Urteil des BVerwG vom 30.10.2007
Richteramt, Hochschule, Verordnung, Form
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 57.06 (5 C 26.07)
OVG 4 LB 153/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Brunn
und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwal-
tungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen
sein Urteil vom 22. März 2006 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
vom 22. März 2006 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann zur Klärung der
Frage beitragen, ob § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG einen Anspruch auf Hilfe zum
Lebensunterhalt für einen Mehrbedarf nach § 23 Abs. 3 BSHG ausschließt.
Abhängig von der Antwort auf diese Frage, kann sich die Frage stellen, ob und
unter welchen Voraussetzungen den von dem Beklagten bereits gewährten Hil-
fen Bedeutung für den Anspruch auf eine Mehrbedarfsleistung zukommt.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 5 C 26.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
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Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Schmidt Dr. Brunn Prof. Dr. Berlit