Urteil des BVerwG vom 30.07.2004

Richteramt, Hochschule, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 57.03 (5 C 18.04)
OVG 4 LB 111/02
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und
Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsge-
richts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil
vom 19. März 2003 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
19. März 2003 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann zur Klärung der Frage beitragen, ob
und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Eingliede-
rungshilfe nach § 35a SGB VIII für die Fortsetzung einer konkreten Maßnahme (im
vorliegenden Streitfall einer bestimmten Internatsunterbringung) besteht, wenn diese
zuvor unabhängig vom Jugendhilfeträger begonnen worden war.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 5 C 18.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerde-
führerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, einzureichen.
Für die Revisionsklägerin besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Die Revisionsklägerin muss sich durch einen Rechtsanwalt oder
- 3 -
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ju-
ristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertre-
ten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel