Urteil des BVerwG vom 21.06.2012

Rechtliches Gehör, Jordanien, Befragung, Zwangsverheiratung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 53.11, 5 PKH 17.11
OVG 12 A 1558/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juni 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
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Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 2011 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
1. Das Prozesskostenhilfeersuchen ist mangels hinreichender Erfolgsaussich-
ten, wie sich aus den nachfolgenden Darlegungen ergibt, abzulehnen (§ 166
VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
2. Die auf die Zulassungsgründe des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) und der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Be-
schwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung angeführten Gesichts-
punkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
a) Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.
Einen solchen sieht die Beschwerde darin, dass das Oberverwaltungsgericht in
den Urteilsgründen darauf abgestellt habe, zum Zeitpunkt der Aufnahme des
Studiums der Tiermedizin in Jordanien habe bei der Klägerin keine hinreichen-
de Drucksituation wie bei der später drohenden Zwangsverheiratung vorgele-
gen; die Klägerin habe im Endeffekt eine freie Wahlmöglichkeit gehabt, entwe-
der in Jordanien oder in Deutschland zu studieren. Damit sei ein tatsächlicher
Gesichtspunkt zur Entscheidungsgrundlage gemacht worden, der im gesamten
bisherigen Rechtsstreit nicht Gegenstand der Betrachtung und Erörterung ge-
wesen sei. Die tatsächliche Situation der Klägerin zum Beginn des Studiums sei
weder angesprochen noch aufgeklärt worden, sodass die Klägerin hierzu nicht
habe vortragen können. Tatsächlich habe für die Klägerin bei der Aufnahme
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des Studiums der Tiermedizin in Jordanien wegen der einschüchternden Wir-
kung ihres omnipräsenten und diktatorischen Vaters de facto nicht einmal der
Hauch einer Chance bestanden, ihren Willen, in Deutschland zu studieren,
durchzusetzen. Dies hätte durch eine intensive Befragung der Klägerin substan-
tiiert untermauert und durch die Zeugenaussage ihrer Mutter, die im Übrigen
wieder in Deutschland wohne, unter Beweis gestellt werden können.
aa) Soweit die Beschwerde mit diesem Vorbringen das Vorliegen einer den An-
spruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; § 108 Abs. 2 VwGO) verlet-
zenden Überraschungsentscheidung geltend macht, liegt eine solche nicht vor.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet grundsätzlich keine Pflicht des
Gerichts, den Beteiligten seine Auffassung jeweils vor dem Ergeben einer Ent-
scheidung zu offenbaren. Ein Gericht muss die Beteiligten grundsätzlich nicht
vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Pro-
zessstoffes hinweisen und offenlegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen
zu begründen beabsichtigt. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung
ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (stRspr, vgl.
etwa Beschluss vom 29. Januar 2010 - BVerwG 5 B 21.09 - Buchholz 310 § 86
Abs. 3 VwGO Nr. 61 Rn. 18 m.w.N.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs
verbietet aber, dass ein Beteiligter durch die angegriffene Entscheidung im
Rechtssinne überrascht wird. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung
liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tat-
sächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit
dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisheri-
gen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (Beschlüsse vom
7. Januar 2010 - BVerwG 5 B 67.09 - ZOV 2010, 97 und vom 29. Januar 2010
a.a.O. jeweils m.w.N.). Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung
nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Be-
teiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolge-
rungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten
entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (Urteil vom 2. Dezem-
ber 2009 - BVerwG 5 C 24.08 - BVerwGE 135, 302 = Buchholz 130 § 11 StAG
Nr. 5 jeweils Rn. 34). Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für
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einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine unzuläs-
sige Überraschungsentscheidung hier nicht erfüllt.
Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Zulassungsbeschluss vom 25. No-
vember 2010 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, „sollten auch tatsächliche
Hindernisse die freie Wahlmöglichkeit eines Auszubildenden für ein Studium im
Inland im Sinne der o.a. Rechtsprechung [des Bundesverwaltungsgerichts] aus-
schließen, […] ferner der vom Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelasse-
nen Frage nachgegangen werden [müsse], ob diese im Falle der Klägerin vor-
legen haben“. Die Klägerin hat ihr Vorbringen auf die Möglichkeit, dass eine ein-
schränkende Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG auch beim Vorliegen
tatsächlicher Hindernisse geboten sein kann, eingerichtet. Sie hat zu ihrer tat-
sächlichen Situation im Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums der Veterinär-
medizin in Jordanien in der Berufungsbegründungsschrift vom 2. Dezember
2010 Ausführungen gemacht und ergänzend auf ihr diesbezügliches Vorbringen
im Vorverfahren und Gerichtsverfahren, insbesondere in dem Erörterungstermin
vor dem Verwaltungsgericht vom 26. Januar 2009 Bezug genommen. Das
Oberverwaltungsgericht hat diese Ausführungen zur Kenntnis genommen und
in Erwägung gezogen. Es hat nicht angezweifelt, dass der streng islamgläubige
Vater der Klägerin ihren Wunsch, nach dem Abitur in Deutschland zu studieren,
kategorisch abgelehnt hat, weil aus seiner Sicht eine unverheiratete Frau nicht
ohne Beaufsichtigung und Kontrolle durch ihre Familie im Ausland studieren
dürfe. Damit hat es seiner sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör erge-
benden Pflicht Genüge getan. Dass das Oberverwaltungsgericht daraus andere
als die von der Klägerin gewünschten Schlussfolgerungen gezogen hat, ändert
daran nichts. Von einer unzulässigen Überraschungsentscheidung des Ober-
verwaltungsgerichts kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein.
bb) Sollte die Beschwerde dahin zu verstehen sein, dass sie auch eine Aufklä-
rungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) hinsichtlich der unterbliebenen Vernehmung der
Mutter der Klägerin als Zeugin und einer vermissten „intensiven Befragung“ der
Klägerin erhebt, wird der Verfahrensmangel ungenügender Sachaufklärung
nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dargelegt.
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Hierfür muss ausgeführt werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der ma-
teriellrechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig
waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnah-
men hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei vo-
raussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung
der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für die Klä-
gerin günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entwe-
der dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht,
insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachver-
haltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist
oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermitt-
lungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Denn die
Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbetei-
ligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Be-
weisanträgen, zu kompensieren (Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C
52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.> = Buchholz 237.5 § 106 HessBG 62 Nr. 1
S. 5 ff.; Beschluss vom 21. September 2011 - BVerwG 5 B 11.11 - juris Rn. 15
m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt der Hinweis der Beschwerde, es wäre möglich
gewesen, die Mutter der Klägerin als Zeugin zu der innerfamiliären Drucksitua-
tion zu vernehmen, nicht. Die Beschwerde stellt insoweit keine konkreten Tat-
sachen in das Wissen der Zeugin, die geeignet wären, die Annahme des Ober-
verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, dass sich aus dem Verhalten der Klä-
gerin im Zusammenhang mit der drohenden Zwangsverheiratung ergebe, dass
sie ungeachtet der familiären Drucksituation in der Lage gewesen sei, Jorda-
nien zu verlassen. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, welche konkreten Tatsa-
chen von ihrer Mutter bezeugt worden wären, die geeignet gewesen wären, die
weitere Annahme des Oberverwaltungsgerichts zu widerlegen, dass nichts da-
für ersichtlich sei, dass die innerfamiliäre Drucksituation im Zeitpunkt der Auf-
nahme des Studiums der Veterinärmedizin der zu einem späteren Zeitpunkt mit
Blick auf die Zwangsverheiratung gegebenen Drucksituation entsprochen habe.
Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin ihre eigene „intensive Befragung“ ver-
misst.
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Darüber hinaus legt die Beschwerde nicht dar, dass bzw. warum sich dem
Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsansicht und des ihm
zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegenden Tatsachenmaterials
die unterbliebene Zeugenvernehmung hätte aufdrängen müssen, nachdem der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung keinen
diesbezüglichen Beweisantrag gestellt hatte. Auch eine „intensive Befragung“
der Klägerin musste sich der Vorinstanz nicht aufdrängen.
cc) Der Sache nach erschöpft sich das Vorbringen der Beschwerde in einer Kri-
tik der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung durch das Oberverwaltungsge-
richt im Einzelfall. Dies kann einen Verfahrensmangel im Sinne v
grundsätzlich nicht begründen. Eine Ausnahme hiervon
kommt bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder
sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht (vgl.
Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272>;
Beschlüsse vom 2. November 1995 -- Buchholz 310 § 108
VwGO Nr. 266, vom 14. Juni 2010 - BVerwG 1 B 4.10 - juris Rn. 10 und vom
21. September 2011 a.a.O. Rn. 9). Derartige Verstöße zeigt die Beschwerde
nicht auf.
b) Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssa-
che nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Die Beschwerde hält im Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG die Frage
für grundsätzlich klärungsbedürftig,
„ob auch tatsächliche Hinderungsgründe von stark ausge-
prägtem Gewicht eine freie und offene Wahlmöglichkeit
ausschließen können oder nicht, so dass BAföG, genau
wie bei Spätaussiedlern oder Asylanten, für die dann spä-
ter in Deutschland aufgenommene Ausbildung als erste
Ausbildung anzuerkennen ist mit der Folge der Förderung
zur Hälfte als Zuschuss und nur der anderen Hälfte als
Darlehen mit der nur dann auch auf die Rückzahlung von
maximal 10 000 € beschränkten Rückzahlungsverpflich-
tung.“
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Diese Frage würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren auf der
Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, ge-
gen die - wie dargelegt - durchgreifende Verfahrensrügen nicht erhoben wur-
den, nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat mit bindender Wirkung für
den Senat festgestellt (§ 137 Abs. 2 VwGO), dass der Umstand, dass der
streng islamgläubige Vater der Klägerin ihren Wunsch, nach dem Abitur in
Deutschland zu studieren, kategorisch abgelehnt hat, nicht geeignet war, die
der Klägerin aufgrund ihrer deutschen Staatsangehörigkeit zustehende Hand-
lungsalternative eines Studiums in Deutschland auszuschließen und konkrete
Anhaltspunkte für eine Drucksituation wie im Fall der Zwangsverheiratung we-
der vorgetragen noch ersichtlich sind. Danach wäre auch in dem angestrebten
Revisionsverfahren in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass keine die
freie Wahlmöglichkeit ausschließenden tatsächlichen Hindernisse vorliegen.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskosten-
freiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
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