Urteil des BVerwG vom 28.11.2011

Rüge, Verfahrensmangel, Bilanz, Verfügung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 55.11
VG 6 K 1067/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dres-
den vom 27. Juli 2011 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
1. Die ausdrücklich auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
beschränkte Beschwerde hat keinen Erfolg, weil sie nicht den Darlegungsanfor-
derungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfah-
rensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beru-
hen kann. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) be-
gründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert
dargetan wird (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 13 ). Die Pflicht zur Be-
zeichnung des Verfahrensmangels erfordert die schlüssige Darlegung einer
Verfahrensrüge (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2000 - BVerwG 9 B
549.00 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 60 S. 17 und vom
24. März 2000 - BVerwG 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308
S. 15). Mit der Rüge, die Vorinstanz habe das materielle Recht fehlerhaft aus-
gelegt und/oder angewandt, kann ein Zulassungsgrund im Sinne vom § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO in zulässiger Weise nicht begründet werden. Das Erforder-
nis der substanziierten Darlegung erstreckt sich - abgesehen von den hier nicht
interessierenden Fällen absoluter Revisionsgründe - auf die Entscheidungser-
heblichkeit des angeblichen Verfahrensfehlers. Insoweit muss der Beschwerde-
führer substanziiert vortragen, dass und inwiefern die angegriffene Entschei-
dung auf dem vermeintlichen Verfahrensfehler beruhen kann (vgl. Beschlüsse
vom 31. Juli 1985 - BVerwG 9 B 71.85 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 28 S. 7
und vom 23. März 2005 - BVerwG 8 B 3.05 - Buchholz 428 § 2 VermG
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Nr. 80 S. 96 ). Die Rüge, der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Ge-
hörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) sei verletzt, weil die Vorinstanz
die Ausführungen der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen und/oder in Er-
wägung gezogen hat, erfordert die substanziierte Darlegung, welches konkrete
entscheidungserhebliche Vorbringen vernachlässigt worden sei (stRspr, vgl.
z.B. Beschluss vom 29. Juni 2011 - BVerwG 6 B 7.11 - juris Rn. 7). Eine angeb-
liche Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 86 Abs. 1 VwGO)
ist u.a. nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird,
welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiellrecht-
lichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig gewesene wären, wel-
che Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten,
welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwie-
fern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen
kann und dass auf die Erhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht durch
Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder - sollte dies nicht
der Fall gewesen sein - aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene
Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen. (stRspr, vgl. z.B. Be-
schlüsse vom 13. Januar 2009 - BVerwG 9 B 64.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1
VwGO Nr. 372 S. 18 und vom 5. März 2010 - BVerwG 5 B 7.10 - Buch-
holz 310 § 133 VwGO Nr. 94 S. 11 m.w.N.). Im Fall einer
mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbstständig tragenden Begründung des
angegriffenen Urteils bedarf es zur Zulässigkeit der Beschwerde in Bezug auf
jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden Zulas-
sungsgrundes (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 15 m.w.N.). An
den vorstehenden Grundsätzen gemessen erweist sich die Beschwerde als un-
zulässig.
a) Der Kläger nimmt zu A) I. Nr.1 bis 6 seiner Beschwerdebegründung einzelne
näher bezeichnete Passagen in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils
zum Anlass für Erläuterungen und rechtliche Erwägungen. Darin liegt keine
substanziierte und schlüssige Begründung eines konkreten Verfahrensmangels,
auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte. Soweit in den in Rede
stehenden Erwägungen zum Ausdruck gebracht wird, dass die Entscheidung
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der Vorinstanz sachlich fehlerhaft sei, vermag dies einen Verfahrensfehler nicht
zu begründen.
b) Der Kläger beanstandet zu A) I. Nr. 7 der Beschwerdebegründung, dass in
dem Urteil der Vorinstanz ausgeführt werde, er habe (ursprünglich) eine Resti-
tutionsklage nicht stellen wollen. Es ist nicht ersichtlich, warum der beanstande-
te Hinweis in dem Tatbestand des angegriffenen Urteils, mit dem über die klä-
gerische Restitutionsklage befunden wird, die Annahme eines Verfahrensman-
gels rechtfertigen könnte.
c) In der Beschwerdebegründung wird zu A) I. Nr. 8 und 9 ausgeführt, das Ge-
richt habe es versäumt, „Beweis“ zu erheben. Die insoweit erhobene Rüge der
Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht genügt schon deshalb nicht
den Begründungsanforderungen, weil der Kläger in diesem Zusammenhang
nicht substanziiert aufzeigt, welche konkreten Beweismittel zu welchen näher
zu bezeichnenden Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten und dass er
in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen Beweisan-
trag oder mehrere solche Anträge gestellt hat. Er legt auch nicht substanziiert
dar, dass und aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgericht eine Beweis-
erhebung hätte aufdrängen müssen.
d) Soweit der Kläger eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen
Gehörs mit der Begründung rügt, er sei vom Verwaltungsgericht „mit seinen
Argumenten nicht mehr (vollständig) gehört“ worden (B II. Nr. 11 Buchst. a letz-
ter Absatz der Beschwerdebegründung), ist diese Beanstandung schon deshalb
nicht ausreichend begründet, weil er nicht das konkrete Vorbringen benennt,
das die Vorinstanz angeblich nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung
gezogen hat. Entsprechendes gilt für den Fall, dass in der Erwägung des Klä-
gers, das Verwaltungsgericht habe „die Behandlung aller zwischen Kläger und
Beklagten relevanten streitigen Fragen“ nicht zugelassen (A II. Nr. 10 Buchst. b
Abs. 4 der Beschwerdebegründung), eine Rüge der Verletzung des Anspruchs
auf Gewährung rechtlichen Gehörs gesehen werden sollte.
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e) Der Kläger sieht eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen
Gehörs auch darin, dass in dem angegriffenen Urteil nicht zu seinem Antrag auf
Rückgabe des Betriebes Stellung genommen wird (B Nr. 11 Buchst. b der Be-
schwerdebegründung). Diese Rüge ist schon deshalb nicht ausreichend be-
gründet, weil nicht dargetan wird, dass der Rückgabeantrag für die hier in Rede
stehende Restitutionsklage erheblich sein könnte.
f) Soweit der Kläger zu A) II. Nr. 10 Buchst. a S. 6 Abs. 1 bis 5 der Beschwer-
debegründung darlegt, die Bilanz vom 31. Dezember 1970 sei zu Unrecht der
Entschädigungsberechnung nicht zugrunde gelegt worden, betrifft dies die Er-
wägung des Verwaltungsgerichts, der Restitutionsgrund des § 153 VwGO
i.V.m. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO liege (auch) deshalb nicht vor, weil die von
dem Kläger insoweit in Bezug genommenen Dokumente nicht entscheidungs-
erheblich seien. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf
hingewiesen, dass in seinem Urteil vom 7. April 2005 (1 K 2869/01), gegen das
sich die Restitutionsklage richtet, davon ausgegangen werde, dass die Ent-
schädigungsberechnung auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen Bilanz
vom 31. Dezember 1970 nicht zu beanstanden sei und dass sich die von dem
Kläger zur Begründung der Restitutionsklage angeführten Dokumente auf diese
Bewertung nicht auswirkten. Mit der hier in Rede stehenden Rüge beanstandet
der Kläger im Kern die Unrichtigkeit der Entschädigungsberechnung. Damit
kann aber ein dem angegriffenen Urteil anhaftender Verfahrensmangel nicht
begründet werden.
g) Der Kläger legt zu A) II. Nr. 10 Buchst. a Abs. 7 bis 9 und Nr. 10 Buchst. b
der Beschwerdebegründung dar, das Schreiben der Oberfinanzdirektion Chem-
nitz vom 12. Oktober 2007 sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsge-
richts nicht erst am 29. Juli 2011 zu den Gerichtsakten gereicht worden und die
Restitutionsklage sei (auch) mit Blick auf die Zuordnung des Betriebsteils
„K.“ fristgerecht erhoben. Dieses Vorbringen betrifft die Erwägung in dem ange-
fochtenen Urteil, die Restitutionsklage wahrte nicht die Notfrist des § 153 VwGO
i.V.m. § 586 ZPO. Auch diese Rüge verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, ein Restitutionsgrund im Sinne
vom § 153 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO liege nicht vor, jeweils
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selbstständig tragend sowohl darauf gestützt, dass die Klagefrist nicht eingehal-
ten worden sei, als auch darauf, dass die vom Kläger insoweit in Bezug ge-
nommenen Dokumente nicht entscheidungserheblich seien. Da hinsichtlich der
zuerst genannten Erwägung aus den vorstehenden Gründen ein die Zulassung
rechtfertigender Verfahrensmangel nicht ausreichend bezeichnet ist, kommt es
auf die gegen die Annahme der Verfristung gerichtete Rüge nicht an.
h) Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt auch § 154 Abs. 2 VwGO.
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