Urteil des BVerwG vom 04.08.2006

Ablauf der Frist, Jugendamt, Verfahrensmangel, Verhinderung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 52.06
OVG 12 LC 538/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. August 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2006 wird zurück-
gewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Nie-
dersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die Revision ist
nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) oder eines
Verfahrensmangels (2.) zuzulassen.
1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeu-
tung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) der Fragen zuzulassen, ob
„(1) ein gesetzlicher Versagungsgrund für die Erteilung der
Betriebserlaubnis vorliegt, wenn die Erlaubnisbehörde
- und nachfolgend die Gerichte - Bedenken an der
Schlüssigkeit des personellen Konzepts der zugrunde lie-
genden Leistungsbeschreibung haben, und
(2) die Betriebserlaubnis versagt werden darf, wenn der
Erlaubnisbehörde - und nachfolgend den Gerichten - die
Betreuung der Kinder nicht hinreichend gesichert er-
scheint, weil die mit den Kindern in häuslicher Gemein-
schaft lebende Fachkraft einer externen Halbtags-
Berufstätigkeit im Jugendamt nachgeht“.
Diese auf die Voraussetzungen der Erteilung einer Betriebserlaubnis für eine
Erziehungsstelle gemäß § 45 SGB VIII bezogenen Fragen rechtfertigen die Zu-
lassung der Revision nicht, weil sie sich, soweit sie überhaupt über die fallbe-
zogene Anwendung des § 45 SGB VIII hinausgehen und somit einer rechts-
grundsätzlichen, fallübergreifenden Klärung zugänglich wären sowie nach den
bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Berufungs-
gerichts entscheidungserheblich sein könnten, ohne Durchführung eines Revi-
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sionsverfahrens unmittelbar aus dem Gesetz und der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts beantworten lassen.
Das Beschwerdevorbringen tritt nicht der Auslegung des Begehrens der Kläge-
rin durch das Verwaltungs- und das Berufungsgericht dahin entgegen, dass es
ihr nicht um die Erteilung einer Pflegeerlaubnis gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB
VIII, sondern um eine Erlaubnis als Einrichtungsträger im Sinne von § 45 Abs. 1
Satz 1 SGB VIII und damit um eine Erweiterung ihrer Betreuungsmöglichkeiten
geht, und stellt nicht zur Prüfung, ob diese familienanaloge Betreuungsform als
„Kleinstheim“ und mithin selbständig geführte Einrichtung der Erlaubnispflicht
nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII unterfällt. Die Entscheidung hängt, soweit sie
von der Klägerin materiellrechtlich angegriffen wird, von der Auslegung und
Anwendung des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ab, nach dem die Erlaubnis zu
versagen ist, wenn „1. die Betreuung der Kinder oder der Jugendlichen durch
geeignete Kräfte nicht gesichert ist oder 2. in sonstiger Weise das Wohl der
Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung nicht gewährleistet ist …“. Zu
diesen auslegungsbedürftigen, aber auch auslegungsfähigen und hinreichend
bestimmten Versagungsvoraussetzungen ist in übertragbarer Weise zu der in-
soweit vergleichbaren Aufsichtsnorm des § 78 des durch das SGB VIII abgelös-
ten Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG) in Bezug auf den Begriff der „Siche-
rung“ der Betreuung geklärt (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1989
- BVerwG 5 B 7.89 - Buchholz 436.51 § 78 JWG Nr. 5), dass bei Einrichtungen,
in denen die Betreuung der Minderjährigen durch geeignete Kräfte gesichert
sein muss, die Eignung neben den qualitativen Anforderungen an das Betreu-
ungspersonal auch dessen Mindeststärke - orientiert an dem allgemeinen Pos-
tulat, dass das leibliche, geistige und seelische Wohl der in die jeweilige Ein-
richtung aufzunehmenden (aufgenommenen) Minderjährigen gewährleistet sein
muss - umfasst und die Frage, unter welchen Voraussetzungen dieses Postulat
als erfüllt anzusehen ist, sich nur im Einzelfall - bezogen auf die einzelne Ein-
richtung - bestimmen lässt. Dabei bedarf es nicht der Klärung in einem Revisi-
onsverfahren, dass diese einzelfallbezogene Beurteilung u.a. von der Art der
jeweiligen Einrichtung, für welche nach Maßgabe einer bestimmten Konzeption
eine Betriebserlaubnis erstrebt wird, und den hieraus abzuleitenden Mindest-
standards abhängt.
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Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen betreffen, soweit sie sich nach
dem Berufungsurteil stellen, die einzelfallbezogene Anwendung dieser rechts-
grundsätzlich nicht weiter klärungsfähigen Anforderungen an die hinreichende
personelle Ausstattung. Das Berufungsgericht hat dabei nicht abstrakt auf die
Schlüssigkeit des personellen Konzepts abgestellt, sondern im Anschluss an
die einzelfallbezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, welches sich
eingehend mit Betreuungskonzeption und Zielsetzungen der Einrichtung aus-
einander gesetzt hat, den Sachverhalt dahin gewürdigt, dass die konzeptionell
vorgesehene personelle Ausstattung die Betreuung der Kinder oder Jugendli-
chen nicht als hinreichend gesichert erscheinen lasse, weil die Klägerin der Er-
ziehungsstelle wegen ihrer Halbtagstätigkeit bei einem Jugendamt nicht in dem
angegebenen Umfang als pädagogische Fachkraft zur Verfügung stehe, so
dass die Umsetzung der entsprechenden Angaben aus der Leistungsbeschrei-
bung nicht gewährleistet sei (Berufungsurteil S. 11 f.). Das Berufungsgericht hat
für seine Bewertung auch nicht abstrakt als erlaubnishindernd darauf abgestellt,
dass die mit den Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebende Fachkraft einer
externen Halbtags-Berufstätigkeit in einem Jugendamt nachgehe, sondern kon-
kret die nach der Konzeption erwartbare Belastung der Klägerin gewürdigt und
- bereits ohne Berücksichtigung der Belastung durch Leitungs- und Verwal-
tungsaufgaben - die Bewertung des Beklagten bestätigt, dass „es bei diesem
Konzept zu einer Überlastung der Klägerin kommen und dadurch eine hinrei-
chende Betreuung bzw. das Wohl der Kinder oder Jugendlichen in Frage ge-
stellt sein würde“ (Berufungsurteil S. 12); dabei hat das Berufungsgericht die
bisherige Betreuung zweier Kinder durch die Klägerin berücksichtigt. Soweit die
Klägerin der berufungsgerichtlichen Bewertung u.a. unter Hinweis auf ihre zeit-
liche Flexibilität, die Nichtanwendbarkeit gesetzlicher Arbeitszeitregelungen und
das in der Erziehungsstelle angebotene Betreuungssetting entgegentritt, be-
rührt dies ohne Aufweis weiter klärungsfähiger Rechtsfragen die einzelfallbezo-
gene Rechtswendung.
Von einer weitergehenden Begründung zu der erhobenen Grundsatzrüge sieht
der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab. Das Vorbringen im
Schriftsatz vom 3. August 2006 rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung.
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2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
2.1 Der innerhalb der Beschwerdefrist geltend gemachte Verfahrensmangel,
dass der erkennende Senat des Berufungsgerichts im Zeitpunkt seiner Ent-
scheidung nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei, weil die in Fällen einer
Vakanz hinzunehmende Dauer der Wiederbesetzung des Vorsitzes des
Spruchkörpers überschritten worden sei, liegt nicht vor. Ausweislich der Verfah-
rensakte ist der neue Vorsitzende des 12. Senats des Berufungsgerichts,
VRiOVG Dr. P., noch Ende Januar 2006 ernannt und mit Beschluss des Präsi-
diums von 27. Januar 2006 zum Zeitpunkt der Ernennung mit der Maßgabe
zum Vorsitzenden dieses Senats bestimmt worden, dass seine Zuweisung zum
7. Senat davon unberührt bleibe. Soweit die Beschwerde mit dem Vorbringen
„Der Geschäftsverteilungsplan wurde erst am 07.03.2006 aktualisiert. Ausweis-
lich dieser Aktualisierung war von da an die Vorsitzenden-Stelle mit dem
VRiOVG Dr. P[…] besetzt“, eine Wiederbesetzung des Vorsitzes erst zum
7. März 2006 geltend machen wollte, träfe dies nicht zu. Die Mitteilung der Klä-
gerin im Schriftsatz vom 25. Juli 2006, diese Information sei der Homepage des
Berufungsgerichts entnommen worden, nach gerichtsinterner Recherche habe
ihre Prozessbevollmächtigte die telefonische Auskunft erhalten, dass es sich
inhaltlich wohl um die Veröffentlichung des Beschlusses vom 27. Januar 2006
gehandelt haben dürfte und dass RiOVG Dr. P. am 27. Januar 2006 zum Vor-
sitzenden ernannt worden sei, weist darauf, dass die Klägerin insoweit an ihrem
ursprünglichen Tatsachenvorbringen nicht festhält.
Der festzustellende Vakanzzeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 31. Januar
2006 überschreitet nicht die nach der Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom
25. Juli 1985 - BVerwG 3 C 4.85 - Buchholz 300 § 21f GVG Nr. 5; s.a. BGH,
Urteil vom 13. September 2005 - VI ZR 137/04 - BGHZ 164, 87) hinzunehmen-
de, angemessene Dauer, so dass den Ursachen dieser Vakanz nicht näher
nachzugehen war und wegen der absehbaren Wiederbesetzung durch das
Präsidium auch keine anderweitige Vorsorge, etwa durch Übertragung des Vor-
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sitzes auf den Vorsitzenden Richter eines anderen Spruchkörpers, zu treffen
war.
2.2 Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 25. Juli 2006, sie halte an
dem geltend gemachten Verfahrensmangel fest, weil es unzulässig gewesen
sei, dass der Vorsitzende mit Vermerk vom 2. Februar 2006 seine Verhinderung
für den 13. Februar 2006 festgestellt habe, weil gemäß §§ 21e, 21f GVG nicht
dieser, sondern der Präsident die Verhinderung des Vorsitzenden festzustellen
habe, rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deswegen nicht, weil dieses
Tatsachenvorbringen zur Stützung der Besetzungsrüge nicht Vorbringen, das
innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfolgt ist, ergänzt oder
vertieft, sondern nach Ablauf der Frist einen neuen, von dem bisherigen Vor-
bringen qualitativ verschiedenen Tatsachenstoff einführt. Gründe für eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die von der Klägerin nicht beantragt
worden ist, sind insoweit nicht erkennbar, weil die Klägerin den ihr mit Ver-
fügung vom 16. Juni 2006 mitgeteilten Sachverhalt, wäre sie den Gründen für
die Nichtteilnahme des VRiOVG Dr. P. an der mündlichen Verhandlung vom
13. Februar 2006 nachgegangen, vor Ablauf der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1
VwGO in Erfahrung hätte bringen können; dass sie sich insoweit - in der münd-
lichen Verhandlung selbst oder in der Folgezeit bis zum Ablauf der Beschwer-
debegründungsfrist - vergeblich um Aufklärung bemüht hätte, ist nicht vorgetra-
gen oder ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, Gerichtskosten wer-
den nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Schmidt Prof. Dr. Berlit
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