Urteil des BVerwG vom 07.06.2006

Urteil vom 07.06.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 56.06
VG 12 K 1040/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 25 829,31 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. Januar 2006 mit Schrift-
satz vom 31. Mai 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist des-
halb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92
Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streit-
wertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3
GKG und folgt in den Ansätzen der von den Klägern nicht beanstandeten Be-
rechnung des Verwaltungsgerichts in dessen Streitwertbeschluss.
Dr. Säcker Schmidt Prof. Dr. Berlit
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