Urteil des BVerwG vom 11.04.2002

Sozialhilfe, Bestimmtheit, Deckung, Erstellung

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BESCHLUSS
BVerwG 5 B 5.02 (5 PKH 3.02)
VGH 12 B 96.3635
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. R o t h k e g e l und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
8. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
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Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung von Rechtsanwalt Kühne-
Geiling, Am Stadtbrunnen 8, 63128 Dietzenbach,
zu bewilligen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat keinen Er-
folg.
1. Die von der Beschwerde behauptete Verfahrensfehlerhaftig-
keit des Berufungsurteils (§ 133 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht
ersichtlich.
a) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers kann
nicht festgestellt werden.
Soweit die Beschwerde rügt, der in einem - der zahlreichen -
anderen noch anhängigen Verfahren des Klägers (VG München 18 K
93.1701) "ergangene und noch nicht umgesetzte Beweisbeschluss
(sei) im angefochtenen Urteil offensichtlich nicht berücksich-
tigt worden", begründet sie die Entscheidungserheblichkeit
dieses Vorgangs für das vorliegende Verfahren damit, dass "der
(in jenem Verfahren benannte) Zeuge die Behauptungen des Klä-
gers - im Hinblick auf die von der Beklagten noch zurückgehal-
tenen entscheidungserheblichen Behördenakten zum Themenkreis
'Gesamtplan und Gesamtfallregelung' ... und die im Sozialrefe-
rat unter Verschluss gehaltenen Akten des allgemeinen Sozial-
dienstes ..., und dass die den Kläger betreffenden Akten mani-
puliert und gefälscht wurden - bestätigt hätte". Die Beschwer-
de zeigt jedoch nicht auf, dass und in welcher Hinsicht der
behauptete Verfahrensmangel die tragenden Erwägungen der vor-
instanzlichen Entscheidung berührt. Diese betreffen die Anfor-
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derungen an die Zulässigkeit der Klage, mit der der Kläger ei-
nen - als solchen im Übrigen auch vom Berufungsgericht (siehe
S. 4 unten des Berufungsurteils) nicht in Frage gestellten -
Anspruch gegen die Beklagte auf Vornahme einer "Gesamtfallre-
gelung" geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht hatte den Kla-
geantrag, "die Beklagte zu verpflichten, den Sozialhilfefall
des Klägers in seiner Gesamtheit zu regeln", für zu unbestimmt
gehalten, der Verwaltungsgerichtshof hat diese Beurteilung,
auf die rechtliche Bedeutung des sog. Gesamtfallgrundsatzes
näher eingehend, bestätigt. Das dies unter Versagung rechtli-
chen Gehörs geschehen wäre, ist der Beschwerdebegründung nicht
zu entnehmen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Soweit die Beschwerde die vom Verwaltungsgerichtshof gestellte
Anforderung, dem Vorbringen des Klägers hätte mit hinreichen-
der Bestimmtheit zu entnehmen sein müssen, welchen objektiven
Hilfebedarf für welchen Zeitraum durch welche Entscheidung die
Beklagte unzureichend geregelt haben soll, (sinngemäß) nicht
gelten lassen will, weil "bei Berücksichtigung des übergange-
nen Sachvortrags ... das Gericht (hätte) erkennen können und
sogar müssen, dass Umstände vorlagen/vorliegen, welche - neben
der 'gewöhnlichen Regelsatz-Hilfe' - die Gewährung andere(r)
Hilfemöglichkeiten nach dem BSHG in Betracht kommen lassen",
hätte es der Beschwerde oblegen, ihrerseits darzulegen, welche
anderen Hilfemöglichkeiten a u s d e r S i c h t d e s
K l ä g e r s in Betracht kamen und seinem bisherigen - mit
der Beschwerde konkret zu bezeichnenden - Sachvortrag zu ent-
nehmen gewesen wären. Mangels solcher Darlegungen ist die Ent-
scheidungserheblichkeit der gerügten Nichtberücksichtigung vom
Parteivorbringen - das zudem Gegenstand eines anderen Rechts-
streits des Klägers ist und mit der Beschwerde noch nicht ein-
mal inhaltlich wiedergegeben worden ist - nicht in der von
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderten Weise dargetan.
Soweit die Beschwerde es (sinngemäß) als "Überraschungsent-
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scheidung" wertet, dass die Vorinstanz den betreffenden Sach-
vortrag des Klägers nicht berücksichtigt hat, muss sie sich
schon entgegenhalten lassen, dass die tragenden Gründe des an-
gefochtenen Urteils sich in ihrem rechtlichen Kern mit denje-
nigen des in gleicher Sache vorausgegangenen, aufgrund Urteils
des erkennenden Senats vom 10. Oktober 1996 - BVerwG 5 C
38.95 - aufgehobenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom
21. März 1991 - 12 B 87.03345 - decken; schon in jenem Urteil
war die Zulässigkeit der Klage daran gescheitert, dass "der
Kläger ... nicht konkret angegeben (hatte), welche Leistungen
der Sozialhilfe er mit der ... Klage erstrebt" (S. 7 des Ur-
teils vom 21. März 1991). Der Kläger hatte die Möglichkeit,
hiergegen in der neuerlichen mündlichen Verhandlung vor dem
Verwaltungsgerichtshof vom 4. Oktober 2001 vorzutragen. Da er
dies nicht getan hat, musste er damit rechnen, dass sein Kla-
gebegehren schon an diesem Mangel (erneut) scheitern würde.
b) Aus im Wesentlichen demselben Grund unzureichender Darle-
gung von Entscheidungserheblichkeit kommt auch eine Revisions-
zulassung wegen der von der Beschwerde behaupteten unzurei-
chenden Sachverhaltsaufklärung durch das Berufungsgericht
nicht in Betracht: Die von der Beschwerde für erforderlich ge-
haltene "Sachaufklärung (evtl. abschließendes amtsärztliches
Gutachten zur Frage notwendiger Eingliederungshilfen)" hätte
nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit einer auf
Gewährung von - vom Kläger wenigstens durch Substantiierung
seines Hilfebedarfs zu bezeichnenden - Hilfeleistungen betrof-
fen.
2. Die Revision kann auch nicht wegen - von der Beschwerde be-
haupteter - Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen
werden.
Die von der Beschwerde benannten Rechtssätze aus der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts einerseits und aus dem
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angegriffenen Urteil andererseits widersprechen einander
nicht. Die Beschwerde beruft sich auf das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 10. November 1965 (BVerwGE 22, 319
<320 f.>), dem sie die Aussage entnimmt, "dass der Träger der
Sozialhilfe verpflichtet ist, alle in Betracht kommenden Hil-
femöglichkeiten zu prüfen und den Sozialhilfefall im Ganzen zu
regeln, sofern ihm Umstände vorgetragen werden, welche die Ge-
währung anderweitiger Hilfen nach dem Bundessozialhilfegesetz
möglich erscheinen lassen". Diesen Rechtssatz hat das Beru-
fungsgericht durch seine Aussage, dass "der Gesamtfallgrund-
satz ... keinen von einem konkreten Hilfebedarf losgelösten
- abstrakten - Anspruch auf eine 'Regelung des Sozialhilfefal-
les in seiner Gesamtheit'" vermittle, und dass "die Prüfung
sich ... nur auf einen konkreten - objektiven - Bedarf und auf
bestimmte Hilfemaßnahmen zu seiner Deckung richten" könne,
nicht negiert, sondern lediglich konkretisiert; der Verwal-
tungsgerichtshof hat seiner Entscheidung demgemäß den vom Bun-
desverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz, wonach der So-
zialhilfeträger prüfen muss, welche Maßnahmen in Betracht kom-
men, um Sozialhilfe in vollem Umfang wirksam werden zu lassen
(BVerwG, a.a.O., S. 320), ausdrücklich seiner Entscheidung zu-
grunde gelegt. Wenn die Beschwerde geltend macht - ob zu Recht
oder zu Unrecht, sei hier dahingestellt -, "einem behinderten
Hilfeempfänger/Hilfesuchenden (sei) es nicht zuzumuten, dass
er im Hinblick auf Linderung seiner Behinderung und seine Wie-
dereingliederung ... konkreten ... Hilfebedarf auf bestimmte
... Hilfemaßnahmen, ohne entsprechende Unterstützung, bean-
tragt", er könne "dies nur abstrakt beantragen", ihm dürfe
"nicht die Gesamtkonzeption aus medizinischer und/oder sozial-
pädagogischer und rechtlicher Sicht und Beurteilung aufgebür-
det werden", so ist schon fraglich, ob die Rechtsauffassung
des Berufungsgerichts solche Konsequenzen hätte. Zu der hier
entscheidungserheblichen Frage der Anforderungen an die Be-
stimmtheit einer Klage auf Hilfeleistungen des Sozialhilfeträ-
gers verhält sich die von der Beschwerde angeführte Entschei-
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dung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls nicht; eine Ab-
weichung in diesem Punkt ist dementsprechend von der Beschwer-
de auch nicht aufgezeigt. Soweit es dem Kläger der Sache nach
um die Erstellung eines Gesamtplans im Sinne des § 46 BSHG zur
Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen gehen sollte, ist
dieser - den Gegenstand eines anderen Verfahrens des Klägers
(VG München 18 K 94.3937) bildende - Gesichtspunkt sowohl in
dem Erörterungstermin vor dem Berichterstatter des Berufungs-
gerichts vom 12. Juli 2001, in dem es um diesen und um weitere
in anderen Verfahren strittige Punkte ging (siehe S. 3 der
Sitzungsniederschrift vom 12. Juli 2001 - Bl. 311 -), als auch
in der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2001 (Bl. 351
d.A.) erörtert, vom Kläger aber nicht zum Gegenstand des vor-
liegenden Rechtsstreits gemacht worden.
3. Eine Revisionszulassung kommt schließlich auch nicht wegen
behaupteter "Grundrechtsverletzungen" durch das Berufungsur-
teil in Betracht. Ebenso wenig wie eine Rechtsfehlerhaftigkeit
der angegriffenen Entscheidung als solche außerhalb des (ab-
schließenden) Katalogs der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2
VwGO zu einer Revisionszulassung führt, gilt dies für eine
- behauptete - Verletzung von Grundrechten durch die Vorin-
stanz. Ein allgemeiner außergesetzlicher Revisionszulassungs-
grund, das Bundesverwaltungsgericht müsse die Revision auch
ohne Revisionszulassungsgrund zulassen, um den Grundrechten
zur Geltung zu verhelfen, ist insbesondere auch nicht verfas-
sungsrechtlich geboten (BVerfG <1. Kammer des 1. Senats>, Be-
schluss vom 7. Dezember 1998 - 1 BvR 831/89 -
290>).
Aus den angeführten Gründen kann die beantragte Prozesskosten-
hilfe nicht bewilligt werden; es fehlt an der hinreichenden
Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (§ 166 VwGO i.V.m. § 114
ZPO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Ge-
richtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker
Dr. Rothkegel
Dr. Franke