Urteil des BVerwG vom 26.10.2004

Getrennt Leben, Sozialhilfe, Eltern, Mensch

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 50.04
OVG 2 LB 65/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberver-
waltungsgerichts vom 18. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Ge-
richtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ist unbegründet. Die als al-
leiniger Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.
Die Beschwerde hält eine revisionsgerichtliche "Klärung bezüglich der Rechtsver-
hältnisse im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis hinsichtlich der Bedeutung von Ver-
einbarungen zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und den Einrichtungsträ-
gern für den Anspruchsberechtigten" für erforderlich und hat hierzu die Frage aufge-
worfen, ob "eine Verfahrensvereinbarung als Anlage zu einem gemäß § 93c Abs. 2
BSHG zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und verschiedenen Vereinigun-
gen von Trägern stationärer Einrichtungen geschlossenen Landesrahmenvertrag, die
die Notwendigkeit der Zustimmung des Trägers der Eingliederungshilfe für die Zah-
lung von Platzfreihaltegeld bei einer freiwilligen Abwesenheit über eine bestimmte
Anzahl von Tagen hinaus vorsieht, bindend (ist) in Bezug auf den Anspruch des be-
hinderten Menschen gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1, § 40 BSHG auf Zahlung von Platz-
freihaltegeld für eine über die festgelegte Anzahl von Tagen hinausgehende freiwilli-
ge Abwesenheit, wenn der behinderte Mensch stationär in einer Einrichtung betreut
wird, die einer Vereinigung angehört, die Vertragspartei des Landesrahmenvertrages
ist". Der Beschwerdeerwiderung der Klägerin ist darin beizupflichten, dass hiermit ein
revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf nicht dargetan ist, weil die aufgeworfene Frage
sich ohne weiteres anhand des Gesetzes bzw. im Hinblick auf den ihm vom Bundes-
verwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwGE 92, 336 <337>,
94, 211 <213>, 97, 53 <57 f.>, 101, 194 <197>) entnommenen sozialhilferechtlichen
Bedarfsdeckungsgrundsatz beantworten lässt, so dass es insoweit nicht der Durch-
führung eines Revisionsverfahrens bedarf.
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Der Bedarfsdeckungsgrundsatz gilt auch dort, wo der Träger der Sozialhilfe sich zur
Erfüllung seiner Hilfeverpflichtung Dritter bedient bzw. Hilfe durch Übernahme der
Kosten leistet, die dem Hilfebedürftigen infolge Inanspruchnahme der Dienste eines
Dritten, z.B. einer Einrichtung im Rahmen stationärer Hilfe, entstehen. Auch dies ist
im Gesetz zum Ausdruck gelangt, wenn § 93a Abs. 1 Satz 3 BSHG bestimmt, dass
"die Leistungen (der Einrichtung) … ausreichend … sein (müssen)", und vom erken-
nenden Senat dahingehend präzisiert worden, dass "auf der Grundlage der zwischen
den Trägern der Sozialhilfe und den Einrichtungsträgern … zustande gekommenen
Vereinbarungen die von den Hilfesuchenden benötigten Sozialhilfeleistungen so er-
bracht werden können, dass den Anforderungen von § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und § 4
Abs. 2 BSHG genügt ist" (BVerwGE 108, 47 <53>). Daraus folgt, dass die zwischen
Sozialhilfeträgern und Dritten getroffenen Vereinbarungen über die Erbringung von
Leistungen zur Deckung sozialhilferechtlich anzuerkennenden Hilfebedarfs den Hil-
feanspruch des Leistungsberechtigten nicht berühren. Dies gilt daher auch für einen
Rahmenvertrag, den der Träger der Sozialhilfe mit Vereinigungen von Trägern stati-
onärer Einrichtungen abgeschlossen hat. Hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass die
Frage, ob und in welchem Umfang ein behinderter Mensch, der Eingliederungshilfe in
der Einrichtung eines freien Trägers erhält, Anspruch auf Zahlung von "Platzfrei-
haltegeld" hat, nicht von den vom Sozialhilfeträger mit den Einrichtungsträgern ver-
einbarten Voraussetzungen, sondern - allein - von den materiellen Voraussetzungen
der Gewährung von Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG abhängt.
Ob und in welchem Umfang der Beklagte der Klägerin auf der Grundlage von
§§ 39 ff. BSHG "Platzfreihaltegeld" zahlen bzw. seine Zustimmung dazu erteilen
muss, dass die Einrichtung der Klägerin ein solches Entgelt in Rechnung stellt, richtet
sich demgemäß danach, ob es sich hierbei um Kosten handelt, die zur Erfüllung der
durch § 39 Abs. 3 BSHG umrissenen Aufgabe der Eingliederungshilfe notwendig
sind. Das "Platzfreihaltegeld" wird - ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz als vereinbarte Vergütung in Höhe eines reduzierten Pflegesatzes -
vom Nutzer der Einrichtung für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit von Räu-
men und Dienstleistungen geschuldet, damit der Fortbestand des Nutzungsverhält-
nisses auch über die Dauer einer vorübergehenden, freiwilligen Abwesenheit des
Nutzers hinaus sichergestellt wird. Es ist somit - je nach der Ausgestaltung des Ver-
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tragsverhältnisses zwischen dem Einrichtungsträger und dem Hilfeempfänger - ein
notwendiger Bestandteil des dem Einrichtungsträger vom Nutzer der Einrichtung ge-
schuldeten Entgelts und deshalb als Vorhalteleistung der Eingliederungshilfe (vgl.
BVerwGE 108, 221 <232>) im Rahmen des sozialhilferechtlich Notwendigen vom
Träger der Sozialhilfe zu übernehmen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des
Berufungsgerichts, die nicht mit beachtlichen Revisionsrügen angegriffen sind, ist der
hier geschlossene Heimvertrag in der Weise auszulegen, dass die Klägerin für die
Dauer des Vertrages die vereinbarte Vergütung auch für Abwesenheitszeiten
schuldete; die entsprechende Vertragsklausel sei "so zu verstehen, dass die Klägerin
unbeschadet der Zustimmung des Kostenträgers auch bei (längerer) Abwesenheit
zur Zahlung des vereinbarten Entgelts, eines reduzierten Pflegesatzes, verpflichtet
ist". Nach diesen Feststellungen ist die abgeschlossene Rahmenvereinbarung mithin
auch nicht dahin auszulegen, dass sie es in Fällen nicht vom Sozialhilfeträger
genehmigter zusätzlicher Abwesenheit dem Einrichtungsträger untersagte, einen
vertraglich begründeten Anspruch gegen den Hilfeempfänger geltend zu machen,
oder einen entsprechenden Anspruch von vornherein ausschlösse. Dann aber hängt
der Hilfeanspruch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat (S. 20 Beru-
fungsurteil), vom Vorliegen der objektiven Voraussetzungen für einen Bedarf nach
Eingliederungshilfe ab und beurteilt sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor
allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtli-
chen Verhältnissen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Außerdem ist im vorliegenden Zu-
sammenhang § 7 BSHG von Bedeutung, wonach bei Gewährung der Sozialhilfe die
besonderen Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchenden berücksichtigt werden
sollen und die Sozialhilfe den Zusammenhalt der Familie festigen soll; dies kann es
- u.U. sogar im Interesse der Effektivität der Eingliederungshilfe - geboten erscheinen
lassen, einem Kind getrennt lebender Eltern, das stationäre Eingliederungshilfe
erhält, unter Beachtung des Eingliederungsziels einen längeren Aufenthalt bei seinen
Eltern zu ermöglichen, als er bei einem Kind - ebenfalls unter Wahrung der Belange
der Eingliederungshilfe - angemessen wäre, dessen Eltern nicht getrennt leben. Die
zeitlichen Vorgaben z.B. des § 125 SGB IX hinsichtlich des Zusatzurlaubs für
schwerbehinderte in einem Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis stehende
Menschen sind hierfür als Maßstab ebenso wenig geeignet wie jedwede andere
schematische Festlegung.
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Mithin ist nach diesen Maßstäben zu beurteilen und vom Träger der Eingliederungs-
hilfe im Rahmen der Kostenübernahme nach §§ 39 ff. BSHG zu entscheiden, ob bei
der Klägerin auch hinsichtlich der umstrittenen Abwesenheitstage unabhängig von
der Zustimmung des Kostenträgers die objektiven Voraussetzungen für die Gewäh-
rung von Eingliederungshilfe vorgelegen haben. Die einzelfallbezogene Beurteilung
des Berufungsgerichts, dies sei deswegen der Fall, weil die Besuche der Klägerin bei
den Eltern mit dem Hilfezweck vereinbar seien und die Förderung dieser Besuche ei-
ne Ausprägung der familiengerechten Hilfe im Sinne von § 7 BSHG darstelle, auch
entstünden hier keine im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG unverhältnismäßigen
Mehrkosten, entzieht sich dabei der fallübergreifenden revisionsgerichtlichen Klä-
rung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit
folgt aus § 188 Satz 2 BSHG.
Dr. Säcker
Dr. Rothkegel
Prof. Dr. Berlit