Urteil des BVerwG vom 03.06.2004

Urteil vom 03.06.2004

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 54.04 (5 PKH 34.04)
OVG 12 E 10690/04
OVG 12 B 10802/04
OVG 12 E 10801/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. April 2004
und vom 13. Mai 2004 werden verworfen.
- 2 -
Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerden vom 20. April 2004 und 19. Mai 2004 gegen die Beschlüsse des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. April 2004 und 13. Mai 2004 sind
unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsge-
richtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen
angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entschei-
dungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse nicht. Eine außerordentliche
Beschwerde ist nach dem Gesetz nicht gegeben und darum unstatthaft.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiord-
nung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten
Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114,
121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Prof. Dr. Berlit