Urteil des BVerwG vom 04.09.2013

Prinzip der Unmittelbarkeit, Rüge, Unterlassen, Ermessen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 55.13
VGH 2 S 3166/11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. September 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 23. April 2013 wird zurückge-
wiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 536,56 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (1.) und eines Verfahrensfehlers
(2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen.
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist
nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet,
wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entschei-
dung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der
Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte auf-
gestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung
derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften
oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht
in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderun-
gen nicht (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Gemessen daran ist
die Beschwerde nicht ausreichend begründet.
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a) Die Beschwerde ist der Auffassung, der Verwaltungsgerichtshof sei dadurch,
dass er Beweis zu der „Frage, ob die Anwendung der allgemeinen Therapie[n]
wie physiotherapeutische Behandlung und Massage für sich genommen aus-
reich[e], um die chronischen Beschwerden der Klägerin (Durchblutungsstörun-
gen, Ohnmachtsanfälle, Bewegungsblockaden) zu lindern oder auf ein erträgli-
ches Maß zu beschränken“, durch Einholung eines Sachverständigengutach-
tens erhoben habe, von dem gegenüber der Klägerin ergangenen Beschluss
des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2011 - BVerwG 2 B 63.11 -
abgewichen. Darin habe dieses festgestellt, dass ein Sachverständigengutach-
ten zur Notwendigkeit der Atlastherapie neben den Standardtherapien einzuho-
len sei (S. 2 der Beschwerdebegründung).
Damit ist eine Rechtssatzdivergenz nicht dargelegt. Die Beschwerde versäumt
es, in den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des
Verwaltungsgerichtshofs in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellte
abstrakte Rechtssätze herauszuarbeiten. Sie beschränkt sich insoweit auf die
Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe den Erwägungen des Bundesverwal-
tungsgerichts in dem Beschluss vom 20. Oktober 2011 (a.a.O.) im Zusammen-
hang mit der Aufklärung der medizinischen Notwendigkeit der Atlastherapie
nicht ausreichend Rechnung getragen. Damit kann eine die Zulassung der Re-
vision rechtfertigende Divergenz nicht begründet werden.
b) Ebenso wenig vermag die Beschwerde mit der Rüge durchzudringen, der
Verwaltungsgerichtshof sei dadurch, dass er „die wissenschaftlichen Publikatio-
nen, die die Klägerin zum Nachweis der Ernsthaftigkeit der Atlastherapie“ ein-
gereicht habe, nicht anerkannt und „zu Unrecht die Ernsthaftigkeit der Anwen-
dungsmöglichkeit der Atlastherapie bei einer chronischen HWS-Distorsion ver-
neint“ habe, von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom
29. Juni 1995 - BVerwG 2 C 15.94 -, vom 18. Juni 1998 - BVerwG 2 C 24.97 -
und vom 19. Januar 2011 - BVerwG 2 B 76.10 - abgewichen (S. 3 der Be-
schwerdebegründung). Hierin habe dieses Aufwendungen für eine wissen-
schaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode dann als beihilfefä-
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hig erachtet, wenn eine anerkannte Behandlungsmethode ohne Erfolg einge-
setzt worden sei.
Auch insoweit unterlässt es die Beschwerde, einem entsprechenden Rechts-
satz des Bundesverwaltungsgerichts einen konkreten Rechtssatz des Verwal-
tungsgerichtshofs gegenüberzustellen, mit dem dieser von jenem abgewichen
sein soll. In Wirklichkeit richtet sich ihr Vorbringen gegen das Ergebnis der Tat-
sachen- und Beweiswürdigung und damit gegen die ihrer Ansicht nach fehler-
hafte Rechtsanwendung durch den Verwaltungsgerichtshof im Einzelfall. Dies
vermag einer Divergenzrüge indes nicht zum Erfolg zu verhelfen.
2. Erfolg ist der Beschwerde auch nicht wegen des Vorliegens eines Verfah-
rensfehlers beschieden.
a) Dies gilt zunächst, soweit sie rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen
den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, weil das vom
Verwaltungsgerichtshof eingeholte Gutachten wegen Widersprüchlichkeit und
Unschlüssigkeit nicht hätte verwertet werden dürfen. Der Verwaltungsgerichts-
hof sei verpflichtet gewesen, „entweder ein Zusatzgutachten im Bereich der
Manualtherapie oder ein Obergutachten über den Gesamtkomplex“ einzuholen
(S. 4, 5, 6 und 7 der Beschwerdebegründung). Diese Rüge entspricht nicht den
Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Liegen - wie hier - bereits gutachterliche Stellungnahmen zu einer entschei-
dungserheblichen Tatsache vor, steht es analog § 98 VwGO i.V.m. § 412
Abs. 1 ZPO grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es weitere
sachverständige Auskünfte einholt. Dieses Ermessen wird nur dann verfahrens-
fehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung einer weiteren Aus-
kunft oder eines weiteren Gutachtens absieht, obwohl sich ihm die Notwendig-
keit dieser weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschluss
vom 15. September 2011 - BVerwG 5 B 23.11 - juris Rn. 7 m.w.N.). Hiervon ist
nicht schon dann auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter eingeholte Aus-
künfte für unrichtig hält oder wenn andere Sachverständige zu widersprechen-
den Ergebnissen kommen könnten oder schon gekommen sind. Maßgeblich ist
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vielmehr allein, ob das Gutachten unvollständig, widersprüchlich oder aus ande-
ren Gründen nicht überzeugend ist, ob es von unzutreffenden tatsächlichen Vo-
raussetzungen ausgeht, ob der Sachverständige erkennbar nicht über die not-
wendige Sachkunde verfügt oder Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen,
ob sich durch neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beteiligten
oder durch eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichts die Bedeutung der vom
Sachverständigen zu klärenden Fragen verändert, ob ein anderer Sachverstän-
diger über neue oder überlegene Forschungsmittel oder über größere Erfah-
rung verfügt oder ob das Beweismittel durch substantiierten Vortrag eines der
Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert
wird. Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt nicht
schon daraus, dass ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnis-
quelle für unzureichend hält (Beschlüsse vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B
1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 S. 97 und vom 3. Februar 2010
- BVerwG 2 B 73.09 - juris Rn. 9, jeweils m.w.N.). Das Vorbringen der Be-
schwerde ergibt nicht, dass sich dem Berufungsgericht die Erfüllung einer die-
ser Voraussetzungen hätte aufdrängen müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in der angegriffenen Entscheidung mit dem
Vorbringen der Klägerseite im Detail auseinandergesetzt. Er ist im Ergebnis zu
der Auffassung gelangt, dass das Gutachten auf einer sorgfältigen Befunderhe-
bung beruhe und widerspruchsfrei und schlüssig begründet sei. In Anbetracht
dessen hat er keinen Anlass gesehen, der Meinung des Sachverständigen nicht
zu folgen (UA S. 17). Er hat sich mit den Einwendungen (BA III Bl. 239 f. und
257 f., S. 4 f. der Beschwerdebegründung) gegen den von dem Sachverständi-
gen geäußerten Verdacht auf das Bestehen eines Fibromyalgiesyndroms
(BA III Bl. 177, S. 4 der Beschwerdebegründung) ebenso auseinandergesetzt
(UA Bl. 18 f.) wie mit dem Vorwurf, der Sachverständige habe missachtet (BA III
Bl. 181, S. 4 der Beschwerdebegründung), dass bei der Klägerin seit Jahren ein
multimodales Therapiekonzept praktiziert werde (UA S. 19 f.). Er hat den Ein-
wand gewürdigt, der Sachverständige habe es unterlassen, manualmedizini-
sche Befunde zu erheben (BA III Bl. 253, S. 5 der Beschwerdebegründung),
und hat festgestellt (UA S. 20), dass sich auch aus der Stellungnahme eines
Facharztes für Orthopädie vom 29. Januar 2013 nicht ergebe, dass der Gutach-
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ter die ihm gestellte Frage ohne eine manualmedizinische Untersuchung der
Klägerin nicht sachgerecht habe beantworten können (BA III Bl. 253). In Anse-
hung dessen vermag die Beschwerde auch nicht mit der Rüge durchzudringen,
der Verwaltungsgerichtshof habe es unterlassen, einen Gutachter zu bestellen,
der eine manualtherapeutische Zusatzqualifikation im Bereich der Atlastherapie
besitze (BA III Bl. 255, S. 6 der Beschwerdebegründung). Abgesehen davon hat
die Klägerin die nunmehr von ihr zum Nachweis der medizinischen Notwendig-
keit der Atlastherapie in ihrem Fall für erforderlich erachtete Einholung eines
manualtherapeutischen (Zusatz-)Gutachtens in der mündlichen Verhandlung
vom 23. April 2013 ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht beantragt. Grün-
de, aus denen sich dem Verwaltungsgerichtshof eine (weitere) Beweiserhebung
auch in diese Richtung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen, sind von der
Beschwerde nicht vorgetragen. Befasst hat er sich (UA S. 17 f.) im Übrigen so-
wohl mit dem Vorbringen, die Aussage des Gutachtens, das Ergebnis des funk-
tionellen Upright-Kernspintomogramms könne nicht nachvollzogen werden (BA
III Bl. 173), sei fachlich nicht belegt (BA III Bl. 249), als auch mit dem Vorhalt,
der Aussage, HWS-Distorsionen würden in der Regel binnen vier bis sechs
Wochen ausheilen (BA III Bl. 175 und 181), widerstreite, dass circa 12 v.H. der
Patienten auch nach mehr als sechs Monaten noch nicht ihren
erreicht hätten (BA III Bl. 243). Zu Unrecht rügt die Beschwerde, das Beru-
fungsgericht habe eine ärztliche Stellungnahme des Ärztlichen Direktors und
Chefarztes der Orthopädischen Abteilung des Rehabilitationskrankenhauses
U… vom 24. Februar 1998 ignoriert (S. 6 der Beschwerdebegründung). Dabei
lässt sie außer Betracht, dass dieser in seinem zeitlich nachfolgenden fachor-
thopädischen Gutachten vom 9. Dezember 1999 die Ansicht vertreten hatte, die
nach dem 31. Dezember 1997 durchgeführte Atlastherapie stehe nicht in Zu-
sammenhang mit den bei dem Unfall erlittenen Verletzungen (BA III Bl. 87).
Dieser Einschätzung hat sich der Sachverständige angeschlossen und ausge-
führt, durch die Atlastherapie könne die Beschwerdesymptomatik nicht gelindert
werden (BA III Bl. 185). Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit keinen Anlass
gesehen, der Auffassung des Sachverständigen nicht zu folgen (UA S. 17).
b) Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe dadurch, dass er es unterlassen
habe, den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zu vernehmen,
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gegen das in § 96 Abs. 1 VwGO verankerte Prinzip der Unmittelbarkeit der Be-
weisaufnahme verstoßen, vermag die Zulassung der Revision ebenfalls nicht zu
begründen (S. 6 der Beschwerdebegründung).
Bei Beweismitteln, bei denen - wie bei Sachverständigengutachten - dem per-
sönlichen Eindruck regelmäßig keine wesentliche Bedeutung zukommt, kann
sich die Notwendigkeit einer von den Verfahrensbeteiligten - wie hier - nicht be-
antragten persönlichen Anhörung allenfalls dann ergeben, wenn dies zum Ver-
ständnis des Gutachtens erforderlich ist (Beschluss vom 12. Oktober 2009
- BVerwG 3 B 55.09 - juris Rn. 20). Hierfür lassen sich der Beschwerdebegrün-
dung keine Anhaltspunkte entnehmen.
Dessen ungeachtet wäre, da die Vernehmung in der mündlichen Verhandlung
vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht beantragt worden ist, ein Verfahrensfeh-
ler allenfalls dann anzunehmen, wenn das Berufungsgericht damit seine Pflicht
zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt hätte, eine derartige Form
der Sachaufklärung sich ihm also aufdrängen musste. Das ist nach dem Vor-
stehenden nicht der Fall.
c) Auch mit der Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe den Anspruch der Klä-
gerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108
Abs. 2 VwGO), weil er „kein manualtherapeutisches Fachgutachten veranlasst“
habe (S. 7 der Beschwerdebegründung), kann die Beschwerde die Zulassung
der Revision nicht erreichen.
Eine entsprechende Beweiserhebung wurde - wie dargelegt - weder von der
Klägerin förmlich beantragt noch hätte sie sich dem Verwaltungsgerichtshof von
Amts wegen aufdrängen müssen. Im Übrigen bedeutet es keinen Gehörsver-
stoß, wenn das Gericht einem ihm unterbreiteten Sachvortrag nicht durch Be-
weisaufnahme in dem von einem Beteiligten für erforderlich gehaltenen Umfang
nachgeht. Auch sonst liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs weder darin,
dass das Gericht die Beteiligten nicht vor seiner Entscheidung auf das von ihm
gewonnene Ergebnis einer Beweisaufnahme hinweist, noch darin, dass aus der
Beweisaufnahme im Rahmen der Beweiswürdigung andere Schlüsse gezogen
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werden, als ein Beteiligter sie für geboten hält (Beschluss vom 25. Februar
2005 - BVerwG 5 B 2.05 - m.w.N.).
3. Im Übrigen sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Fleuß
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