Urteil des BVerwG vom 22.07.2005

Urteil vom 22.07.2005

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 52.05
VGH 12 S 477/05
VGH 12 S 658/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Ver-
waltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. März 2005
und 3. Mai 2005 werden verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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G r ü n d e :
Die Beschwerden sind unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte
bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse mit denen die
Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts
Freiburg vom 25. Januar 2005 zurückgewiesen und die gegen den Zurückweisungs-
beschluss erhobene Anhörungsrüge verworfen wurde, nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Säcker Dr. Franke Prof. Dr. Berlit