Urteil des BVerwG vom 08.06.2010

Jugendhilfe, Hund, Pflegekind, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 52.09
OVG 12 A 3099/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juni 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 2009 wird
verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 625,92 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird zwar behauptet,
aber nicht dem Begründungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ent-
sprechend dargelegt.
Eine den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Begrün-
dung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Be-
deutung die Darlegung voraus, dass für die Entscheidung des Berufungsge-
richts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war,
die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren
höchstrichterliche Klärung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung
oder der Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. z.B. Be-
schluss vom 22. Mai 2008 - BVerwG 5 B 130.07 - juris = JAmt 2008, 600). Die-
sen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
1.1 Soweit die Beschwerde der Rechtssache in Bezug auf die Auslegung und
Anwendung des § 89 SGB VIII und § 89a SGB VIII durch das Berufungsgericht
grundsätzliche Bedeutung beimisst, formuliert sie weder ausdrücklich noch
sinngemäß eine bislang ungeklärte, konkrete Frage, die im Interesse der
Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer höchstrichterlichen Klärung zu-
geführt werden könnte. Sie lässt nicht einmal erkennen, hinsichtlich welcher der
Bestimmungen der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommen solle.
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Sie beschränkt sich vielmehr darauf, das angefochtene Urteil insoweit als recht-
lich fehlerhaft anzugreifen. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die
Klägerin habe als örtliche Trägerin der Jugendhilfe gegen den Beklagten als
überörtlichen Träger der Jugendhilfe keinen Erstattungsanspruch gemäß § 89
SGB VIII und gemäß § 89a SGB VIII, weil für den streitgegenständlichen Zeit-
raum vom 1. August 2002 bis 31. Juli 2004 eine örtliche Zuständigkeit der Klä-
gerin gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet worden sei, stehe nicht in Ein-
klang mit der Gesetzessystematik und werde darüber hinaus von anderen
Obergerichten nicht geteilt. Mit einer derartigen Beanstandung der inhaltlichen
Richtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts in der Art einer Berufungs-
oder Revisionsbegründung kann die Grundsätzlichkeit einer Rechtssache nicht
dargetan werden.
1.2 Soweit die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus
der Auslegung des § 86 Abs. 6 SGB VIII herleiten möchte, wird ebenfalls nicht
ausdrücklich eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage
benannt. Dies gilt auch, soweit die Beschwerde auf das Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli 2007 - 12 B 06.955 - juris hinweist, nach
dem § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII voraussetze, dass bei Anwendung der Pflege-
stellenzuständigkeit und der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII un-
terschiedliche Jugendhilfeträger zuständig wären. Führten die Vorschriften der
§ 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII und die des § 86 Abs. 6 SGB VIII dagegen zur Zu-
ständigkeit desselben Trägers, bedürfe es der vom System des § 86 Abs. 1
bis 5 SGB VIII abweichenden Regelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII mit der daran
anknüpfenden Kostenentlastung des § 89a SGB VIII nicht. Hierzu ist in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, dass der Er-
stattungsanspruch nach § 89a SGB VIII einen Wechsel des örtlich zuständigen
Trägers infolge der zweijährigen Familienpflege gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII
voraussetzt (Beschluss vom 23. Oktober 2002 - BVerwG 5 B 12.02 - juris). Soll-
te die Beschwerde im Übrigen der Auffassung sein, dass das Berufungsgericht
der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht die gebo-
tene Beachtung geschenkt habe, würde dies allenfalls eine - vermeintlich - feh-
lerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall bewirken. Entsprechendes gälte für die
vom Berufungsgericht angenommene Festschreibung der örtlichen Zuständig-
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keit an den letzten Aufenthaltsort des personensorgeberechtigten Elternteils in
unmittelbarer oder gegebenenfalls auch entsprechender Anwendung des § 86
Abs. 5 Satz 2 SGB VIII (zu dessen Auslegung s. Urteil vom 30. September
2009 - BVerwG 5 C 18.08 - NVwZ-RR 2010, 237).
1.3 Soweit die Beschwerde schließlich dahingehend zu verstehen sein sollte,
dass der Rechtssache auch in Bezug auf den sich nach § 39 SGB VIII bestim-
menden Umfang der Kostenerstattung grundsätzliche Bedeutung zukomme,
wird ebenfalls nicht ausdrücklich eine konkrete, über den Einzelfall hinausge-
hende Rechtsfrage bezeichnet. Sollte als grundsätzlich klärungsbedürftig die
Frage gemeint sein, derentwegen das Berufungsgericht die Berufung nach
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen hat, fehlt es zudem an der Darlegung der
Entscheidungserheblichkeit. Die Frage, ob ein Träger der öffentlichen Jugend-
hilfe im Rahmen eines Anspruchs auf Erstattung seiner Aufwendungen für die
Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII neben
der Erstattung der aufgewandten Pauschalbeiträge nach § 39 Abs. 4 und 5
SGB VIII auch die Erstattung der darüber hinaus für das Pflegekind aufgewand-
ten Kindergartenbeiträge verlangen kann, stellt sich erst, wenn ein Kostener-
stattungsanspruch dem Grunde nach bejaht wird. Letzteres hat das Berufungs-
gericht nicht getan. Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerde, um die Vor-
aussetzungen der Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung in
Bezug auf den Umfang der Kostenerstattung darzutun, auch die vom Beru-
fungsgericht vorgenommene Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen
der für einen Erstattungsanspruch in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen
mit rechtsgrundsätzlichen Erwägungen in Frage stellen müssen. Dies ist - wie
dargelegt - nicht geschehen.
Ungeachtet dessen ist die Frage, derentwegen das Berufungsgericht die Beru-
fung zugelassen hat, auch in der Sache nicht entscheidungserheblich. Das Be-
rufungsgericht hat den von der Beschwerde nicht mit durchgreifenden Verfah-
rensrügen angegriffenen und deshalb für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2
VwGO) festgestellten Sachverhalt im Berufungsverfahren materiellrechtlich an-
ders als im Berufungszulassungsverfahren beurteilt und dementsprechend
einen Erstattungsanspruch dem Grunde nach verneint. Die Revision kann aber
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nicht im Hinblick auf eine Rechtsfrage, die sich - wie hier - nur stellen könnte,
wenn von einem anderen als dem vom Berufungsgericht gemäß § 137 Abs. 2
VwGO bindend festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, nach § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden
(stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 17. März 2000 - BVerwG 8 B 287.99 -
BVerwGE 111, 61 m.w.N.). Zudem sind weder das Berufungsgericht (vgl. Be-
schluss vom 18. März 2003 - BVerwG 4 B 7.03 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB
Nr 358) noch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 21. April 1999
- BVerwG 1 B 26.99 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 18) allein mit Rück-
sicht darauf, dass der Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
grundsätzlich dem Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
entspricht, verpflichtet, nach Zulassung der Berufung jeweils auch die Revision
zuzulassen.
2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskostenfreiheit
besteht nach § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO nicht.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 3 GKG.
Hund Prof. Dr. Berlit Stengelhofen
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