Urteil des BVerwG vom 23.02.2012

Aktenwidrigkeit, Beschwerdeschrift, Unternehmen, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 51.11
VG 4 K 172.10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
5. August 2011 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 163 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beschränkte Be-
schwerde hat keinen Erfolg, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründen-
den Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan
wird. Die Pflicht zur Bezeichnung des Verfahrensmangels erfordert die schlüs-
sige Darlegung einer Verfahrensrüge (vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997
- BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 13 <14>,
vom 1. Dezember 2000 - BVerwG 9 B 549.00 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 60 S. 17 <18 f.> , vom 24. März 2000 - BVerwG 9 B 530.99 -
Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308 S. 15 und vom 28. November 2011
- BVerwG 5 B 55.11 - juris Rn. 2).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Sie rügt einerseits
pauschal einen „Verfahrensmangel in Form eines falschen bzw. unvollständigen
Sachverhaltes und in Form der Verletzung des Grundsatzes der freien Beweis-
würdigung“ und stellt andererseits den von ihr für vollständig und zutreffend ge-
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haltenen Sachverhalt - teils unter Auseinandersetzung mit den Feststellungen
des Verwaltungsgerichts, teils unter neuen Beweisantritten und erstmaliger Ab-
gabe eines Antrags nach § 4 Abs. 2a EntschG - dar. Damit wird lediglich nach
Art einer Berufungsbegründung die Möglichkeit aufgezeigt, dass sich der vom
Verwaltungsgericht zu Grunde gelegte Sachverhalt bei nochmaliger Überprü-
fung als unrichtig erweisen könnte. Es wird aber nicht in einer den revisions-
rechtlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gerecht werdenden
Weise in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht substanziiert dargelegt, dass
dem Verwaltungsgericht bei der tatrichterlichen Überzeugungsbildung ein pro-
zessualer Fehler unterlaufen ist und worin dieser Rechtsfehler konkret liegen
soll.
Das in der Nichtzulassungsbeschwerde enthaltene neue Vorbringen ist dabei
schon grundsätzlich ungeeignet, den behaupteten Verfahrensrechtsverstoß zu
begründen. Aber auch die in der Beschwerdeschrift geübte Kritik an den verwal-
tungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen beinhaltet keine ausreichende Be-
gründung der Verfahrensrüge. Da die Beweiswürdigung durch das Verwal-
tungsgericht grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen ist, hätte zur Dar-
legung eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1
Satz 1 VwGO insbesondere ausgeführt werden müssen, dass ein Verstoß ge-
gen Denkgesetze (vgl. Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 -
Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 S. 28 m.w.N.) oder ein Fall sog. offensichtli-
cher Aktenwidrigkeit vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts setzt dies voraus, dass zwischen den in der angegriffenen Ent-
scheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstritte-
nen Akteninhalt ein so offensichtlicher Widerspruch besteht, dass es einer wei-
teren Beweisaufnahme zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf (vgl.
Beschluss vom 6. Januar 2011 - BVerwG 5 B 52.10 - juris Rn. 8 m.w.N.). Wird
gerügt, das Gericht habe bei seiner Überzeugungsbildung gegen den klaren
Inhalt der Akten verstoßen, müssen die Aktenteile, aus denen der Verstoß ab-
geleitet wird, genau bezeichnet werden (Beschluss vom 12. Februar 2001
- BVerwG 9 B 3.01 - juris Rn.7).
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An der erforderlichen Darlegung dieser Voraussetzungen fehlt es. Die Be-
schwerdeschrift belegt nicht das Vorliegen einer offensichtlichen Aktenwidrigkeit
oder eines Verstoßes gegen Denkgesetze. Soweit die Kläger die mangelnde Zi-
tierung einzelner Dokumente im Tatbestand des Urteils monieren, wird damit
ein inhaltlicher Widerspruch zum Akteninhalt nicht dargetan. Das Verwaltungs-
gericht hat ersichtlich die in diesen Dokumenten angesprochene Enteignung
des Grundstücks zu Gunsten des Deutschen Reichs, die (erzwungene) Unter-
nehmensübergabe an einen Dritten und die Löschung des Unternehmens im
Handelsregister im Jahr 1963 berücksichtigt (UA S. 2 ff.). Der Umstand, dass
das Unternehmen (möglicherweise erfolgreich) von einem Dritten fortgeführt
worden ist, schließt die Annahme, das Unternehmen sei zum Zeitpunkt der
Schädigung überschuldet gewesen, nicht denklogisch aus. Auch verstößt es
nicht gegen Denkgesetze, die in den Akten belegte Mitteilung des Finanzamts
N. über ein „Minusbetriebsvermögen“ zum 1. Januar 1940 als Überschuldungs-
beleg für den auf die Schädigung folgenden Bewertungsstichtag (31. Dezember
1941) heranzuziehen. Ebenso wenig wird von der Beschwerde eine offensichtli-
che Aktenwidrigkeit insoweit hinreichend dargetan, als das Verwaltungsgericht
die Mitteilung dahingehend ausgelegt hat, dass das Unternehmensvermögen
zum 1. Januar 1940 unter Berücksichtigung des Grundstückswerts negativ ge-
wesen sei.
Von einer weiteren Begründung (insbesondere zu der nach Fristablauf erhobe-
nen Gehörsrüge) wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Vormeier
Dr. Häußler
Dr. Fleuß
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