Urteil des BVerwG vom 09.11.2009

Hund, Richteramt, Rechtsmittelbelehrung, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 56.09
OVG 14 E 992/09
VG 18 K 1865/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:
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Die Rechtsbehelfe des Klägers gegen die Beschlüsse
des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. Juni
2009 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 14. August 2009 werden ver-
worfen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Be-
klagten im Rechtsbehelfsverfahren.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Der Kläger legt mit Schreiben vom 26. August 2009 gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. Juni 2009 - 18 K 1865/09 - sowie
mit Schreiben vom 2. September 2009 gegen den Beschluss des Oberverwal-
tungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. August 2009 - 14 E
992/09 - jeweils Sprungrevision ein. Zudem erhebt er mit Schreiben vom
2. September 2009 gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 14. August 2009 - 14 E 992/09 - Rechtsbe-
schwerde. Die Rechtsbehelfe sind unzulässig und daher zu verwerfen.
Die Sprungrevision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkir-
chen vom 25. Juni 2009 - 18 K 1865/09 - ist bereits mangels Statthaftigkeit un-
zulässig. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. Juni
2009 gehört nicht zu den mit einer Sprungrevision anfechtbaren Entscheidun-
gen des Verwaltungsgerichts. Die Revision unter Umgehung der Berufungsin-
stanz findet nur gegen berufungsfähige Urteile eines Verwaltungsgerichts
(§ 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO), Gerichtsbescheide (§ 84 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und
Beschlüsse nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO (§ 93a Abs. 2 Satz 5 VwGO) statt.
Unabhängig davon wäre eine Sprungrevision nur zulässig, wenn sie vom Ver-
waltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird.
Auch das ist hier nicht geschehen.
Die ausdrücklich auch gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. August 2009 - 14 E 992/09 - eingelegte
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Sprungrevision ist ebenfalls schon mangels Statthaftigkeit unzulässig. Denn
Entscheidungen des Berufungsgerichts können gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1
VwGO nicht mit einer Sprungrevision angefochten werden. Sollte der Kläger
dahingehend verstanden werden wollen, dass er gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Revision einlegen wollte, wäre auch diese mangels
Statthaftigkeit unzulässig. Denn der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
gehört nicht zu den gemäß § 132 Abs. 1 VwGO mit einer Revision angreifbaren
Entscheidungen. Abgesehen davon würde es an der für eine Revision gemäß
§ 132 Abs. 1 VwGO erforderlichen Zulassung durch das Oberverwaltungsge-
richt oder das Bundesverwaltungsgericht fehlen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. August 2009 - 14 E 992/09 - ist bereits
deshalb unzulässig, weil dieser Beschluss unanfechtbar ist. Entscheidungen der
Oberverwaltungsgerichte können durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die in § 152 Abs. 1 VwGO
aufgeführt werden. Zu diesen Entscheidungen gehört der angefochtene Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
14. August 2009 nicht. Dies ist dem Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des
angefochtenen Beschlusses auch zutreffend mitgeteilt worden.
Darüber hinaus sind die beiden Sprungrevisionen und die Rechtsbeschwerde
unzulässig, weil dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO
nicht entsprochen wurde. Denn der Kläger hat sich nicht durch einen Rechts-
anwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hoch-
schulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt (§ 67 Abs. 4 Satz 3 in
Verbindung mit § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO) vertreten lassen, sondern die vorge-
nannten Rechtsbehelfe selbst eingelegt.
Soweit der Kläger darüber hinaus Rechtsbeschwerden gegen verwaltungsge-
richtliche Entscheidungen mit den Aktenzeichen 4 K 3050/07, 4 L 114/08,
4 K 430/09 und 4 K 1294/09 eingelegt hat, wurden diese zuständigkeitshalber
an den 6. Revisionssenat weitergeleitet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Rechtsbehelfsverfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Hund Dr. Brunn Stengelhofen
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