Urteil des BVerwG vom 24.02.2003

Gleichbehandlung, Unterbringung, Abschiebung, Verfassungskonform

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 5.03
VGH 1 UE 1490/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
13. November 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 31 286,61 € (entspricht
61 191,30 DM) festgesetzt.
- 2 –
G r ü n d e :
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der
Klägerin ist nicht begründet. Ihr Vorbringen rechtfertigt die
Zulassung der Revision aus keinem der in § 132 Abs. 2 VwGO ge-
nannten Gründe.
Zu Unrecht rügt die Klägerin als Verletzung des rechtlichen
Gehörs, der Verwaltungsgerichtshof übergehe ihren Vortrag,
"wonach die angegriffene Entscheidung des Landes ausschlagge-
bend allein auf der Ablehnung einer Kostenbeteiligung durch
den Bund beruht". Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof den
Berufungsvortrag der Klägerin dahin wiedergegeben, "es sei
schließlich nicht zu einer Einigung der Länder mit dem Bund
über Anordnungen nach § 32a AuslG gekommen, weil einzelne
Länder eine Vereinbarung davon abhängig gemacht hätten, dass
der Bund die Hälfte der Aufnahmekosten trage, wozu er nicht
bereit gewesen sei". Ebenfalls zu Unrecht hält die Klägerin
dem Verwaltungsgerichtshof vor, er gehe auf die Verknüpfung
von Finanzierungsentscheidung des Bundes und
Kostenerstattungsablehnung des Landes nicht ein und blende
diesen aus der Sicht der Klägerin entscheidenden Aspekt aus.
Vielmehr ist im Berufungsurteil ausdrücklich ausgeführt, dass
die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach § 4
HessFlüchtlAufnG nicht erfüllt seien, "da ... keine
Aufenthaltsbefugnisse aufgrund einer Anordnung nach § 32a des
Ausländergesetzes (in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juni
1993, BGBl I S. 1062 - AuslG -) erteilt worden sind", und dass
die Länder bereit gewesen seien, "Anordnungen nach § 32a AuslG
hinsichtlich der Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina nur dann
zu erlassen, wenn der Bund die Hälfte der Kosten trägt", was
er, wie unstreitig feststeht, nicht getan hat.
Die Gehörsrüge, der Verwaltungsgerichtshof habe das von der
Klägerin "wiederholt angesprochene Urteil des Verfassungsge-
richtshofs Nordrhein-Westfalen (NVwZ 1997, 793) völlig igno-
- 3 –
riert", verkennt, dass das Gericht in den Entscheidungsgründen
nicht auf jeden Vortrag des unterliegenden Beteiligten
eingehen muss. In ihrer Beschwerdebegründung zeigt die
Klägerin keinen Satz aus dem genannten Verfas-
sungsgerichtsurteil auf, der für den vorliegenden Rechtsstreit
von Bedeutung sein könnte. Zum einen betraf dieses Urteil,
anders als der Streitfall, die Kostentragung für den Gemeinden
durch ein gesondertes Gesetz übertragene Aufgaben, zum anderen
ist darin ausgeführt, das Land sei nicht notwendig zu einer
"gesonderten Kostenregelung" verpflichtet.
Die Divergenzrügen der Klägerin rechtfertigen die Zulassung
der Revision nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Beschlüsse vom 4. Oktober 1999
- BVerwG 1 B 55.99 - , vom 5. Januar 2001
- BVerwG 4 B 57.00 - und vom 20. Februar
2002 - BVerwG 9 B 63.01 - ) liegt eine
Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2, § 133 VwGO nur
dann vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben
Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden
abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht. Die Begründung
für eine solche Abweichung muss deshalb den die Entscheidung
des Berufungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatz angeben
und aufzeigen, dass und inwiefern er von einem in der
Rechtsprechung der genannten Bundesgerichte in Anwendung
derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen
Rechtssatz abweicht (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1995
- BVerwG 6 B 35.95 - und vom 9. Juni 1999
- BVerwG 11 B 47.98 - ). Die Klägerin
bezeichnet zwar Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
und des Bundesverfassungsgerichts und führt daraus Rechtssätze
an, sie benennt aber keinen diesen widersprechenden Rechtssatz
aus dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs. Der
Vorwurf der Klägerin, das Berufungsgericht habe die angeführte
- 4 –
Rechtsprechung der Bundesgerichte nicht beachtet, insbesondere
das Willkürverbot verletzt ("Die ... Divergenz-Rügen betreffen
den ... Vorwurf einer gleichheitswidrigen, willkürlichen
Auslegung landesrechtlicher Bestimmungen"; "Dies verstößt
gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist willkürlich"; "... verletzt
dies ... den Grundsatz der interkommunalen Gleichbehandlung
und ist offenbar willkürlich"), ist lediglich die Rüge
fehlerhafter Rechtsanwendung, bezeichnet aber keine Divergenz
(vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Januar 2001 - BVerwG 4 B
57.00 - , vom 20. Juni 2001 - BVerwG 4 BN 21.01 -
und vom 20. Februar 2002 - BVerwG 9 B
63.01 - ).
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Frage, ob "es ge-
gen den Grundsatz des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) i.V.m.
der sachangemessenen Finanzausstattung der Gemeinden (Art. 28
Abs. 2 GG) (verstößt), wenn eine landesgesetzlich mögliche
Kostenerstattung für die Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtlingen
ursächlich wegen einer finanzpolitischen Entscheidung des
Bundes (die in dessen freiem Ermessen steht) abgelehnt wird",
nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich
klärungsbedürftig. Denn diese Frage stellte sich in einem
Revisionsverfahren nicht. Zwar mag es im Tatsächlichen sein,
dass es wegen einer finanzpolitischen Entscheidung des Bundes
nicht zu einer Anordnung nach § 32a AuslG in Bezug auf die
Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina gekommen ist;
rechtlich ist aber für den von der Klägerin geltend gemachten
Kostenerstattungsanspruch allein entscheidend, ob eine solche
Anordnung vorgelegen hat oder nicht. Der Kostenerstattungsan-
spruch nach § 4 HessFlüchtlAufnG setzt Aufwendungen voraus,
die "durch die Aufnahme und Unterbringung von Personen nach
§ 1 entstehen". Daran fehlt es - auch von der Klägerin nicht
bestritten -, denn der Familie D., um deren Aufnahme- und
Unterbringungskosten der Erstattungsstreit geführt wird, ist
unstreitig nicht – worauf die hier allein einschlägige
Alternative der Nummer 6 des § 1 Abs. 1 Satz 1 des genannten
(Landes-)Gesetzes abstellt – "auf Anordnung der obersten
- 5 –
Landesbehörde nach § 32a AuslG eine Aufenthaltsbefugnis
erteilt" worden; vielmehr hat sie die Ausländerbehörde
aufgrund von Erlassen des Hessischen Innenministeriums nach §§
54 und 55 AuslG geduldet. Für Kriegs- oder Bürgerkriegsflücht-
linge, deren Abschiebung wie hier nach §§ 54 und 55 AuslG aus-
gesetzt war, bestimmt das Hessische Gesetz über die Aufnahme
ausländischer Flüchtlinge aber weder in § 1 eine Verpflichtung
der Landkreise und Gemeinden, diese aufzunehmen und unterzu-
bringen, noch in § 4 eine auf Aufwendungen für deren Aufnahme
und Unterbringung bezogene Kostenerstattung. Dass ver-
fassungsrechtlich eine Kostenerstattung für
Bürgerkriegsflüchtlinge unabhängig von einer Anordnung nach
§ 32a AuslG geboten sei, behauptet die Klägerin zwar, indem
sie geltend macht, § 1 Abs. 1 Nr. 6 HessFlüchtlAufnG sei
verfassungskonform dahin zu verstehen, dass er auch gelte,
wenn zwar keine Anordnung nach § 32a AuslG vorliege, aber
dessen Tatbestandsvoraussetzungen zu bejahen seien. Vom
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der
Verwaltungsgerichtshof aber nicht ausgegangen. So hält ihm die
Beschwerde gerade vor, er habe in Abweichung von der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geprüft, ob die
Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 32a AuslG erfüllt
gewesen seien. Grundsätzlich klärungsbedürftig ist diese Frage
aber nicht, denn auch nach Auffassung der Klägerin "ist es
verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Landesgesetzgeber
bei der Kostenerstattung für Bürgerkriegsflüchtlinge an eine
bundesrechtliche Vorgabe - nämlich § 32a AuslG - anknüpft".
Auch der Beschwerdevortrag in den Schriftsätzen vom 22. und
24. Januar 2003 kann nicht zur Zulassung der Revision führen.
Soweit dort erweiternd Divergenz behauptet wird, fehlt es wie-
derum an der Gegenüberstellung einander widersprechender
Rechtssätze. Die Rügen, das angefochtene Urteil verstoße gegen
das Willkürverbot und beachte die angegebenen Judikate der
Bundesgerichte nicht, reichen, wie oben ausgeführt, zur
Bezeichnung einer Divergenz nicht aus. Die ergänzend als
grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen – "Folgt
- 6 –
aus Art. 3 Abs. 1 GG und dem vom BVerwG hieraus abgeleiteten
Grundsatz der interkommunalen Gleichbehandlung ... auch die
Verpflichtung der Länder, ihre Gemeinden willkürfrei zu
behandeln? Kann sich bei einer Pflichtverletzung des Landes
die betroffene Kommune auf Art. 3 Abs. 1 GG berufen?" – sind
nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Zum einen können sie ohne
weiteres bejaht werden, zum anderen hat das Berufungsgericht
mit seiner Feststellung, "dass der Gesetzgeber mit seiner
Regelung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat",
streitfallbezogen Willkür verneint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 3 GKG.
Nach § 194 Abs. 5 VwGO ist auf das nach dem 31. Dezember 2001
anhängig gewordene Beschwerdeverfahren § 188 Satz 2 VwGO in
seiner jetzt geltenden Fassung anzuwenden.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel