Urteil des BVerwG vom 07.06.2002

Verweigerung, Richteramt, Hochschule

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BESCHLUSS
BVerwG 5 B 53.02
OVG 12 B 28/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. P i e t z n e r und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 12. April 2002
wird verworfen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des
Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde - als solche versteht das Gericht das Schreiben
vom 27. April 2002 - ist zum einen unzulässig, weil sie nicht
gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechts-
lehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschul-
rahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmäch-
tigten eingelegt worden ist.
Zum anderen ist die Beschwerde unzulässig, weil Entscheidungen
der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen
angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss
über den Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Ableh-
nung einer einstweiligen Anordnung und die Verweigerung der
Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Prof. Dr. Pietzner Dr. Franke