Urteil des BVerwG vom 04.09.2002

Vertreter, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 51.02
OVG 2 A 2280/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. R o t h k e g e l und Dr. F r a n k e
beschlossen:
- 2 –
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 13. November 2001
wird verworfen.
Herr Bernhard Wenkeler als vollmachtloser
Vertreter trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten des Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 16 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberver-
waltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten
werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Ent-
scheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3
VwGO, wobei der vollmachtlose Vertreter die Kosten des erfolg-
los für die Kläger eingelegten Rechtsmittels zu tragen hat
(vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 20. September 1974 - BVerwG
3 CB 54.71 - ). Die Streitwert-
festsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Dr. Franke