Urteil des BVerwG vom 17.08.2015

Rechtliches Gehör, Überprüfung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 56.15 (5 B 42.15)
VGH 12 S 470/15
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. August 2015
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:
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Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2015 - 5 B
42.15 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens. Ge-
richtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Der Senat wertet das dem Schreiben der Kläger vom 10. August 2015 zu ent-
nehmende Begehren als Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 14. Juli 2015 - 5 B 42.15 -. Diese Anhörungsrüge hat
keinen Erfolg.
Dabei mag offenbleiben, ob die Beachtung der Darlegungserfordernisse
(§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO) gewahrt ist. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls un-
begründet. Denn der Senat hat den Anspruch der Kläger auf Gewährung recht-
lichen Gehörs nicht, wie in § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO vorausgesetzt, in
entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen
Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um
einen Rechtsbehelf, der dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebli-
ches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis ge-
nommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt
hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das
Gericht allerdings nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines
Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen. Ebenso wenig ist das Gericht gehal-
ten, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung
ausdrücklich zu bescheiden. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung ein-
zelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungs-
gründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen
Argumenten befasst (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober
1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 <368> und vom 15. April 1980 - 1 BvR
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1365/78 - BVerfGE 54, 43 <46> m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2010
- 5 B 53.09 - juris Rn. 2 und vom 3. Juli 2014 - 8 B 20.14 - juris Rn. 2, jeweils
m.w.N.). An diesen Maßstäben gemessen hat der Senat das Recht der Kläger
auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt.
Der Senat hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 14. Juli 2015 - 5 B 42.15 -
die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Be-
schluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. April
2015 - 12 S 470/15 - verworfen, weil diese unzulässig war. Dies hat der Senat
in tragender Weise darauf gestützt, dass die Beschwerde nicht durch einen
gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsbe-
rechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Sämtliches Vorbrin-
gen der Kläger zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde und gegen
die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs war
deshalb nicht entscheidungserheblich. Dieses Vorbringen hat der Senat zwar
zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er ist der Auffassung der
Kläger, es rechtfertige die Zulassung der Revision, indes nicht gefolgt, weil er
die Beschwerde aus den vorstehenden Gründen bereits als unzulässig erachtet
hat.
Mit ihrer Anhörungsrüge wenden sich die Kläger unter anderem gegen diese
Bewertung. Damit kann eine entscheidungserhebliche Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör jedoch nicht begründet werden. Auch das weite-
re Vorbringen der Kläger zeigt eine Gehörsverletzung nicht auf. Gleiches gilt,
soweit es sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Vorentschei-
dungen wendet.
Soweit die Kläger ihr Schreiben vom 10. August 2015 auch als Antrag auf Be-
willigung von Prozesskostenhilfe verstanden wissen möchten, wäre dieser An-
trag abzulehnen. Denn die Rechtsverfolgung bietet aus den vorstehend darge-
legten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m.
§ 114 Satz 1 ZPO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 159 Satz 1
VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2
Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.
Stengelhofen
Dr. Störmer
Dr. Fleuß
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