoß gegen die Aufklä-
rungspflicht bzw. den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO ge-
geben ist, da ggf. in drei Fällen keine weiteren Beweise erhoben worden sind,
obwohl sich dem Gericht angesichts des gesamten Sachverhaltes die Notwen-
digkeit einer weiteren Aufklärung hätte aufdrängen müssen“, wird der behaup-
tete Verfahrensmangel nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO). Durch die - ihrerseits zur Amtsermittlung berufene und befugte - Be-
klagte ist ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung
vor dem Oberverwaltungsgericht schon nicht durch Stellung eines Beweisan-
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trages auf die von ihr nunmehr beanstandete unterbliebene Sachaufklärung
hingewirkt worden (stRspr, vgl. Beschluss vom 13. Januar 2009 - BVerwG
9 B 64.08 - juris Rn. 5). Es ist auch nichts dafür vorgetragen, dass und aus wel-
chen Gründen sich dem Berufungsgericht in welchen drei Fällen die Erhebung
welcher weiterer Beweise hätte aufdrängen müssen (Beschluss vom 28. Mai
2009 - BVerwG 5 B 90.08 -). Überdies gründet die Aufklärungsrüge auf der
- zudem unzutreffenden (s.o.) - Rechtsauffassung, dass das Vorqualifikations-
erfordernis nur bei einer kaufmännischen Berufsausbildung oder einer mindes-
tens vierjährigen sachdienlichen Berufstätigkeit erfüllt sei. Für die Beurteilung
der Frage, ob ein Aufklärungsmangel vorliegt, ist Grundlage indes allein die
materiellrechtliche Auffassung des Tatsachengerichts (stRspr vgl. Beschluss
vom 12. Januar 2009 - BVerwG 5 B 48.08 - juris Rn. 5), die von jener der Be-
klagten abweicht.
4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskosten-
freiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Hund Prof. Dr. Berlit Stengelhofen
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