Urteil des BVerwG vom 30.10.2006

Besondere Härte, Integration, Start, Ausreise

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 55.06 (5 PKH 32.06)
OVG 2 A 4798/05
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar
2006 wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilli-
gen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts ist erfolglos. Die geltend gemachten Gründe rechtfer-
tigen eine Revisionszulassung nicht.
1. Soweit die Beschwerde mit der Grundsatzrüge geltend macht, infolge der
Änderung des § 27 Abs. 1 BVFG durch das Zuwanderungsgesetz (Gesetz zur
Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufent-
halts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30. Juli 2004,
BGBl I S. 1950) sei mit Blick auf die - unverändert gebliebenen - Voraussetzun-
gen des § 27 Abs. 2 BVFG zu klären, ob Personen, die ohne Einbeziehungsbe-
scheid für ihre Abkömmlinge und Ehegatten im Bundesgebiet lebten, sich auf
§ 27 Abs. 2 BVFG berufen könnten oder „dann, wenn kein Härtefall nachge-
wiesen wird, auf das reguläre Verfahren gemäß § 27 Abs. 1 BVFG durch Stel-
lung eines Folgeantrages nach Rückkehr in das Vertreibungsgebiet verwiesen
werden können“, bzw. ob eine Spätaussiedlerbescheinigung und die sich dar-
aus herleitende Staatsangehörigkeit als Härtefall im Sinne des § 27 Abs. 2
1
2
- 3 -
BVFG gelten könnten, rechtfertigt dies schon deshalb nicht die Zulassung der
Revision, weil - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - die Einbeziehung un-
abhängig vom Fehlen eines Härtefalles bereits am Fehlen der Voraussetzungen
des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG scheitert. Im Übrigen hat der Senat bereits mit
seinem dem Prozessbevollmächtigten bekannten, noch das alte Recht betref-
fenden Beschluss vom 25. Mai 2000 - BVerwG 5 B 26.00 - klargestellt, dass
nach Ausreise der Bezugsperson eine nachträgliche Einbeziehung - auch im
Härtewege - grundsätzlich nicht in Betracht kommt und ein Rechtsirrtum
mangels Vertrauenstatbestand keine besondere Härte begründet. Nachdem im
vorliegenden Fall die Klägerin als Mutter bzw. Großmutter der Personen, deren
nachträgliche Einbeziehung begehrt wird, erst nach erfolgter Einreise und Er-
folglosigkeit des nachträglich von ihren Abkömmlingen gestellten Aufnahmean-
trages die Einbeziehung begehrt hat, ist nicht klärungsbedürftig, dass der Um-
stand, dass eine gemeinsame Ausreise nicht mehr möglich ist, als solcher noch
keinen Härtefall begründet.
2. Soweit in Bezug auf die von der Vorinstanz festgestellten nicht ausreichen-
den Sprachkenntnisse des Sohnes der Klägerin und der Enkelkinder eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs durch die Entscheidung ohne mündliche Ver-
handlung geltend gemacht wird, lässt die Beschwerde unberücksichtigt, dass
zum einen der Sohn der Klägerin bereits in der mündlichen Verhandlung vom
7. Dezember 2005 zu seinen Sprachkenntnissen gehört worden war und zum
anderen die Klägerin bereits mit richterlichem Hinweisschreiben vom 13. De-
zember 2005 (S. 9 der Gerichtsakte) ausdrücklich darauf hingewiesen worden
war, dass „Anhaltspunkte dafür, dass die einzubeziehenden Sohn und Enkelin-
nen der Klägerin Grundkenntnisse der deutschen Sprache im Sinne des § 27
Abs. 1 Satz 2 BVFG besitzen …, auch nicht ansatzweise dargelegt“ seien. Da-
mit war deutlich, dass der bisherige Vortrag vom Gericht als unzureichend an-
gesehen wurde.
3. Soweit die Beschwerde es mit Blick auf das „Niveau der vom Gesetzgeber
angesetzten Sprachkenntnisse“ für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob in-
soweit „einfache Sprachkenntnisse … die an den Einbürgerungssprachkennt-
nissen für Ausländer gemessen werden können, bzw. darunter liegen müssen“,
3
4
- 4 -
die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen (gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG
F. 2004 sind für eine Einbeziehung „Grundkenntnisse der deutschen Sprache“
erforderlich), legt sie mit Blick auf die von der Vorinstanz angeführten, das
Sprachniveau betreffenden Regelungen in § 3 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Nr. 1 der
Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und
Spätaussiedler (Integrationskursverordnung) vom 13. Dezember 2004 (BGBl I
S. 3370) und die auf der Grundlage des § 104 BVFG F. 2004 getroffenen
normkonkretisierenden Festlegungen in der vom Bundesministerium des Innern
erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesvertriebenengesetz
(BVFG-VwV) vom 19. November 2004 (GMBl S. 1059; nach Ziff. 1.3 ff. zu § 27
BVFG liegen Grundkenntnisse der deutschen Sprache vor, wenn ein Sprachni-
veau der Stufe A 1 des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für
Sprachen: Lernen, lehren und beurteilen“ des Europarates erreicht ist) nicht
dar, worin hier der rechtsgrundsätzliche Klärungsbedarf liegen soll.
4. Hinsichtlich der von der Beschwerde mit Blick auf die sprachlichen Anforde-
rungen erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken - die Beschwerde sieht
eine willkürliche Benachteiligung der Personen zwischen 14 und 16 Jahren dar-
in, dass von Kindern unter 14 Jahren keine Sprachtests verlangt würden (nach
1.3.3 der BVFG-VwV zu § 27 BVFG kann für diese Gruppe „von einer Anhörung
im Sinne von Nummer 1.3.1 abgesehen werden, sofern keine wesentlichen
Integrationsprobleme zu erwarten sind“, was „im Allgemeinen eine Teilnahme
am schulischen Deutschunterricht oder an Deutschkursen im Aussiedlungsge-
biet“ voraussetzt) und der für Personen ab 16 Jahren verlangte „kleine
Sprachtest“ wesentlich einfacher sei als der für Personen ab 14 - 16 Jahren -
weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Gruppe der zwischen 14 und
16 Jahre alten Jugendlichen, bei der es gemäß Ziff. 1.3.2 der BVFG-VwV zu
§ 27 BVFG ausreicht, „wenn in dem Sprachstandstest ‚Start Deutsch 1’ mindes-
tens 52 Punkte erreicht werden, sofern das Erlernen des Deutschen durch den
Bildungsstand oder vergleichbare Lebensumstände besonders erschwert wird“,
gegenüber den älteren Personen, welche die volle Punktzahl des Tests „Start
Deutsch 1“ erreichen müssen, gerade nicht benachteiligt ist.
5
- 5 -
5. Soweit die Beschwerde schließlich geltend macht, das auf Integration gerich-
tete Erfordernis von deutschen Sprachkenntnissen auf Seiten einzubeziehender
Ehegatten und Abkömmlinge sei diskriminierend und verstoße gegen Art. 2
Abs. 1 GG, weil es bei der Aufnahme dieser Personen nicht um einen auslän-
derrechtlichen Einwanderungstatbestand, sondern darum gehe, dass sie das
Schicksal des Vertriebenen geteilt hätten, und dadurch werde der „Konflikt zwi-
schen Vertreibung und Familie“ noch verschärft, sind durchgreifende verfas-
sungsrechtliche Bedenken von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht darge-
legt. „Darlegen“ bedeutet so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf et-
was eingehen“ (stRspr, vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom
2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>); dazu genügt
nicht die bloße Anführung eines Problemfeldes, vielmehr bedarf es auch der
Darlegung, warum der Gesetzgeber, der auch vom Spätaussiedler selbst
Sprachkenntnisse verlangt, aus Verfassungsgründen gehindert sein soll, von
dessen Familienmitgliedern die Beherrschung von Grundkenntnissen zu ver-
langen. Insoweit scheint die Beschwerde irrig von einem verfassungsrechtlichen
Vorrang der Aufnahme Vertriebener vor - gleichfalls legitimen - Integrati-
onsbelangen auszugehen.
6. Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab (§ 133
Abs. 5 Satz 2 VwGO). Soweit in dem - nach Ablauf der Beschwerdebegrün-
dungsfrist in Erwiderung auf die Beschwerdeentgegnung erstellten - Schriftsatz
des Prozessbevollmächtigten vom 10. Juli 2006 noch weitere Fragen als rechts-
grundsätzlich bedeutsam aufwirft, können diese bei der Entscheidung über die
Beschwerde nicht berücksichtigt werden (vgl. § 133 Abs. 2 VwGO).
7. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiord-
nung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den genann-
ten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m.
§§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
6
7
8
- 6 -
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfest-
setzung auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2, § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Kosten-
rechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).
Dr. Säcker Dr. Franke Dr. Brunn
9