Urteil des BVerwG vom 23.06.2008

Hund, Restitution, Abweisung, Grundstück

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 57.08
VG 5 A 196/07 MD
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juni 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom
4. März 2008 wird abgetrennt, soweit sie sich auf die Ab-
weisung des Begehrens der Kläger zu 1 und 2 auf Restitu-
tion bzw. Feststellung der Entschädigungsberechtigung für
Kontoguthaben, Wertsachen und Sparguthaben bezieht.
Insoweit wird das Verfahren unter einem neuen Aktenzei-
chen fortgeführt.
G r ü n d e :
Der 5. Revisionssenat ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesver-
waltungsgerichts nur zur Entscheidung berufen, soweit die Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision den Teil des angegriffenen Urteils betrifft, mit
dem das Verwaltungsgericht die Klagen über die Höhe der Entschädigung für
ein Grundstück abgewiesen hat.
Soweit sich die Beschwerde hingegen auf die Abweisung des Begehrens der
Kläger zu 1 und 2 auf Restitution bzw. Feststellung der Entschädigungsberech-
tigung für Kontoguthaben, Wertsachen und Sparguthaben bezieht, ist der
8. Revisionssenat zuständig. Das Verfahren ist daher insoweit abzutrennen und
unter neuem Aktenzeichen von dem dafür zuständigen Senat fortzuführen.
Hund
Stengelhofen
Prof. Dr. Berlit
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