Urteil des BVerwG vom 08.06.2010

Rechtliches Gehör, Anhörung, Hund, Überprüfung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 53.09 (5 B 107.08)
OVG 2 A 66/07
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juni 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2009 (BVerwG
5 B 107.08 und 5 PKH 3.09) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Mit der Anhörungsrüge kann hier nur geltend gemacht werden, dass das
Bundesverwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in
entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
VwGO). Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet
das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen
und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann verletzt,
wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachge-
kommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das
von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genom-
men und in Erwägung gezogen haben (BVerfG, u.a. Beschluss vom 10. Juni
1975 - 2 BvR 1086/74 - BVerfGE 40, 101 <104 f.>). Die Gerichte sind nicht ver-
pflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich
zu befassen (BVerfG, u.a. Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 -
BVerfGE 42, 364 <368>). Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103
Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich
ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur
Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen
1
2
- 3 -
worden ist (BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE
86, 133 <146> und 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 <187 f.>).
Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht dargetan und auch nicht erkennbar.
1.1 Der Kläger rügt unter Wiedergabe einiger Einzelheiten seines früheren Vor-
bringens, dass der Senat bei der Entscheidung über die von ihm im Hinblick auf
die Wahl des vereinfachten Berufungsverfahrens nach § 130a VwGO durch das
Berufungsgericht erhobene Verfahrensrüge einen bestimmten Sachverhalt nicht
berücksichtigt habe. Konkret habe der Senat das folgende, von ihm im
Berufungs- und Revisionszulassungsverfahren unterbreitete, Vorbringen nicht
beachtet:
„Er habe die Sprache von Mutter und von seiner Großmut-
ter in erforderlichem Umfang vermittelt bekommen. Bis
zum 5. Lebensjahr habe er mit seinem Vater deutsch ge-
sprochen und anschließend mit der Großmutter, die er
sehr oft besucht habe und bei den Eltern Urlaub gemacht
habe. Da die Großmutter von der Wolga kam und aus
Deutschland verschleppt wurde, habe sie kaum russisch
gekonnt.
Es ist weiter vorgetragen worden, dass mit dem Kläger im
Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung (Erteilung des
Aufnahmebescheides) ein einfaches Gespräch in deut-
scher Sprache zu führen gewesen sei. Auch wenn man
auf den Zeitpunkt des Widerspruchsverfahrens abstellen
dürfte, was im vorliegenden Verfahren nicht möglich sei,
sei nachweisbar, dass der Kläger die deutsche Sprache
gesprochen hat. Er hat ferner vorgetragen, dass er an
Sprachkursen teilgenommen hat und auch individuell wei-
ter die Sprache gelernt hatte. Hierzu hat er die Zeugen-
einvernahme der Zeugen Rudi Valerij, Rudi Leontine und
Rudi Wladislaw aus Wolfsburg unter Angabe der ladungs-
fähigen Adresse beantragt.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger dargelegt, dass die
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schon des-
halb nicht zulässig ist, weil die deutschen Sprachkenntnis-
se, die er nachweisen, bzw. glaubhaft machen muss, nur
durch die Anhörung der Zeugen sowie durch seine eigene
Anhörung (Inaugenscheinnahme) nachgewiesen werden
können. Es könne nicht alleine auf die Ermittlungen der
Beklagten abgestellt werden.“
3
- 4 -
Damit ist eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht in einer den
Anforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO genügenden Weise dargetan.
In Wirklichkeit wendet sich der Kläger mit diesem Vorbringen vielmehr gegen
das Ergebnis der Prüfung des Senats, die Revision wegen eines Verfahrens-
mangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zuzulassen. Er setzt der seiner
Ansicht nach fehlerhaften rechtlichen Bewertung des Senats zur Frage, ob das
Berufungsgericht hier verfahrensfehlerfrei im Verfahren nach § 130a VwGO und
ohne weitere Beweiserhebung entschieden hat und ob die im Nichtzulassungs-
beschwerdeverfahren geltend gemachten Verfahrensfehler hinreichend
dargelegt waren (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), seine eigene abweichende Wür-
digung entgegen und versucht auf diese Weise, eine erneute Überprüfung der
vom Senat getroffenen (negativen) Entscheidung zu erreichen. Das ist aber
nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO (Be-
schluss vom 8. Juni 2009 - BVerwG 5 PKH 6.09 - juris).
Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör auch in der Sa-
che nicht verletzt. Er hat den in Rede stehenden Vortrag des Klägers pflichtge-
mäß zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, ist ihm aber unter an-
derem deshalb nicht gefolgt, weil der Kläger die damit allein geltend gemachten
Verfahrensmängel der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), des Grundsatzes der Mündlichkeit
(§ 101 Abs. 1 VwGO) sowie der Verletzung des gerichtlichen Amtsermitt-
lungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet hat. Darin liegt keine Verletzung
rechtlichen Gehörs, sondern der Hinweis auf die Darlegungsobliegenheiten des
Klägers. Entsprechendes gilt, soweit der Senat darüber hinaus das Vorliegen
der Verfahrensmängel auch in der Sache verneint hat. Denn der Anspruch auf
rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht, bei der Würdigung des Vor-
bringens den (tatsächlichen und rechtlichen) Vorstellungen eines Verfahrensbe-
teiligten zu folgen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. November 2004 - 1 BvR
179/03 - NVwZ 2005, 204; s.a. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2007
- BVerwG 5 C 7.07 - juris).
4
5
- 5 -
1.2 Der Kläger legt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch nicht dar, so-
weit er weiterhin rügt, der Senat habe den Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt, weil er „die Meinung vertritt, das Oberverwaltungsgericht habe im Verfah-
ren nach § 130a VwGO ohne die vom Kläger angebotene und dargelegte Be-
weisaufnahme alleine unter Abstellung auf das Ergebnis der persönlichen An-
hörung des Klägers im September 2003 entscheiden können“, obwohl er, der
Kläger, „das Ergebnis dieser Anhörung (…) im gesamten Verfahren substanti-
iert angefochten“ und er dargelegt habe, „dass diese Anhörung zu einem Zeit-
punkt stattgefunden hat, die im Verfahren irrelevant ist“. Dies gilt auch, soweit
der Kläger in diesem Zusammenhang auf den Kammerbeschluss des Bundes-
verfassungsgerichts vom 22. September 2009 - 1 BvR 3501/08 - (juris) Bezug
nimmt, wonach der Anspruch auf rechtliches Gehör auch unter Geltung des
Amtsermittlungsgrundsatzes die Berücksichtigung von (hilfsweise gestellten)
Beweisanträgen nicht gebiete, wenn die angebotenen Beweise nicht sachdien-
lich oder aus Rechtsgründen unerheblich seien; eine derartige Nichtberücksich-
tigung dürfe aber nicht auf sachfremde Erwägungen gestützt werden. Der Senat
hat nicht nur zur Kenntnis genommen, dass der Kläger im Berufungsverfahren
eine weitere Beweiserhebung zu seinen Sprachkenntnissen (Einnahme eines
Augenscheins und Anhörung von Zeugen) vermisst hat, sondern ist in der
Begründung seines Beschlusses auch darauf eingegangen, dass dieser Aspekt
die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers mangels ordnungs-
gemäßer Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO)
nicht zu rechtfertigen vermochte (BA S. 5 f.). Mehr gebietet - wie dargelegt - der
Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht. Der Sache nach enthält
auch diese Rüge nur den Vorwurf, dass der Senat das Vorbringen des Klägers
fehlerhaft gewürdigt hat.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Hund Prof. Dr. Berlit Stengelhofen
6
7