Urteil des BVerwG vom 07.03.2012

Umkehr der Beweislast, Anwendung des Rechts, Enteignung, Asylrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 56.11
VG 3 K 698/08 Ge
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom
21. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigela-
denen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdever-
fahren wird auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe
des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
1. Die Zulassung der Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
angesprochenen Beweisfragen geboten (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätz-
liche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn für die angefochtene Ent-
scheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchst-
richterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war,
deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Ein-
heitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts gebo-
ten ist (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 -
Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 173). Diese Voraussetzungen liegen bei
den von den Klägern aufgeworfenen Beweisfragen entweder nicht vor oder sind
nicht ausreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
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a) Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Rechtsstreit um die Rückgabe
eines Bildes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG den Klägern die materielle
Beweislast dafür auferlegt, dass diese Bilder bei der besatzungshoheitlichen
Enteignung im September 1945 noch Einrichtungsgegenstände des Rittergutes
gewesen und nicht schon vorher abhandengekommen sind. Die Kläger halten
es für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob das Verwaltungsgericht ihre unver-
schuldete Beweisnot in Bezug auf diese Frage nach dem zum Häftlings-, Ver-
triebenen- und Asylrecht entwickelten Grundsätzen, nach den im Versiche-
rungsrecht für den Fall des Diebstahls entwickelten Prinzipien oder durch eine
Reduzierung des Beweismaßes hätte Rechnung tragen müssen (S. 8 und 10
der Beschwerdebegründung).
Diese Fragen bedürfen jedoch keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung. Das Bun-
desverwaltungsgericht hat in Bezug auf vermögensrechtliche Rückgabeansprü-
che bereits mehrfach entschieden, dass auch im Vermögensrecht die Uner-
weislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen
herleitet, grundsätzlich zu ihren Lasten geht (Urteil vom 24. März 1994
- BVerwG 7 C 11.93 - BVerwGE 95, 289 <294>; Beschluss vom 17. Mai 2005
- BVerwG 7 B 140.04 - juris Rn. 6). In bestimmten typischen Sachverhaltskons-
tellationen - etwa bei Veräußerungen im Zusammenhang mit einer Ausreise aus
der Deutschen Demokratischen Republik - ist der Beweisnot der Geschädigten
durch die Anerkennung eines Anscheinsbeweises Rechnung zu tragen (Urteil
vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 14.95 - Buchholz 428 § 1 VermG
Nr. 88 und vom 10. März 2009 - BVerwG 8 B 102.08 - juris Rn. 7). Ob und in-
wieweit darüber hinaus mit Blick auf einzelne Entschädigungstatbestände des
§ 1 VermG eine Umkehr der Beweislast oder Beweiserleichterungen in Betracht
kommen, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung der kon-
kreten Umstände des Einzelfalls beantworten (Beschluss vom 1. November
1993 - BVerwG 7 B 190.93 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 11). Dass diese für
die vermögensrechtlichen Restitutionsansprüche entwickelten Grundsätze in
gleicher Weise auch für den Rückgabeanspruch nach § 5 Abs. 1 AusglLeistG
heranzuziehen sind, wird von den Klägern nicht bestritten, liegt auf der Hand
und bedarf deshalb keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Die Kläger
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zeigen auch nicht auf, worin hinsichtlich der Beweisnot der Betroffenen ein zu-
sätzlicher fallübergreifender Klärungsbedarf bestehen soll.
Davon abgesehen verhelfen die hier in Rede stehenden Fragen von angeblich
grundsätzlicher Bedeutung der Beschwerde auch deshalb nicht zum Erfolg, weil
sie insoweit nicht den Begründungsanforderungen genügt. Soweit die Kläger
eine Heranziehung der im Häftlings-, Vertriebenen- und Asylrecht entwickelten
Beweiserleichterungen befürworten, wird deren Entscheidungserheblichkeit für
den vorliegenden Fall nicht überzeugend dargelegt. Zwar wird im Häftlings-,
Vertriebenen- und Asylrecht den Einlassungen des Betroffenen besonderes
Gewicht beigemessen, weil diese als „Zeugen in eigener Sache“ zumeist das
einzige Beweismittel sind (Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 13.09 -
BVerwGE 138, 289 Rn. 19 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 82). Die Kläger
können jedoch nicht aufgrund eigenen Erlebens „bezeugen“, dass das streitge-
genständliche Bild noch im Zeitpunkt der Enteignung zum Inventar des Rittergu-
tes gehört hat.
Ebenso wenig würde eine Heranziehung der im Versicherungsrecht für das Vor-
liegen eines Diebstahls entwickelten Beweiserleichterungsgrundsätze weiterhel-
fen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es zwar, wenn
der Versicherungsnehmer einen Sachverhalt nachweist, der nach der Lebens-
erfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine bedin-
gungsgemäß versicherte Entwendung zulässt (stRspr, BGH, Urteile vom 5. Ok-
tober 1983 - IVa ZR 19/82 - VersR 1984, 29 und vom 13. März 1993 - IV ZR
74/90 - NJW 1991, 3284). Zu den vom Versicherungsnehmer in vollem Umfang
nachzuweisenden Tatsachen, die das äußere Bild einer Entwendung ausma-
chen, gehört jedoch, dass die als gestohlen gemeldete Sache vor dem behaup-
teten Diebstahl am angegebenen Ort vorhanden war (BGH, Urteile vom 18. Ok-
tober 2006 - IV ZR 130/05 - NJW 2007, 372 und vom 14. Juni 1995 - IV ZR
116/94 - VersR 1995, 956). Demnach wäre die hier interessierende Frage, ob
das streitgegenständliche Bild zum Zeitpunkt der Enteignung am angegebenen
Ort als Einrichtungsgegenstand vorhanden war, gerade nicht von der Beweiser-
leichterung erfasst. Für die geforderte Reduzierung des Beweismaßes wäre
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kein Raum, weil das Verwaltungsgericht keine „überwiegende Wahrscheinlich-
keit“ für die behauptete Inventarenteignung festgestellt hat.
b) Soweit die Kläger in vier weiteren Grundsatzrügen (S. 11 bis 14 der Be-
schwerdebegründung) die Beweiseignung des für die Kunstgegenstände auf-
gestellten Sammlungskatalogs, die Bedeutung der Aufnahme des Gemäldes in
die Sammlung für einen Anscheinsbeweis und die Frage der Erschütterung des
Anscheinsbeweises problematisieren, wird die grundsätzliche Klärungsbedürf-
tigkeit und Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen nicht in der von § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderten Weise dargelegt. Es wird nicht ausgeführt,
weswegen die vom Verwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogene Eignung des
handschriftlichen Katalogs als Beweisurkunde einer höchstrichterlichen Klärung
bedürfte. Ebenso wenig wird erläutert, aus welchen Gründen es im vorliegen-
den Fall oder in einer Vielzahl von anderen Verfahren auf die Frage ankommen
kann, ob das „allgemeine Lebensrisiko … die grundsätzliche Beweiseignung
eines Beweismittels in zeitlicher Hinsicht … beschränken“ könne. Das Verwal-
tungsgericht hat jedenfalls bei der Annahme, dass der Katalog nur den Bestand
der Sammlung bis Kriegsende widerspiegelt, allein darauf abgestellt, dass der
Katalog danach nicht fortgeführt worden ist.
Nicht erläutert wird schließlich, aus welchen Gründen ein den Einzelfall über-
steigender Klärungsbedarf zu den Grundsätzen des Anscheinsbeweises beste-
hen soll. Da die allgemeinen Voraussetzungen des Anscheinsbeweises höchst-
richterlich geklärt sind (vgl. etwa Beschluss vom 18. November 1999 - BVerwG
7 B 136.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 8), hätte zur Begründung der
Grundsatzrüge dargelegt werden müssen, aus welchen Gründen eine Ergän-
zung, Konkretisierung oder Modifizierung dieser Grundsätze für eine größere
Zahl von Fällen geboten sein soll. Daran fehlt es. Die Beschwerdeschrift ver-
sucht lediglich einzelfallbezogen, der Feststellung des Verwaltungsgerichts
auszuweichen, dass es hinsichtlich des Schicksals von Kunst- und Einrich-
tungsgegenständen in thüringischen Landgütern nach Kriegsende keine verall-
gemeinerungsfähigen Geschehensabläufe gegeben hat und dass daher die
Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis nicht vorliegen.
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2. Keinen Erfolg hat auch die zum Prüfungsumfang bei Drittwidersprüchen er-
hobene Grundsatzrüge. Die von den Klägern gestellte Frage ist bereits höchst-
richterlich geklärt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
kann ein Drittwiderspruch nur im Falle einer subjektiven Rechtsverletzung des
Dritten Erfolg haben. Anderenfalls muss ein Verwaltungsgericht den mangels
Rechtsverletzung des Dritten rechtswidrigen Widerspruchsbescheid aufheben
(Urteile vom 18. Mai 1982 - BVerwG 7 C 42.80 - BVerwGE 65, 313 <318 f.> =
Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 3 und vom 15. Juli 1987 - BVerwG 4 C
56.83 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 73 = juris Rn. 22). Es kann dahin-
stehen, ob das angegriffene Urteil dieser Rechtsprechung Rechnung trägt. Mit
einer unterlassenen oder unrichtigen Anwendung des Rechts kann eine rechts-
grundsätzliche Bedeutung einer Sache nicht begründet werden (Beschluss vom
27. Januar 2010 - BVerwG 5 B 11.09 - juris Rn. 6).
3. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision
nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vor. Zwar kann eine mit der Verfahrensrü-
ge angreifbare Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nach § 108 Abs. 1
Satz 1 VwGO vorliegen, wenn eine im Einzelfall willkürliche Sachverhalts- und
Beweiswürdigung - etwa in Form widersprüchlicher oder aktenwidriger Feststel-
lungen oder infolge von Verstößen gegen Denkgesetze - gegeben ist (Be-
schlüsse vom 27. Februar 2007 - BVerwG 6 B 81.06 - Buchholz 402.41 Allge-
meines Polizeirecht Nr. 83 und vom 1. Juni 2010 - BVerwG 6 B 77.09 - juris
Rn. 14 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat jedoch in der angegriffenen Ur-
teilspassage (UA S. 15/16) widerspruchsfrei ausgeführt, dass es für das
Schicksal von Einrichtungs- und Kunstgegenständen in den ersten Nach-
kriegsmonaten keinen typischen Geschehensablauf gebe. In diesen Ausführun-
gen ist weder eine willkürliche Würdigung des Sachverhalts noch ein Verstoß
gegen Denkgesetze zu erkennen.
4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtli-
chen Kosten der Beigeladenen sind mangels Beteiligung nach § 162 Abs. 3
VwGO nicht zu erstatten. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47
Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Vormeier
Dr. Häußler
Dr. Fleuß
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