Urteil des BVerwG vom 06.08.2012

Auszahlung, Einheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 56.12, 5 PKH 12.12
OVG 3 L 417/10
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Sachsen-Anhalt vom 21. März 2012
wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 3 553 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssa-
che (a) und der Abweichung (b) gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil sie
nicht den Begründungsanforderungen genügt.
a) Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für
die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen
Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts
revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchst-
richterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen
Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die
allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl.
1
2
3
- 3 -
Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14). Daran fehlt es hier.
Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen von angeblich grundsätzlicher Be-
deutung würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Sie beziehen
sich auf den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Auszahlung des ihren
Kindern bewilligten Wohngelds an sie. Einen solchen Anspruch hat das Verwal-
tungsgericht Magdeburg in dem Urteil vom 17. August 2010 verneint. Das
Oberverwaltungsgericht hat sich in dem angefochtenen Beschluss hingegen
nicht mit den sich im Zusammenhang mit dem behaupteten Anspruch stellen-
den rechtlichen Fragen auseinandergesetzt. Es hat die Berufung als unzulässig
verworfen, weil die Klägerin es versäumt hat, innerhalb der Berufungsbegrün-
dungsfrist eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung der
Berufung einzureichen. Deshalb käme es in einem Revisionsverfahren auf den
behaupteten Auszahlungsanspruch betreffende Fragen nicht an. Eine sich im
Zusammenhang mit der Annahme der Unzulässigkeit der Berufung durch das
Oberverwaltungsgericht etwa stellende Grundsatzfrage hat die Klägerin nicht
aufgeworfen.
b) Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen.
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist
nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet,
wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entschei-
dung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einen in der
Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte
aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwen-
dung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluss vom
19. August 1997 a.a.O. S. 14). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde
schon deshalb nicht, weil sie eine Abweichung des Urteils des Verwaltungsge-
richts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rügt, nicht jedoch
eine Divergenz des angefochtenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts.
4
5
6
- 4 -
2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
kommen nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung aus den vorstehenden
Gründen offensichtlich erfolglos ist (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Streitwerts findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie
§ 52 Abs. 3 GKG.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Häußler
7
8