Urteil des BVerwG vom 26.06.2006

Verwaltungsrecht, Rücknahme, Nichtigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 51.06 (5 PKH 16.06)
VGH 12 B 03.94
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 15. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers, ihm unter Beiordnung von
Rechtsanwalt … Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird
abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die auf die Behauptung einer Divergenz und rechtsgrundsätzlicher Bedeutung
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs hat keinen Erfolg;
die geltend gemachten Gründe rechtfertigen eine Revisionszulassung nicht.
Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist bereits nicht in der
den Anforderungen aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise darge-
tan. Zur ordnungsgemäßen Darlegung einer Divergenz als eines Widerspruchs
im abstrakten Rechtssatz gehört die Bezeichnung eines in dem anzufechtenden
Urteil aufgestellten abstrakten Rechtssatzes, der in Anwendung derselben
Rechtsvorschrift einem im herangezogenen Urteil (hier: Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 20. November 1997 - BVerwG 5 C 16.97 - BVerwGE 105,
374) aufgestellten Rechtssatz widerspricht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG,
Beschluss vom 4. Oktober 1999 - BVerwG 1 B 55.99 - NVwZ 2000, 193;
Beschluss vom 26. Juni 1995 - BVerwG 8 B 44.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2
Ziff. 2 VwGO Nr. 2). Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist deshalb die Gegen-
überstellung der von einander abweichenden abstrakten Rechtssätze unver-
zichtbar (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B
35.95 - Buchholz a.a.O. § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9). Daran fehlt es hier.
Soweit die Beschwerde geltend macht, das angegriffene Urteil stütze sich in
seinen Entscheidungsgründen und Literaturhinweisen ausschließlich auf Urteile
vor der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, ist damit eine
Abweichungsrüge nicht begründet.
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Eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung ist mit dem Vorbringen, die Angelegenheit
könne zur Bildung einer herrschenden Rechtsmeinung beitragen und sei als
Grundsatzurteil zu werten, nicht dargelegt; auch die weitere Beschwerdebe-
gründung vom 8. Juni 2006 legt - abgesehen davon, dass sie erst nach Ablauf
der Begründungsfrist erfolgt ist - mit dem Hinweis, die Frage der Nichtigkeit des
ohne Rücknahme des Bewilligungsbescheides ergangenen Kostenersatz-
bescheides habe „grundsätzliche Bedeutung für diese dogmatische Problematik
aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht“, eine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtsfrage nicht dar. „Darlegen“ bedeutet so viel wie „erläutern“, „erklären“
oder „näher auf etwas eingehen“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961
- BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>) und erfordert eine Ausei-
nandersetzung mit den in der angefochtenen Entscheidung genannten rechtli-
chen Gesichtspunkten und Darlegung, warum damit die Rechtsfrage noch nicht
hinreichend geklärt ist.
Aus den dargelegten Gründen kann dem Kläger die beantragte Prozesskosten-
hilfe nicht bewilligt werden; es fehlt an der hinreichenden Erfolgsaussicht (§ 166
VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Dr. Franke Dr. Brunn
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