Urteil des BVerwG vom 15.07.2002

Hauptsache

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BESCHLUSS
BVerwG 5 B 56.02 (5 PKH 36.02)
OVG 12 MB 47/02
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des Niedersächsischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 21. März 2002 wird verworfen.
Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskos-
tenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt
beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht
erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist von Gesetzes wegen
nicht statthaft. Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht
ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar
(§ 158 Abs. 2 VwGO). Unanfechtbar ist auch der Beschluss, mit
dem das Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung
der Beteiligten eingestellt worden ist (§ 92 Abs. 3 Satz 2
VwGO).
Dem Antragsteller kann auch nicht Prozesskostenhilfe bewilligt
und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden; denn sein Rechtsmit-
telantrag bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166
VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Ge-
richtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke