Urteil des BVerwG vom 15.02.2006

Rechtsmittelbelehrung, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 5.06
VG 5 K 1055/03 GE
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom
15. September 2005 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 500 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
Das einzig in Betracht kommende Rechtsmittel der Beschwerde ist unzu-
lässig, weil die Beschwerde nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsan-
walt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten einge-
legt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entschei-
dung und in den gerichtlichen Schreiben vom 26. Oktober und 1. November 2005
hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwert-
festsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke