Urteil des BVerwG vom 06.08.2012

Rechtliches Gehör, Meinung, Konkretisierung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 55.12
VGH 12 S 1970/11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2012 (BVerwG 5 B
39.12) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers
auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat
(§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) ver-
pflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten bei seiner Ent-
scheidung zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es verlangt
nicht, dass das Gericht dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines
Verfahrensbeteiligten folgt (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 23. Juni 2008
- BVerwG 9 VR 13.08 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 7 Rn. 3 und BVerfG,
Kammerbeschluss vom 10. November 2004 - 1 BvR 179/03 - NVwZ 2005, 204).
Der Kläger ist der Auffassung, der Senat habe den Anspruch auf rechtliches
Gehör dadurch verletzt, dass er in dem Beschluss vom 9. Juli 2012 die grund-
sätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
verneint habe. Dies ist nicht der Fall.
Der Senat hat das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen. Dies ergibt
sich schon daraus, dass die von dem Kläger aufgeworfene Frage von angeblich
grundsätzlicher Bedeutung in dem Beschluss wörtlich wiedergegeben wird. Das
Vorbringen des Klägers wurde auch in Erwägung gezogen. Der Senat ist ihm
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hingegen nicht gefolgt, weil die von dem Kläger als rechtsgrundsätzlich ange-
sehene Frage in der in dem Beschluss zitierten Rechtsprechung des Senats im
Grundsatz geklärt und im Übrigen wegen ihrer Einzelfallbezogenheit einer Be-
antwortung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich ist. Soweit der Kläger
meint, die Antwort auf die von ihm gestellte Frage ergebe sich nicht aus der in
dem Beschluss in Bezug genommenen Rechtsprechung, weil diese insoweit
unpräzise sei, und die deshalb gebotene Konkretisierung verleihe seiner Frage
grundsätzliche Bedeutung, beanstandet er im Kern, dass der Senat eine andere
Auffassung vertreten hat. Damit kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
aber nicht begründet werden. Ein solcher Verstoß kann auch nicht aus der an-
geblichen Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes abgeleitet werden.
Davon abgesehen verstößt die Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Auf-
stiegsförderungsgesetzes in der Rechtsprechung des Senats entgegen der
Meinung des Klägers nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. Urteile vom 3. März
2011 - BVerwG 5 C 6.10 - Buchholz 436.37 § 2 AFBG Nr. 5 Rn. 20 und vom
13. Dezember 2011 - BVerwG 5 C 24.10 - juris Rn. 14 ff.).
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Häußler