Urteil des BVerwG vom 22.07.2005

Urteil vom 22.07.2005

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 51.05
VGH 12 S 476/05
VGH 12 S 657/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Ver-
waltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. März 2005
und 3. Mai 2005 werden verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 167,99 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
Die Beschwerden sind unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte
bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse mit denen der
Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Freiburg vom 25. Januar 2005 abgelehnt und die gegen diesen Be-
schluss erhobene Anhörungsrüge verworfen wurde, nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke