Urteil des BVerwG vom 31.07.2012

Urteil vom 31.07.2012

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 52.12, 5 PKH 11.12
OVG 11 A 1173/12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 6. Juli 2012 wird verworfen.
Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abge-
lehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht. Dies ist den Klägern bereits im Beschluss des Oberverwaltungs-
gerichts vom 6. Juli 2012 zutreffend mitgeteilt worden.
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten
Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114
Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer
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