Urteil des BVerwG vom 27.06.2011

Besondere Härte, Jugendhilfe, Pauschalierung, Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 54.10
OVG 12 A 2519/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2011
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. September 2010
wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde
hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
1.1 Das gilt zunächst, soweit die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 11)
folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig hält:
„Ist im Zusammenhang mit der Heranziehung von Eltern
zu Kostenbeiträgen für Maßnahmen der Jugendhilfe bei
der Prüfung des Merkmals ‚besondere Härte’ im Sinn des
§ 93 Abs. 6 S. 2 SGB VIII a.F. in Fällen, in denen lediglich
eine besondere Härte aus persönlichen Gründen in Be-
tracht kommt, ausschließlich auf die Verhältnisse des Kos-
tenbeitragspflichtigen und des Hilfeempfängers und damit
auf das soziale Beziehungsgeflecht zwischen diesen bei-
den abzustellen, oder können trotz vom Gericht ange-
nommener Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahme
auch Umstände aus dem Beziehungsgeflecht zwischen
Kostenpflichtigem und Jugendhilfebehörde Berücksichti-
gung finden, beispielsweise ein Fehlverhalten der Behör-
de, das letztlich die Maßnahme auslöste, oder ein behörd-
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liches Fehlverhalten während des Vollzugs der Maßnah-
me?“
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Be-
deutung der Rechtssache - unabhängig davon, inwieweit der in Rede stehende
Begriff der besonderen Härte im Sinne von § 93 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII a.F.
wegen seiner Einzelfallbezogenheit überhaupt einer rechtsgrundsätzlichen Klä-
rung in der von den Klägern angestrebten Weise zugänglich ist - jedenfalls des-
halb nicht, weil es sich um eine Frage ausgelaufenen Rechts handelt.
Die genannte Frage bezieht sich auf die Auslegung des § 93 Abs. 6 Satz 2
SGB VIII in der hier maßgeblichen, bis zum 30. September 2005 geltenden (al-
ten) Fassung des Gesetzes (d.h. auf die - insoweit durch zwischenzeitliche Ge-
setzesänderungen mit Wirkung für den streitigen Heranziehungszeitraum nicht
betroffene - Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998, BGBl I
S. 3546). Diese Fassung der Vorschrift ist - wie auch die Beschwerde nicht in
Abrede stellt - im Rahmen der Novellierung des SGB VIII durch das Gesetz zur
Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiter-
entwicklungsgesetz - KICK - vom 8. September 2005 ) durch
eine (grundlegende) Neuregelung ersetzt worden und damit ausgelaufen. Fra-
gen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache je-
doch regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Revision eröffnen soll, um Fra-
gen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungwei-
send zu klären (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 8. Oktober 2007 - BVerwG 3 B
16.07 - juris Rn. 2 f.; vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz
442.066 § 24 TKG Nr. 4 und vom 29. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 42.10 -
juris Rn. 3). Eine Fallkonstellation, die es rechtfertigt, von diesem Grundsatz
eine Ausnahme zu machen, liegt hier nicht vor.
Fragen des ausgelaufenen Rechts können ausnahmsweise dann grundsätzlich
klärungsbedürftig sein, wenn das in Rede stehende Recht noch für einen nicht
überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist.
Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist jedoch der Beschwerdeführer dar-
legungspflichtig; es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen
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dargelegt und ersichtlich sein (Beschlüsse vom 19. April 1991 - BVerwG 5 CB
2.91 - Buchholz 436.51 § 1 JWG Nr. 4; vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B
35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 und vom 15. Oktober
2009 - BVerwG 1 B 3.09 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 18).
Dieser Darlegungsanforderung wird die Beschwerde nicht gerecht. Allein der
pauschale Hinweis, dass die aufgeworfene Rechtsfrage noch „für ein Vielzahl
von Fällen ausschlaggebend für die Heranziehung zu Kostenbeiträgen für Maß-
nahmen der Jugendhilfe“ sei (Beschwerdeschrift a.a.O.), reicht hierzu nicht aus.
Als weitere Ausnahme kann eine Sache trotz ausgelaufenen Rechts auch dann
grundsätzlich klärungsbedürftig bleiben, wenn sich bei der gesetzlichen Be-
stimmung, die der außer Kraft getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, die streitige
Frage in gleicher Weise stellt (Beschlüsse vom 9. September 1988 - BVerwG
4 B 37.88 - Buchholz 406.13 ROG Nr. 2 und vom 20. Dezember 1995 a.a.O.).
Dies muss jedoch offensichtlich sein, weil es nicht Aufgabe des Nichtzulas-
sungsbeschwerdeverfahrens ist, in diesem Zusammenhang mehr oder weniger
komplexe Fragen des jetzt geltenden Rechts zu klären und die frühere mit der
geltenden Rechtslage zu vergleichen (Beschlüsse vom 27. Oktober 2010
- BVerwG 5 B 18.10 - juris Rn. 6 und vom 5. Oktober 2009 a.a.O. m.w.N.). Auch
dies ist nicht dargelegt und erkennbar.
Die pauschale Behauptung der Beschwerde, dass sich die Rechtsfrage bei der
„Nachfolgeregelung“ des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII in gleicher Weise stelle,
genügt nicht. Es trifft bereits nicht zu, dass es sich hierbei um eine (mit § 93
Abs. 6 Satz 2 SGB VIII a.F.) „wortgleiche“ Regelung handelt. Zwar hat der Beg-
riff der „besonderen Härte“ erneut Eingang in das Gesetz gefunden. Er ist aber
sowohl innerhalb des § 92 SGB VIII als auch innerhalb der Kostenbeitragsrege-
lungen der §§ 91 bis 94 SGB VIII in einen grundlegend veränderten gesetzli-
chen Kontext gestellt worden. Mit dem Kinder- und Jugendhilfeweiterentwick-
lungsgesetz vom 8. September 2005 (a.a.O.) hat der Gesetzgeber die Kosten-
beitragsregelungen mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 neu gefasst, um eine
Verwaltungsvereinfachung und größere Wirtschaftlichkeit der Leistungen der
Kinder- und Jugendhilfe zu erreichen. Dabei hat er unter anderem das Ziel ver-
folgt, im Interesse einer Trennung von privatrechtlichem Unterhaltsrecht und
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öffentlich-rechtlicher Heranziehung eine einheitlich öffentlich-rechtliche Bemes-
sung des Kostenbeitrags einzuführen, die an die Stelle der bis dahin vorhande-
nen vier verschiedenen Arten der Heranziehung, die zum Teil öffentlich-
rechtlich und zum Teil privatrechtlich ausgestaltet waren, treten sollte (vgl. Ge-
setzesentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 15/3676 S. 27 f.; OVG Lüne-
burg, Beschluss vom 14. April 2010 - 4 PA 67/10 - juris Rn. 1; Wiesner,
SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 3. Aufl. 2006, § 94 Rn. 5).
Haben sich demnach nicht nur Wortlaut und Systematik, sondern auch die vom
Gesetz verfolgten Zwecke mit der genannten Neufassung des Gesetzes (teil-
weise) geändert, so ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass sich dies auf die Aus-
legung des nunmehr in einen erheblich anderen Zusammenhang gestellten
Begriffs der besonderen Härte nicht auswirkt und die aufgeworfene Rechtsfrage
nicht auch unter Berücksichtigung der veränderten bzw. neuen Aspekte zu in-
terpretieren ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Härtefall-
regelung (im Sinne von § 93 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII a.F.) schon bislang dahin
verstanden wurde, dass die Erhebung eines Kostenbeitrags eine besondere
Härte darstellt, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der
§§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht (vgl. etwa OVG Hamburg, Urteil vom
3. September 1993 - Bf IV 28/92 - FEVS 44, 448 ff. m.w.N.). Weil - wie darge-
legt - auch diese Leitvorstellungen des Gesetzes durch die Novellierung nicht
unverändert geblieben sind, ist es keinesfalls offensichtlich, dass sich die von
der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage auch auf der Grundlage der Neu-
fassung noch in gleicher Weise stellt.
1.2 Die Rechtssache ist ferner auch nicht zuzulassen, soweit die Beschwerde
(Beschwerdebegründung S. 12) der Frage grundsätzliche Bedeutung beimisst,
„inwieweit Kostenbeiträge für eine Jugendhilfemaßnahme
im Wege einer Pauschalierung gemessen an den Unter-
haltsbeiträgen der Düsseldorfer Tabelle ‚ermittelt’ werden
können“.
Die Beschwerde bezieht sich dabei auf die Regelung des § 94 Abs. 2 SGB VIII
a.F. Nach deren Satz 1 sind die Eltern, die vor Beginn der Hilfe mit dem Kind
oder dem Jugendlichen zusammenlebten, in der Regel in der Höhe der durch
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die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen zu den Kosten heran-
zuziehen. Nach Satz 2 sollen für diese ersparten Aufwendungen nach Einkom-
mensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge festgesetzt werden. Bei dieser Re-
gelung, die auch das Oberverwaltungsgericht (UA S. 26 ff.) als einschlägige
Grundlage für die Bemessung des Kostenbeitrags der Kläger herangezogen
hat, handelt es sich ebenfalls um ausgelaufenes Recht. Denn diese Regelung
ist durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz vom 8. Septem-
ber 2005 (a.a.O.), das - wie dargelegt - zu einer Vereinheitlichung der Heran-
ziehung zu Kostenbeiträgen geführt hat, ersatzlos aufgehoben worden. Auch
insoweit legt die Beschwerde weder dar noch ist sonst ersichtlich, dass einer
der genannten Ausnahmefälle vorliegt, in denen ausgelaufenes Recht noch
grundsätzliche Bedeutung haben kann.
1.3 Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Revision
auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden kann, soweit
die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 13 f.) im Hinblick auf § 94 Abs. 2
SGB VIII a.F. die Frage für grundsätzlich bedeutsam hält, „in welchen atypi-
schen Fällen von einer Pauschalierung nach der Düsseldorfer Tabelle abzuse-
hen ist“.
2. Die Revision ist schließlich nicht wegen der behaupteten Divergenz (§ 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinrei-
chend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die ange-
fochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die
Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (bzw.
eines der anderen in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte) aufgestell-
ten tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widerspro-
chen hat. Die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies
der Fall ist (stRspr, z.B. Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 -
Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 m.w.N.). Diese Darlegungsan-
forderungen erfüllt die Beschwerde nicht.
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Zwar benennt sie eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil
vom 29. Januar 2004 - BVerwG 5 C 24.03 - BVerwGE 120, 124), von welcher
das angefochtene Urteil abweichen soll. Die Beschwerde stellt aber nicht - wie
es erforderlich wäre - entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze aus dieser
höchstrichterlichen Entscheidung sowie der angefochtenen Entscheidung als
sich widersprechend gegenüber. Vielmehr bringt sie vor, das Oberverwaltungs-
gericht habe in seiner Entscheidung die vorgenannte Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichtsgerichts „nicht beachtet“, weil es sich „zur Rechtferti-
gung der Pauschalierung der gegen die Kläger erhobenen Kostenbeiträge auf
eine wesentlich ältere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem
Jahre 1998 gestützt“ und sich deshalb in Widerspruch zur Entscheidung von
2004 gesetzt habe (Beschwerdebegründung S. 13). Dabei versäumt es die Be-
schwerde, die angeblich widersprechenden Rechtssätze aus der Entscheidung
von 1998 aufzuzeigen und sich damit auseinanderzusetzen, dass das Ober-
verwaltungsgericht (UA S. 27) unter den von ihm maßstäblich in Bezug ge-
nommenen Entscheidungen ausdrücklich auch das nach Auffassung der Be-
schwerde divergierende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar
2004 (a.a.O.) angeführt hat. Dies genügt den Anforderungen an die Darlegung
einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht. In Wahrheit
wendet sich die Beschwerde insoweit gegen die nach ihrer Ansicht unzutreffen-
de Auslegung des § 94 Abs. 2 SGB VIII a.F., ohne den behaupteten Rechts-
satzwiderspruch schlüssig zu bezeichnen.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO
i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2
Halbs. 1 VwGO.
Hund
Dr. Störmer
Dr. Häußler
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