Urteil des BVerwG vom 15.07.2008

Richteramt, Erfüllung, Hund, Verordnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 56.08 (5 C 22.08)
VGH 13 S 1487/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen
sein Urteil vom 12. März 2008 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des
Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der
Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes für das
Revisionsverfahren wird vorläufig auf 10 000 € festgesetzt
(§ 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG).
G r ü n d e :
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann zur Klärung der Frage beitragen,
unter welchen Voraussetzungen die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem
Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 StAG (n.F.) / § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG (a.F.) „nicht zu vertreten“ ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 5 C 22.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den
Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
1
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmenge-
setzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Be-
hörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von
ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt ein-
schließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch Beschäftigte
mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwal-
tungsdienst anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Hund Prof. Dr. Berlit Stengelhofen