Urteil des BVerwG vom 28.11.2011

Rüge, Unterlassen, Verfügung, Beweismittel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 54.11
VG 6 K 712/11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dres-
den vom 27. Juli 2011 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
1. Die ausdrücklich auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
beschränkte Beschwerde hat keinen Erfolg, weil sie nicht den Darlegungsanfor-
derungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfah-
rensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beru-
hen kann. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) be-
gründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert
dargetan wird (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 13 ). Die Pflicht zur Be-
zeichnung des Verfahrensmangels erfordert die schlüssige Darlegung einer
Verfahrensrüge (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2000 - BVerwG 9 B
549.00 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 60 S. 17 und vom
24. März 2000 - BVerwG 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308
S. 15). Mit der Rüge, die Vorinstanz habe das materielle Recht fehlerhaft aus-
gelegt und/oder angewandt, kann ein Zulassungsgrund im Sinne vom § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO in zulässiger Weise nicht begründet werden. Die Rüge, der
Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2
VwGO) sei verletzt, weil die Vorinstanz die Ausführungen der Beteiligten nicht
zur Kenntnis genommen und/oder in Erwägung gezogen hat, erfordert die subs-
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tanziierte Darlegung, welches konkrete entscheidungserhebliche Vorbringen
vernachlässigt worden sei (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 29. Juni 2011
- BVerwG 6 B 7.11 - juris Rn. 7). Eine angebliche Verletzung der Sachaufklä-
rungspflicht des Gerichts (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist u.a. nur dann ausreichend
bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der
Grundlage der insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung der Vor-
instanz aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen
Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Be-
weisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil
auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhe-
bung der Beweise vor dem Tatsachengericht durch Stellung förmlicher Beweis-
anträge hingewirkt worden ist oder - sollte dies nicht der Fall gewesen sein -
aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem
Gericht hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 13. Januar
2009 - BVerwG 9 B 64.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 372 S. 18
und vom 5. März 2010 - BVerwG 5 B 7.10 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 94 S. 11 m.w.N.). An den vorstehenden Grundsätzen ge-
messen erweist sich die Beschwerde als unzulässig.
a) Soweit der Kläger zu I. Nr. 1 bis 4 seiner Beschwerdebegründung insbeson-
dere darlegt, der Bescheid vom 9. Februar 2007 sei fehlerhaft und hinsichtlich
des von dem Verwaltungsgericht Dresden abgeschlossenen Verfahrens mit
dem Aktenzeichen 1 K 2869/01 lägen Restitutionsgründe vor, ist dem eine sub-
stanziierte und schlüssige Darlegung eines Verfahrensfehlers, auf dem das an-
gegriffene Urteil beruhen könnte, nicht zu entnehmen.
b) Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe „keine der relevanten strit-
tigen Fragen behandelt“, so dass die „Sach- und Rechtslage (…) nicht mit den
Beteiligten (vollständig) erörtert“ worden sei (I. Nr. 4. S. 4 letzter Absatz der Be-
schwerdebegründung). Soweit darin die Rüge einer Verletzung des § 104
Abs. 1 VwGO gesehen werden könnte, genügt diese nicht den Darlegungsan-
forderungen. Insbesondere zeigt der Kläger in diesem Zusammenhang nicht
auf, welche konkreten Fragen, die mit Blick auf die insoweit maßgebliche
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Rechtsauffassung der Vorinstanz entscheidungserheblich sein könnten, verfah-
rensfehlerhaft vernachlässigt worden seien.
c) Soweit der Kläger beanstandet, dass das Verwaltungsgericht die Restitu-
tionsklage von dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 6 K 712/11 abgetrennt
habe (I. Nr. 4. S. 6 Abs. 3 der Beschwerdebegründung), ist nicht erkennbar,
warum dieses Vorgehen für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der
Sache erheblich sein könnte.
d) Der Kläger sieht einen Verfahrensfehler auch darin, dass es das Verwal-
tungsgericht unterlassen habe, „die angebotenen Beweise zur Sache zur
Kenntnis zu nehmen und hierüber (vollständig) zu verhandeln“ (II. Abs. 1 der
Beschwerdebegründung). Darin liegt in der Sache die Rüge einer Verletzung
der Sachaufklärungspflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 1 VwGO. Diese Bean-
standung ist schon deshalb nicht ausreichend begründet, weil der Kläger nicht
darlegt, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht
erfolglos einen Beweisantrag oder mehrere solche Anträge gestellt hat. Er zeigt
auch nicht auf, welche konkreten Beweismittel zu welchen näher bezeichneten
Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten und aus welchen Gründen sich
dem Verwaltungsgericht eine Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. So-
weit der Kläger in dem Unterlassen der Beweiserhebung einen Verstoß gegen
den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sehen sollte, gilt Entspre-
chendes.
e) Soweit der Kläger eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen
Gehörs mit der Begründung rügt, das Verwaltungsgericht habe „nicht mehr alle
Argumente (...) berücksichtigt“ und er sei „mit seinen Argumenten nicht mehr
(vollständig) gehört“ worden (II. Abs. 3 der Beschwerdebegründung), fehlt es an
der substanziierten und schlüssigen Darlegung, welches konkrete Vorbringen
die Vorinstanz nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat.
f) Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Vormeier
Dr. Störmer
Dr. Häußler
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