Urteil des BVerwG vom 06.09.2012

Urteil vom 06.09.2012

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 53.12
OVG 12 A 2528/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:
- 2 -
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Der Beklagte hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
4. Juni 2012 mit Schriftsatz vom 3. September 2012 zurückgenommen. Das
Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141
Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Vormeier
Dr. Störmer
Dr. Häußler
1
2