Urteil des BVerwG vom 09.01.2009

Treu Und Glauben, Rechtliches Gehör, Treuhandverhältnis, Herkunft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 53.08
OVG 2 A 1083/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Januar 2009
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 2008
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen der geltend
gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) bzw. nachträgli-
cher Divergenz (2.) noch wegen eines Verfahrensfehlers (3.) zuzulassen.
1. Die von der Beschwerde im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für rechts-
grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage,
„ob zivilrechtliche Verfügungsbeschränkungen, die gleich-
zeitig strafbewehrt sind (§ 266 StGB), einer Vermögens-
anrechnung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG entgegen ste-
hen“,
rechtfertigt die Zulassung der Grundsatzrevision nicht. Es fehlt ihr an der Klä-
rungsbedürftigkeit.
1.1 Es begegnet bereits Zweifeln, ob die Entscheidungserheblichkeit der be-
zeichneten Frage in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
genügenden Weise dargelegt ist. Denn das Berufungsgericht ist davon ausge-
gangen, dass als eine von dem Vermögen abzuziehende Schuld auch ein ge-
genüber dem Auszubildenden bestehender Herausgabeanspruch aus einem
Treuhandverhältnis in Betracht kommen könne (UA S. 13, 16 f.) und dem nicht
entgegensteht, dass ein gegebenes (verdecktes) Treuhandverhältnis bei der
Antragstellung nicht offen gelegt worden ist. Es hat indes als Voraussetzung
dafür, dass der sich aus einer Treuhandvereinbarung ergebende Anspruch des
Treugebers gegen den Treunehmer auf Herausgabe des Treuguts (vgl. § 667
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BGB) als vom Vermögen abzuziehende Schuld des Auszubildenden nach § 28
Abs. 3 Satz 1 BAföG anzusehen ist, bezeichnet, dass der Auszubildende, der
sich auf eine solche Schuld beruft, deren Inhalt und Bestehen im Zeitpunkt der
Antragstellung substantiiert darlegt und nachweist, und hat das Vorliegen dieser
Voraussetzung verneint, weil die Klägerin das Bestehen einer Treuhand-
vereinbarung zwischen ihrer Mutter und ihr nicht substantiiert dargelegt habe
(UA S. 17 ff.). Das Berufungsgericht hat mithin - wenn auch im Rahmen der
Anwendung des § 28 BAföG - eine Treuhandabrede gerade nicht festgestellt,
so dass sich auch die Rechtsfrage zu § 27 BAföG, die das Bestehen einer wirk-
samen Treuhandabrede voraussetzt, nicht stellt.
1.2 Soweit das Beschwerdevorbringen und die zu § 27 BAföG aufgeworfene
Frage der Sache nach hinreichend erkennbar auch auf Klärungsbedarf zu der
Frage verweisen sollte, welche Anforderungen an die Anerkennung und den
Nachweis von Treuhandverhältnissen (im Rahmen des § 27 Abs. 1 Satz 2, § 28
Abs. 3 Satz 1 BAföG wie auch sonst im Ausbildungsförderungsrecht) zu stellen
sind, sind die hiermit verbundenen Fragen in der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts inzwischen geklärt. Das gilt auch für die Frage, ob und in-
wieweit der Umstand bedeutsam ist, dass die Rückübertragung von Vermögen,
das nur treuhänderisch gehalten worden sein soll, bereits vor der Einleitung ei-
nes Anhörungsverfahrens durch das Amt für Ausbildungsförderung erfolgt ist.
Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 4. September 2008
- BVerwG 5 C 12.08 - (zur Veröffentlichung vorgesehen) im Einzelnen darge-
legt, dass sich die Anerkennung von Verbindlichkeiten aus (offenen und ver-
deckten) Treuhandabreden bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung da-
nach bestimmt, ob diese zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und dies
von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen
worden ist. Das gilt unabhängig davon, ob wirksame und nachgewiesene Treu-
handverhältnisse bereits der Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG unterfal-
len oder ob der aus einem solchen Verhältnis gegen den Auszubildenden als
Treuhänder resultierende Herausgabeanspruch des Treugebers - wie auch vom
Oberverwaltungsgericht in dem vorliegend zu beurteilenden Verfahren an-
genommen - als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG
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anzuerkennen ist (so dass die zu § 27 BAföG formulierte Frage mangels Ent-
scheidungserheblichkeit nicht der Klärung bedarf). An den Nachweis einer wirk-
samen Treuhandvereinbarung sind, gerade im Hinblick auf die Gefahr des
Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen, strenge Anforderungen
zu stellen. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des Vertragsschlusses der
Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt ihm bei der Aufklärung
der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht. Die Nichter-
weislichkeit der Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten
Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen
darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem ge-
rechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt,
äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen.
Ein gewichtiges Beweisanzeichen im zuvor genannten Sinne ist etwa die Sepa-
rierung des Treuguts. Ist diese schon nicht Bestandteil des behaupteten Ver-
trages und hat der angebliche Treuhänder das Empfangene auch tatsächlich
nicht von seinem eigenen Vermögen getrennt, so ist in der Regel davon auszu-
gehen, dass die Beteiligten eine verbindliche Treuhandvereinbarung nicht ge-
schlossen haben. Andererseits kann es etwa für das Vorliegen eines beachtli-
chen Treuhandverhältnisses während eines in der Vergangenheit liegenden
Bewilligungszeitraums sprechen, wenn das Treugut nachweislich bereits zu
dem Zeitpunkt an den Treugeber zurückgegeben worden war, zu dem der Aus-
zubildende zum ersten Mal das Treuhandverhältnis offenlegte und sich damit
erstmals die Frage seiner ausbildungsrechtlichen Anrechnung stellte. Diese
beispielhaft genannten Aspekte stellen jedoch nur Indizien dar und entbinden
nicht davon, sie zu gewichten und in eine umfassende Würdigung des Sach-
verhalts einzustellen. Die Ämter für Ausbildungsförderung und die Tatsachen-
gerichte haben daher zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein wirksamer Treu-
handvertrag geschlossen worden ist und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls
hat, alle Umstände des Einzelfalles sorgsam zu würdigen. Die Beschwerde
lässt insoweit keinen neuerlichen oder weitergehenden Klärungsbedarf erken-
nen.
2. Die Revision kann auch nicht wegen nachträglicher Divergenz zu dem erst
nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ergangenen Urteil des Senats
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vom 4. September 2008 (BVerwG 5 C 12.08) zugelassen werden (zu den Vor-
aussetzungen einer Revisionszulassung wegen nachträglicher Divergenz vgl.
Beschlüsse vom 14. Februar 1997 - BVerwG 1 B 3.97 - juris, vom 22. Dezem-
ber 1997 - BVerwG 1 B 226.97 - Buchholz 132.0 § 1 1. StARegG Nr. 8, vom
21. Februar 2000 - BVerwG 9 B 57.00 - juris und vom 8. Juni 2007 - BVerwG
8 B 101.06 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 15). Denn das ange-
fochtene Urteil weicht in Bezug auf die von der Beschwerde für grundsätzlich
klärungsbedürftig gehaltenen Fragen in seinen entscheidungstragenden
Rechtssätzen nicht nachträglich von den entscheidungstragenden Rechtssät-
zen des zitierten Urteils des Senats ab. Eine solche Abweichung in dem der
Sachverhalts- und Beweiswürdigung zu Grunde liegenden rechtlichen Maßstab
macht auch die Klägerin nicht geltend, die sich allerdings durch die Urteile vom
4. September 2008 in ihrer Rechtsauffassung bestätigt sieht und auf dieser
Grundlage die Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts angreift (Schrift-
satz vom 5. Januar 2009).
Das Berufungsgericht hat das Bestehen einer ausbildungsrechtlich beachtlichen
Treuhandabrede im rechtlichen Ansatz in der Sache im Einklang mit dem
vorstehend dargestellten Maßstab des Senats geprüft. Es hat zu Recht heraus-
gestellt, dass an den Nachweis eines Treuhandverhältnisses strenge Anforde-
rungen zu stellen und zur Überzeugung vom Nachweis äußerlich erkennbare
und objektiv nachweisbare Merkmale bedeutsam seien. Es hat im sachlichen
Einklang mit der Rechtsprechung des Senats für die substantiierte Darlegung
einer solchen Vereinbarung gefordert, dass der Vortrag in Bezug auf Zustande-
kommen, Inhalt und Abwicklung der Treuhand widerspruchsfrei und schlüssig
ist und die Umstände, die zur Vereinbarung der Treuhand geführt haben, nach-
vollziehbar und plausibel sind, und hat im Einzelnen die Herkunft des streitbe-
fangenen Geldes, den geltend gemachten Abredezweck sowie die behauptete
Umsetzung der angeblichen Abrede gewürdigt (S. 17 ff.). Damit hat es eine
Gesamtschau aller in Betracht zu ziehenden Umstände vorgenommen, ohne
einem einzelnen Gesichtspunkt ein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen.
Hiergegen ist - die erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch (s. 3.) - aus
revisionsrechtlicher Sicht - auch in Ansehung der von der Klägerin im Schrift-
satz vom 5. Januar 2009 hervorgehobenen, aus ihrer Sicht für eine wirksame
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Treuhandabrede streitenden Gesichtspunkte - nichts zu erinnern, da das Ober-
verwaltungsgericht nicht rechtsgrundsätzlich von einem anderen Maßstab als
das Revisionsgericht ausgegangen ist. Insbesondere kommt auch nach dem
Urteil des Senats vom 4. September 2008 dem Umstand, dass eine Rückzah-
lung vor dem Zeitpunkt erfolgte, zu dem sich erstmals die Frage einer ausbil-
dungsförderungsrechtlichen Anrechnung stellte, keine von der Gesamtschau
aller Umstände unabhängige, allein ausschlaggebende Bedeutung zu.
3. Die erhobenen Verfahrensrügen rechtfertigen die Zulassung der Revision
ebenfalls nicht.
3.1 Die von der Beschwerde geltend gemachte Verletzung der Hinweispflicht
(§ 86 Abs. 3 VwGO) und ein darin begründeter Verstoß gegen das rechtliche
Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sind schon nicht in einer den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan. Aus dem Recht auf
rechtliches Gehör folgt keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Ge-
richts (vgl. BVerfGE 84, 188, 190). Auch in der Ausprägung, die dieses Recht in
§ 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, wird dem Gericht keine umfassende Erörte-
rung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte abverlangt. Insbesondere
muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauf-
fassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil
sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der
abschließenden Beratung ergibt (stRspr; s. etwa Beschlüsse vom 8. August
1994 - BVerwG 6 B 87.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 335, vom
26. Juni 1998 - BVerwG 4 B 19.98 - NVwZ-RR 1998, 711, vom 28. Dezember
1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 und vom
13. März 2003 - BVerwG 5 B 253.02 - juris). Stellt das Gericht aber an den Vor-
trag eines Beteiligten Anforderungen, mit denen auch ein verständiger Pro-
zessbeteiligter aufgrund des bisherigen Verlaufs des Verfahrens nicht zu rech-
nen brauchte, ist es zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung ver-
pflichtet, einen entsprechenden Hinweis zu geben.
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3.2 So liegt der Fall hier nicht. Die anwaltlich vertretene Klägerin durfte nicht
darauf vertrauen, dass das Berufungsgericht eine wirksame Treuhandabrede
annehmen werde.
Das Verwaltungsgericht hat zwar das Bestehen eines Treuhandverhältnisses
als „von Bedeutung“ gewertet, dann aber dahin erkannt, dass der Klägerin die
Berufung auf ein angebliches Treuhandverhältnis (§ 242 BGB) ausbildungsför-
derungsrechtlich wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glau-
ben verwehrt sei (UA S. 15 ff.). Eine abschließend positive Feststellung zur
Herkunft der Mittel oder zum Bestehen eines Treuhandverhältnisses bestimm-
ten Inhalts, das Zweifel am tatsächlichen Bestehen eines Treuhandverhältnis-
ses ausschlösse, liegt hierin nicht. Der Beklagte hatte schon im Berufungszu-
lassungsverfahren ausgeführt, dass und aus welchen Gründen aus seiner Sicht
kein Treuhandverhältnis anzunehmen sei (Schriftsatz vom 15. Juni 2005). Dass
die Frage des Bestehens eines Treuhandverhältnisses entscheidungserheblich
werden könnte, ergab sich auch daraus, dass in der Ladung zum Termin zur
mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2008 vorsorglich die Mutter der Klä-
gerin geladen worden ist, die voraussichtlich „zur etwaigen treuhänderischen
Vermögensübertragung an die Klägerin“ vernommen werden sollte, und mit
Verfügung vom 21. Januar 2008 bestimmte Unterlagen angefordert worden
sind, woraufhin die Klägerin verschiedene Unterlagen vorgelegt hatte (Schrift-
satz vom 1. Februar 2008). Aus der Niederschrift der Sitzung vom 11. Februar
2008 ergibt sich, dass zu einem vorgelegten Kontoauszug, der die Herkunft des
Geldes aus einer im August 1997 ausgezahlten Lebensversicherung belegen
sollte, der Hinweis ergangen ist, dass er aus dem Jahre 1994 stamme, und
dass das Gericht mitgeteilt hat, dass nach dem Ergebnis einer Zwischenbera-
tung eine Beweiserhebung nicht erforderlich sei. Unabhängig vom insoweit nicht
in die Sitzungsniederschrift aufgenommenen genauen Inhalt der Erörterung der
Sach- und Rechtslage konnte die rechtskundig vertretene Klägerin bei dieser
Sachlage nicht davon ausgehen, dass das Berufungsgericht das Bestehen
eines Treuhandverhältnisses als hinreichend substantiiert dargetan oder gar
erwiesen erachten würde. Auch ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen sich
dem Berufungsgericht insoweit auch ohne entsprechende förmliche Be-
weisanträge der Klägerin - der hilfsweise gestellte Antrag, die Akten des Schei-
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dungsverfahrens beizuziehen, bezieht sich nicht auf die Kontobewegungen und
benennt auch keine Tatsache, zu deren Aufklärung die Beiziehung hätte bei-
tragen können - in der mündlichen Verhandlung zu diesen Tatsachen eine wei-
tere Sachverhaltsermittlungen hätten aufdrängen müssen (stRspr; vgl. etwa Be-
schlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO n.F. Nr. 26, vom 4. August 2008 - BVerwG 1 B 2.08 - und vom 5. No-
vember 2008 - BVerwG 5 B 89.08 - juris).
3.3 Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt auch nicht in Bezug auf das
Scheidungsverfahren und hier darin, dass der an die Klägerin gerichtete Hin-
weis in der Verfügung vom 5. Februar 2008 nicht auch an die Zeugin ergangen
ist und es dieser ermöglicht hätte, entsprechende Angaben durch geeignete
Unterlagen zu belegen. Ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler scheidet
insoweit bereits deswegen aus, weil die Mutter der Klägerin nicht als Zeugin
vernommen worden ist und sich eine mangels Hinweises etwa unzureichende
Vorbereitung der Zeugin nicht auswirken konnte. Der Sitzungsniederschrift, de-
ren Richtigkeit die Klägerin nicht bezweifelt, lässt sich nicht entnehmen, dass
die Klägerin nach dem Hinweis des Gerichts nach der Zwischenberatung, eine
Beweiserhebung sei nicht erforderlich, die Vernehmung ihrer Mutter beantragt
hätte.
3.4 Soweit die Klägerin geltend macht, das Berufungsurteil beruhe „aber über
wesentliche Strecken darauf, dass angeblich die Darlegungen zum Treuhand-
verhältnis und zum Geldfluss nicht ausreichend gewesen seien“, greift sie der
Sache nach die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts an.
Damit wird ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon
deshalb nicht dargelegt, weil die Grundsätze der Sachverhalts- und Be-
weiswürdigung jedenfalls in aller Regel revisionsrechtlich dem sachlichen Recht
zuzuordnen sind (vgl. Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 -
Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19). Anhaltspunkte für das Vorlie-
gen eines möglichen Ausnahmefalles einer gegen Denkgesetze verstoßenden
oder sonst von Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung sind von der Be-
schwerde nicht dargetan.
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4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskosten-
freiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dr. Brunn Prof. Dr. Berlit Stengelhofen
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