Urteil des BVerwG vom 27.01.2009

Organisation, Glaubensfreiheit, Verfassungsschutz, Veröffentlichung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 51.08
VGH 5 B 05.1449
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 5. März 2008 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, denn die geltend gemachten Revisionszulas-
sungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) und des Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) werden nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen
Weise dargelegt.
1. Eine ausreichende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) einer Rechtssache setzt die Formulierung einer bestimm-
ten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung er-
heblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin
die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll
(vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310
§ 133 VwGO n.F. Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen wird die
Beschwerde nicht gerecht.
Die Beschwerde hält im Zusammenhang mit § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG die Frage
für grundsätzlich klärungsbedürftig,
„dass das generelle Verfolgen der Ziele des Islamismus
verfassungsfeindliche Bestrebungen begründet“
(Beschwerdebegründung S. 2).
Diese Frage kann nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie nicht auf die
Auslegung der rechtlichen Voraussetzungen des Ausschlussgrundes nach § 11
Satz 1 Nr. 1 StAG und damit eine vom Revisionsgericht zu klärende rechts-
grundsätzliche Frage zielt. Vielmehr kleidet die von der Beschwerde aufgewor-
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fene Frage - wie auch das weitere Beschwerdevorbringen veranschaulicht -
lediglich die konkreten Umstände des Einzelfalls in eine „abstrakte“ Fragestel-
lung und greift in der Sache die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung
und Würdigung der tatsächlichen Anhaltspunkte an, die die Annahme rechtfer-
tigen, dass die islamistische Organisation Tablighi Jamaat (TJ) Bestrebungen
verfolgt, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind.
Hierzu knüpft die Beschwerde an den Ausführungen des Berufungsgerichts auf
Seite 14 des Urteilsabdrucks an, „es besteht […] kein Zweifel, dass die TJ eine
islamistische Organisation ist, die die Islamisierung der Gesellschaft betreibt,
um damit die Etablierung eines islamischen Staates zu erreichen, was generell
das Ziel des Islamismus ist“ und kritisiert, dass das Berufungsgericht damit die
Wertung in dem Verfassungsschutzbericht 2006 des Bundesministers des In-
nern übernehme, soweit es darin heiße, aufgrund ihres strengen Islamver-
ständnisses und der weltweiten Missionierungstätigkeit bestehe die Gefahr,
dass die TJ islamistische Radikalisierungsprozesse befördere. Auch soweit die
Beschwerde beanstandet, dass das Berufungsgericht die grundrechtlich garan-
tierte Religions- und Glaubensfreiheit nicht berücksichtige und seine Argumen-
tation dazu führe, dass strenggläubige Muslime allein aus der Tatsache heraus,
dass sie Muslime seien, gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung
verstoßen müssten, wird nicht die Maßstabsbildung des Berufungsgerichts an-
gegriffen. Diese gegen die Tatsachenfeststellung und -würdigung im Einzelfall
gerichteten Ausführungen legen - auch unter Berücksichtigung der angeführten
verfassungsrechtlich garantierten Religions- und Glaubensfreiheit - keine ent-
scheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, zumal
das Berufungsgericht nicht auf die Glaubensbetätigung als solche abgestellt hat
und für seine Bewertung der Ziele und Aktivitäten der TJ auch nicht allein dar-
auf abgehoben hat, es handele sich um eine - so die Beschwerde „islamisti-
sche“ bzw. „muslimische“ Organisation. Auch sonst ist nicht einmal sinngemäß
dargelegt, dass bzw. wie das Berufungsgericht bei der Auslegung und Anwen-
dung des § 11 StAG im rechtlichen Ansatz die Reichweite der Religions- und
Glaubensfreiheit verkannt oder vernachlässigt haben könnte.
Abgesehen davon versteht es sich von selbst, dass die Frage, ob im Einzelfall
in Bezug auf die Person des konkreten Einbürgerungsbewerbers tatsächliche
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Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass er Bestrebungen im Sinne des
§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt
hat, nur unter Berücksichtigung der konkreten Umständen des Einzelfalles zu
beantworten ist. Soweit die tatsächlichen Anhaltspunkte aus der Zugehörigkeit
bzw. aktiven Betätigung des Einbürgerungsbewerbers für eine bestimmte Or-
ganisation hergeleitet werden, gilt dies auch bezüglich der Organisation. Hier-
von ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat geprüft und festge-
stellt, dass nach den Erkenntnissen aus den im angefochtenen Urteil im Ein-
zelnen aufgeführten Verfassungsschutzberichten, den Schriften der TJ, den
Redebeiträgen ihrer führenden Funktionäre sowie den Angaben von Mitgliedern
der TJ in den durch das Landesamt für Verfassungsschutz geführten Sicher-
heitsgesprächen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass
konkret die TJ Ziele verfolge, die sich gegen die freiheitlich demokratische
Grundordnung richteten. In einem zweiten Schritt hat es das Vorliegen tatsäch-
licher Anhaltspunkte bejaht, die für die Annahme sprächen, dass der Kläger die
gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen
der TJ jedenfalls unterstütze. Inwiefern vor diesem Hintergrund aus Anlass des
vorliegenden Falles rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf bestehen soll, lässt
sich der Beschwerde nicht entnehmen. Insbesondere legt der Kläger nicht dar,
dass und welcher bundesrechtliche Prüfungsmaßstab insoweit einer grundsätz-
lichen Klärung zugänglich sein könnte.
2. Auch die gerügten Verfahrensmängel werden nicht ausreichend bezeichnet.
2.1 Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe in seine
Entscheidung Erkenntnisse aufgenommen, die nicht verfahrensgegenständlich
gewesen seien, wird weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108
Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) noch ein sonstiger Verfahrensfehler des Be-
rufungsgerichts schlüssig dargelegt. Für die Frage, ob ein Verfahrensfehler
vorliegt, ist auf die materiellrechtliche Auffassung des Tatsachengerichts abzu-
stellen. Das Berufungsgericht ist unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. November 2004 - BVerwG 3 C
8.04 - BVerwG 122, 182 <189>) davon ausgegangen, dass Gewaltbereitschaft
kein notwendiges Element verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Sinne des
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§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG sei. Mit Rücksicht darauf hat es die Frage aus-
drücklich offen gelassen, ob an der Einschätzung der Gewaltlosigkeit der TJ im
Verfassungsschutzbericht 2006 des Bundesministers des Innern festzuhalten
oder ob die TJ auch direkter bei terroristischen Gruppen involviert sei. Die von
ihm allein zur näheren Erläuterung dieser Frage in der von der Beschwerde
beanstandeten Urteilspassage auf Seite 14 des Urteilsabdrucks benannten
Quellen („taz 11.1.2002“, „Spiegel 2/2005“, „B. Schirra, ‚Ich war Osama's Pilot’,
Cicero 7/2007“ und „Veröffentlichung des Informationszentrums Asyl und Mig-
ration des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Islamischer Extremismus
und Terrorismus, Militante Organisationen und Strukturen Band 3 Teil 1, S. 60“)
waren damit für seine Entscheidung nicht tragend. Ebenso wenig hat das
Berufungsgericht seine Feststellung, es lägen in Bezug auf die TJ tatsächliche
Anhaltspunkte für Sicherheitsbedenken im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG
vor, entscheidungstragend auf den Begriff „ausländische Terrororganisation“
bzw. den Gesichtspunkt gestützt, dass die TJ nach der genannten Veröf-
fentlichung des Informationszentrums die Harakt ul-Jihad-i Islami ins Leben
gerufen habe, die als „Other group of concern“ auf der Liste der ausländischen
Terrororganisationen des US-Außenministeriums geführt werde.
Abgesehen davon hat die Beschwerde auch nicht dargetan, was der Kläger im
Einzelnen auf entsprechende Hinweise des Berufungsgerichts noch vorgetra-
gen hätte und inwiefern dies zu einer anderen Sachverhaltswürdigung des Be-
rufungsgerichts auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte führen könne.
Die mit der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung, es hätte ent-
sprechender Sachvortrag dazu erbracht werden können, dass die in den vor-
stehend genannten Quellen enthaltenen Aussagen unrichtig seien, genügt hier-
für nicht (Beschluss vom 14. April 2005 - BVerwG 1 B 161.04 -; stRspr). Glei-
ches gilt für den Hinweis, der Kläger habe ausdrücklich vorgetragen, ihm seien
verfassungsfeindliche Bestrebungen der TJ nicht bekannt und die Organisation
verfolge diese auch nicht. Ebenso wenig entspricht die in diesem Zusammen-
hang von der Beschwerde aufgestellte, nicht näher begründete Behauptung, die
den Verfassungsschutzberichten des Landes und des Bundes zugrunde
liegenden Tatsachen seien nicht geeignet, eine verfassungsfeindliche Gesin-
nung der TJ zu begründen, den Darlegungsanforderungen an eine schlüssige
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Verfahrensrüge. Im Kern rügt die Beschwerde auch in Gestalt dieser Verfah-
rensrüge die von ihr nicht geteilte Bewertung des Berufungsgerichts, es lägen in
Bezug auf die TJ tatsächliche Anhaltspunkte für Sicherheitsbedenken im Sinne
des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vor. Hieraus kann sich eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs oder ein sonstiger Verfahrensfehler nicht ergeben.
2.2 Auch die von der Beschwerde erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1
VwGO) genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO. Die Beschwerde führt insoweit zur Begründung aus, das Berufungsge-
richt habe in der mündlichen Verhandlung nicht darauf hingewiesen, dass es die
TJ als Organisation einstufen wolle, die verfassungsfeindliche Bestrebungen
verfolge und dem Kläger somit nicht die Möglichkeit gegeben, sich von der TJ
zu distanzieren. Damit wird nicht aufgezeigt, hinsichtlich welcher entschei-
dungserheblichen Tatsachenfragen sich dem Berufungsgericht unter Nutzung
welcher Beweismittel eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen
müssen.
Soweit die Beschwerde mit ihrem Vorbringen sinngemäß eine Verletzung der
Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) und einen darin begründeten Verstoß gegen
das rechtliche Gehör geltend machen sollte, legt sie diese Verfahrensfehler
ebenfalls nicht hinreichend dar. Es fehlt bereits an der Darlegung, welche kon-
kreten entscheidungserheblichen Tatsachen der Kläger auf einen entsprechen-
den Hinweis des Gerichts noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser Vortrag
zu einem für ihn günstigeren Ergebnis hätte führen können. Der pauschale
Hinweis der Beschwerde, der Kläger „hätte sich sofort von dieser Organisation
distanziert“, die Distanzierung wäre auch kein Lippenbekenntnis, weil sich der
Kläger nach der erstinstanzlichen Entscheidung nicht von der TJ hätte distan-
zieren müssen, genügt hierfür nicht.
Im Übrigen verkennt die Beschwerde, dass das Gericht grundsätzlich nicht ver-
pflichtet ist, die ihm obliegende abschließende Sachverhalts- und Beweiswürdi-
gung vorab mit den Beteiligten zu erörtern (stRspr, vgl. Beschlüsse vom
26. November 2001 - BVerwG 1 B 347.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO
Nr. 52 und vom 25. August 2004 - BVerwG 9 BN 2.04 - Buchholz 310 § 47
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VwGO Nr. 167). Dass gleichwohl das Berufungsgericht aufgrund besonderer
Umstände des Falles zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsent-
scheidung verpflichtet gewesen wäre, darauf hinzuweisen, dass es anders als
das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass die TJ einbürgerungsschädliche
Ziele verfolge, zeigt die Beschwerde nicht auf. Voraussetzung hierfür wäre,
dass das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen
Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem
Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der die Beteiligten nach dem bis-
herigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (stRspr, vgl. etwa
Beschluss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 9 B 1076.98 - juris - m.w.N.; s.a.
BVerfGE 86, 133 <144 f.>; 108, 341 <345 f.>). Dass derartige Umstände hier
vorliegen, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Nachdem das Beru-
fungsgericht die Berufung ausdrücklich mit Blick auf die Frage zugelassen hatte,
ob der Einbürgerung des Klägers sein Eintreten für die islamische Missions-
bewegung TJ entgegenstehe, und der in der Berufungsverhandlung erfolgten
Anhörung eines Vertreters des Landesamtes für Verfassungsschutz konnte es
den Kläger nicht überraschen, dass das Berufungsgericht entscheidungstragend
(auch) auf seine Haltung gegenüber dieser Organisation abstellt. Mit der
Feststellung des Berufungsgerichts, dass in der Person des Klägers der Aus-
schlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, hat der Rechtsstreit mithin
keine Wendung erhalten, mit der der anwaltlich vertretene Kläger nicht ohnehin
rechnen musste.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1
GKG (s.a. Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs in der Fassung vom 7./8. Juli 2004,
NVwZ 2004, 1327).
Hund Prof. Dr. Berlit Stengelhofen
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