Urteil des BVerwG vom 16.02.2010

Hund, Unterliegen, Hochschule, Richteramt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 5.10
VG Au 3 K 08.1509, VGH 12 C 09.2431, 12 C 09.2432, 12 ZB 09.2718
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und Dr. Störmer
beschlossen:
Die Beschwerden des Klägers gegen die eine Bewilligung
von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsan-
walts ablehnenden Beschlüsse des Bayerischen Verwal-
tungsgerichts Augsburg vom 15. September 2009 - Au 3 K
08.1509 - und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 15. Dezember 2009 - 12 C 09.2431 und 12 C
09.2432 - werden als unzulässig verworfen.
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Die Rechtsmittelanträge des Klägers (auf Zulassung der
Berufung bzw. Berufung) gegen die Entscheidungen des
Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg Urteil vom
18. September 2009 - Au 3 K 08.1509 - und des Bayeri-
schen Verwaltungsgerichtshofs Beschluss vom
15. Dezember 2009 - 12 C 09.2718 - werden als unzuläs-
sig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand zu gewähren, wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens,
auch soweit er die Zulassung der Berufung beantragt und
Berufung eingelegt hat.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerden und Rechtsmittelanträge sind schon deshalb unzulässig, weil
sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsleh-
rer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes
mit Befähigung zum Richteramt oder einen Vertretungsberechtigten nach Maß-
gabe des § 67 Abs. 4 VwGO als Bevollmächtigten, sondern durch den Kläger
selbst eingelegt worden sind. Auf das Vertretungserfordernis ist der Beschwer-
deführer durch das Schreiben vom 26. Januar 2010 zum Aktenzeichen BVerwG
5 ER12 5.10 hingewiesen worden.
Die Beschwerden und Rechtsmittelanträge sind auch deswegen unzulässig,
weil die angefochtenen Entscheidungen weder der Beschwerde zum Bundes-
verwaltungsgericht unterliegen (§ 152 VwGO) noch mit einem anderen
Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können.
Soweit der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt
(Beschwerdeschriftsatz vom 15. Januar 2010, S. 4), ist weder eine versäumte
Frist hinreichend deutlich benannt (gemeint ist wohl die Widerspruchsfrist
gegen den Bescheid vom 19. Juni 2008, vgl. Verfahren des Verwaltungs-
gerichtshofs - 12 ZB 09.2718 -) noch sind Wiedereinsetzungsgründe benannt
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und könnte das Bundesverwaltungsgericht hierüber entscheiden, da die ange-
griffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs - wie ausgeführt - unan-
fechtbar sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Hund
Prof. Dr. Berlit
Dr. Störmer
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